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Schmid Martin · Ständerat · 2016-12-14

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-14

Wortprotokoll

Ich möchte hier bei den Strafbestimmungen quasi von einem Konzept sprechen, welches Ihnen die einstimmige Kommission, wie Sie das auf der Fahne sehen, beliebt machen will.

Das Fidleg ist ja ein Aufsichts- und Privatrechtsgesetz. Es kann mit aufsichtsrechtlichen Sanktionen und auch im Zivilprozess wirksam durchgesetzt werden. Aufsichtsrechtliche Sanktionen können für einen Finanzdienstleister bis zum Bewilligungsentzug und zur anschliessenden Zwangsliquidation gehen. Da braucht es nach Auffassung der Mehrheit keine zusätzlichen Sanktionen des Strafrichters. Es muss aber - darauf hat uns die Verwaltung zu Recht hingewiesen, und wir haben uns von ihr überzeugen lassen - weiterhin strafrechtliche Bestimmungen für diejenigen Personen geben, die nicht dem Finanzmarktgesetz unterstellt sind, die also nicht von dieser Finanzmarktordnung erfasst werden, denn dort greift die aufsichtsrechtliche Sanktionierung nicht.

Deshalb möchte ich Ihnen hier die Anpassung in Absatz 2 beliebt machen. Das Gleiche setzt sich dann in weiteren Artikeln hinten fort. Es ist also quasi ein Konzept, dass wir diejenigen, die einer prudenziellen Aufsicht unterstellt sind, nicht strafrechtlich, sondern aufsichtsrechtlich sanktionieren wollen, dass aber diejenigen, die keiner aufsichtsrechtlichen Sanktionierung unterstellt sind, strafrechtlich erfasst werden können.