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Zanetti Roberto · Ständerat · 2016-12-14

Zanetti Roberto · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-12-14

Wortprotokoll

Der Berichterstatter hat es dargelegt, die materielle Frage würde sich eigentlich bei Artikel 14 stellen. Ich schlage vor, dass wir das jetzt in einem Aufwisch erledigen.

Gehört so etwas, wenn es geregelt werden soll, in die Geldwäschereigesetzgebung oder hier hinein? Wenn man davon ausgeht, dass Offshore a priori etwas Unsauberes und Unanständiges ist, dann müsste es wahrscheinlich tatsächlich in die Geldwäschereigesetzgebung verbannt werden. Wenn man davon ausgeht, dass das ein Geschäftsmodell mit einer gewissen Neigung oder einem gewissen Hang zu Unebenheiten ist, bei dem es aber nicht einfach definitionsgemäss uneben zu- und hergehen muss, dann kann es durchaus hier geregelt werden. Da würde ich wirklich sehr summarisch sagen, dass es besser ist, wenn die Aufsichtsbehörden von den Beaufsichtigten informiert werden, als wenn sie das auf Enthüllungsplattformen lesen müssen und wir dann alle erstaunt sind und nicht verstehen können, dass wir gesetzgeberisch auf solche Überraschungen nicht vorbereitet sind. Da würde ich also jetzt wirklich sagen: Die Vorsicht ist die Grossmutter der Porzellantruhe. Im Sinne einer gewissen Vorsicht stipulieren wir hier diese Meldepflicht an die Aufsichtsbehörden. Dann müsste folgerichtig eben auch in diesem Artikel die Ausnahme von der Unterstellung unter dieses Gesetz festgehalten werden.

Ich bitte Sie deshalb, sowohl in diesem Artikel wie dann auch bei Artikel 14 Litera c gemäss der Minderheit Fetz zu verfahren.