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Wicki Franz · Ständerat · 2002-03-06

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-06

Wortprotokoll

Ich danke dem Präsidenten der Kommission für diese Bemerkung. Mit dem vorgeschlagenen neuen Absatz 3 in Artikel 42 OR soll im Gesetz ausdrücklich hervorgehoben werden, dass bei Tieren auch dann die Heilungskosten als Schaden geltend gemacht werden können, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. Gegen diesen Grundsatz habe ich nichts einzuwenden, doch soll auch hier das Verhältnismässigkeitsprinzip Geltung haben. Mir reicht es daher nicht, wenn nur in den Bemerkungen des Berichtes erwähnt wird, selbstverständlich müsse der Richter dann den Grundsatz von Treu und Glauben anwenden.

Mir scheint es, dass man den Befürchtungen, man könnte hier übertreiben, welche angeblich auch die Kommission hatte, im Gesetz Rechnung tragen sollte. Deshalb beantrage ich Ihnen, dass wir hier einsetzen: ".... können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden ...." Die Heilungskosten sollen in einem angemessenen Rahmen geltend gemacht und somit angemessen ersetzt werden können.