Lexipedia

Flach Beat · Nationalrat · 2016-12-14

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2016-12-14

Wortprotokoll

Mit der vorliegenden Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, eine Gesetzesgrundlage auszuarbeiten, damit Angehörige der Armee während des Militärdienstes Drogensuchtests unterzogen werden können. In der Begründung wird angeführt, dass heute keine präventiven Drogensuchtests möglich seien.

Der Bundesrat beantragte Annahme der Motion, und der Ständerat hat die Motion am 8. Juni 2016 ohne Gegenstimme angenommen. Ihre Kommission hat den Vorstoss am 22. August 2016 ein erstes Mal beraten und das Oberauditorat der Armee gebeten, eine Auslegeordnung vorzunehmen und anhand konkreter Beispiele zu erläutern, wie sich die aktuelle und die allfällig geänderte Rechtslage präsentieren würden. Am 8. November 2016 hat der Oberauditor Ihrer SiK Bericht erstattet, und die Kommission hat die Motion beraten.

Die Frage, was sich mit der Annahme der Motion ändern würde, war nicht klar zu beantworten, weil dies natürlich von [PAGE 2201] der Umsetzung abhängen würde. Zum einen wäre es möglich, das Gesetz so zu gestalten, dass es zu Kontrollen ohne konkreten Tatverdacht kommen könnte, beispielsweise zu Routinekontrollen aller Angehörigen eines Zuges oder aller Bewohner eines Zimmers. Man könnte theoretisch ohne Anhaltspunkt auf ein Vorhandensein von Drogen solche Durchsuchungen anordnen oder Angehörige der Armee zwingen, einen Drogensuchtest an sich durchführen zu lassen. Theoretisch liesse sich durch solche Massnahmen die Sicherheit erhöhen, wenn z. B. am Vorabend eines Gefechtsschiessens sichergestellt werden könnte, dass niemand am Folgetag unter Einfluss von Drogen steht. Auch wäre es durchaus möglich, dass die blosse Möglichkeit solcher Massentests eine gewisse präventive Wirkung entfalten würde.

Auf der anderen Seite steht jedoch die Tatsache, dass den Kommandanten heute schon die Möglichkeit offensteht, Kontrollen durchzuführen und die Militärpolizei mit entsprechenden Untersuchungen zu betrauen, wenn ein Verdacht besteht, dass jemand Drogen besitzt oder konsumiert. Wir haben uns erklären lassen, wie die Drogensuchtests bei den SBB geregelt sind, die ja mit ihrem Fahr- und Sicherheitspersonal auch eine besondere Sorgfaltspflicht pflegen und dafür ein eigenes Reglement geschaffen haben. Bei den SBB geht es dabei um die Feststellung der Dienstfähigkeit der Personen, die eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben. Diese können einer Atemkontrolle unterzogen werden.

Diese Regeln sind vor allem präventiver Natur und arbeitsrechtlich legitimiert, jedoch nicht ohne Weiteres auf die Armee anwendbar. Im Gegensatz zu den SBB, wo Angestellte, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausüben, dies oft alleine, autonom oder doch sehr selbstständig tun und ihre direkten Vorgesetzten nicht täglich bei Dienstantritt oder Dienstende persönlich treffen, ist der Kontakt in der Armee viel enger und findet in der Regel täglich mehrmals statt. Deshalb macht die präventive Möglichkeit, die bei den SBB wirkt, dort durchaus Sinn, bei der Armee hingegen weniger.

Für eine Kontrolle einer Person in der Armee muss heute ein konkreter Verdacht auf den Konsum von Drogen vorliegen. Das können Anhaltspunkte sein wie das Finden eines Joints, aber auch auffälliges Verhalten, körperliche Merkmale wie gerötete Augen usw. Liegen solche Anhaltspunkte vor, kann ein Drogentest auch gegen den Willen des Betroffenen erfolgen, wenn ein Untersuchungsrichter eine solche Kontrolle anordnet. Wenn ein Kommandant vermutet, dass ein Mitglied einer Gruppe Drogen konsumiert, weil er zum Beispiel riecht, dass bei einer Gruppe von Personen ein Joint geraucht wurde, so ist ein Test bei allen Personen auch gegen deren Willen möglich, sofern ein Untersuchungsrichter halt eben eine Kontrolle anordnet. Ansonsten kann man die Kontrolle verweigern.

Je grösser die Zahl der betroffenen Personen wird, desto unverhältnismässiger wird natürlich so ein Test. Eine Kontrolle darf nur erfolgen, wenn ein konkreter Tatverdacht auf Konsum bei einer bestimmten Person besteht. Gruppenkontrollen von bis zu sechs Personen sind aber heute auch zulässig und können durchgeführt werden. Solche Kontrollen werden vom Kommandanten auf Stufe Bataillon oder Schule angeordnet und durch die Militärpolizei durchgeführt. Verweigert eine Person eine Kontrolle, hat ein Untersuchungsrichter darüber zu befinden.

Die Ressourcen der Militärpolizei reichen aus, um rund zwanzig Personen zu kontrollieren. Wollte man eine Razzia durchführen, die eine gesamte Rekrutenschule beträfe, wären viel mehr Ressourcen nötig, und die Verhältnismässigkeit wäre infrage zu stellen. Auch ist zu beachten, dass bei einer solchen Aktion, bei der eine grosse Gruppe oder eine ganze Schule einem Drogensuchtest unterzogen werden sollte, der Dienstbetrieb erheblich gestört wäre, was auch Auswirkungen auf Ausbildung und Dienstleistung für andere Truppenkörper oder die Zivilbehörden hätte. Ein anderer Aspekt ist, dass Unfälle aufgrund von Drogenmissbrauch der Militärjustiz heute nicht bekannt sind. Offenbar ist also das heutige System erfolgreich.

Ihre Kommission ist aufgrund dieser Überlegungen zum Schluss gekommen, dass eine Gesetzesänderung nicht notwendig ist, weil die Voraussetzungen für Drogensuchtests heute schon bestehen und dem Militärbetrieb angepasst sind. Die Drogenprävention in der Armee funktioniert offenbar zufriedenstellend. Eine Ausweitung der Kompetenzen der Kommandanten, Drogentests ohne Anlass rein präventiv durchführen zu lassen, würde die Sicherheit kaum erhöhen, jedoch zu unverhältnismässigem Aufwand führen. Letztlich ist auch zu sagen, dass das grundsätzliche Vertrauensverhältnis zwischen Kommando und Dienstleistenden ein wichtiger Grundstein der Milizarmee ist.

Die Kommission hat die Motion schlussendlich einstimmig abgelehnt, und ich bitte Sie, dies auch zu tun.