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Schmid Martin · Ständerat · 2016-12-14

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-14

Wortprotokoll

Nach Artikel 2 Finig sind namentlich Personen, die Vermögen im Rahmen eines gesetzlich regulierten Mandats verwalten - wie beispielsweise ein Erbe, der als Willensvollstrecker eingesetzt wurde, eine Person, die mit einer Vertretungsbeistandschaft betraut wurde, ein Sachwalter oder ein Sanierungsbeauftragter -, vom Geltungsbereich des Finig ausgenommen; Sie erkennen das in Absatz 2. Ohnehin nicht dem Finig, aber dem Fidleg unterstehen reine Anlageberater, also solche, die bei ihrer Tätigkeit nicht über Vermögenswerte von Kunden verfügen.

Was das Bewilligungsverfahren anbelangt, so haben unabhängige Vermögensverwalter und Trustees gemäss Artikel 6 mit dem Bewilligungsgesuch den Nachweis zu erbringen, dass sie von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigt werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, besteht in der Folge ein Anspruch auf Bewilligungserteilung durch die Finma, samt Eintragung im Verzeichnis der Beaufsichtigten.

Die Bewilligungsvoraussetzungen für unabhängige Vermögensverwalter und Trustees betreffen Organisation und Kapitalisierung; das hat die Kommission in den Artikeln 18a, 18b und 19a Finig ergänzt. Hier möchte ich schon jetzt den Hinweis anbringen, dass auf Seite 114 der französischen Fahne bei Artikel 18a Absatz 3 Finig der letzte Satz verlorengegangen ist, dieser aber in den Korrigenda zur Fahne vom 28. November 2016 enthalten ist.

Der Bundesrat hat ja vorgeschlagen, wer diesem Gesetz nicht unterstellt sein soll. Er führt die Anwältinnen und Anwälte, die Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen auf, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB oder dem Anwaltsgesetz untersteht. Die Regelung sieht vor, dass diese Berufskategorien nicht dem Finig unterstellt sind. Während der monatelangen Kommissionsdiskussionen gab es dann eine Diskussion rund um die Panama Papers - so zumindest habe ich es interpretiert.

Vonseiten der Minderheit wurde vorgebracht, dass in diesem Bereich beim Finig ein Artikel eingefügt werden müsse bzw. dass präzisiert werden müsse, wo Anwälte, Notare und andere Personen vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden. Es wird von der Minderheit nur ein Verweis auf Artikel 14 Buchstabe c gemacht. Die materielle Regelung in Artikel 14 Buchstabe c ist folgende: Die Finanzinstitute haben der Aufsichtsbehörde Meldung zu erstatten, bevor sie im Auftrag von Kundinnen und Kunden Offshore-Firmen [PAGE 1175] und Unternehmenskonstruktionen in Offshore-Gebieten einrichten, das heisst, wenn Vermögenstransaktionen in solche ausländische Gebiete gemacht werden. Damit ist klar, dass die Anwälte in diesem Bereich auch dem Gesetz unterstellt werden. Wenn Sie das wollen, müssen Sie dem Antrag der Minderheit zustimmen.

Wir haben diese Frage eingehend diskutiert. Die Mehrheit ist der Meinung, es sei nicht richtig, den Bereich der Offshore-Tätigkeiten hier aufzuführen. Diese Frage ist, wenn schon, eine Frage der Geldwäscherei. Man müsste das also nicht im Finanzinstitutsgesetz regeln, weil es nichts damit zu tun hat. Es geht um die Einhaltung des Geldwäschereigesetzes. Wir haben aber aus Sicht der Kommission auch darauf hingewiesen, dass die Schweiz selbst jetzt schon mit den ersten Kanalinseln den automatischen Informationsaustausch beschlossen hat. Auch solche Offshore-Konstrukte sind ja dem automatischen Informationsaustausch unterstellt.

Die Zukunft wird nicht die Vergangenheit sein, weil in Zukunft solche Offshore-Konstrukte auch den Steuerinformationsabkommen unterstellt sein werden. Die zugrunde liegende Problematik stellt sich nicht mehr wie in der Vergangenheit, weil im Bereich der Steuerdelikte Transparenz geschaffen wird und die Einkommen und Vermögen über die Steuerinformationsabkommen auch gemeldet werden. Diese materielle Diskussion wird dann bei Artikel 14 zu führen sein. Wenn man aber dort etwas ändern würde, dann müsste man das auch hier bei den Anwälten so regeln, ansonsten würden die Anwälte, die Vermögensverwaltungsgeschäfte betreiben, nicht von diesen Regelungen erfasst.

Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen hier, beim bundesrätlichen Entwurf zu bleiben und diese Bestimmung nicht aufzunehmen.