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Humbel Ruth · Nationalrat · 2016-12-14

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2016-12-14

Wortprotokoll

Mit meiner Motion zur Durchsetzung von Qualitätssicherung und Transparenz im ambulanten Bereich verlange ich, wie es der Titel sagt, wirksame Massnahmen zur Durchsetzung von Qualität auch im ambulanten Bereich. Es geht vor allem auch darum, dass bei der Tarifgenehmigung neben der Wirtschaftlichkeit auch die Qualität geprüft werden kann. Qualitätssicherung ist seit 1996 ein Auftrag im KVG. Nach Artikel 43 Absatz 6 KVG haben die Vertragspartner und die zuständigen Behörden darauf zu achten, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird. Artikel 58 KVG und Artikel 77 der Verordnung verpflichten die Vertragspartner, entsprechende Vereinbarungen zu schliessen. Der Bund hat eine subsidiäre Kompetenz, wenn die Vertragspartner nicht handeln.

Es gibt verschiedene Qualitätssicherungsprojekte. Im ambulanten Bereich gibt es indessen nichts Verbindliches und keine griffigen Massnahmen. Im stationären Bereich sieht es etwas besser aus, weil wir den Qualitätsstandards mit der neuen Spitalfinanzierung mehr Verbindlichkeit gegeben haben. Gemäss Artikel 49 Absatz 1 KVG sind die Leistungen in der notwendigen Qualität zu erbringen. Die Spitaltarife orientieren sich an jenen Spitälern, welche ihre Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Diese gesetzlichen Vorgaben haben dazu geführt, dass Fortschritte erzielt worden sind und verpflichtende Vorgaben für die Qualitätsmessungen des Nationalen Vereins für Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken einzuhalten sind.

Anders als im Vertrag bei Swiss DRG existiert bei Tarmed nichts dergleichen. Die Teilnahme an Qualitätsmessungen für die ärztlichen Leistungserbringer ist im ambulanten Bereich nicht obligatorisch. Im wichtigsten ambulanten Tarifwerk Tarmed, das immerhin seit 2004 in Kraft ist, findet man den Anhang 6, "Regelung über Qualitätserfordernisse und WZW-Kriterien", und da heisst es noch immer: wird später geregelt. Das hat vor allem damit zu tun, dass im ambulanten Bereich eine analoge Bestimmung zu Artikel 49 Absatz 1 KVG fehlt. Qualitätsdaten werden nicht systematisch erhoben, und die Qualitätssicherung kommt nicht voran, obwohl es eigentlich mit Artikel 22a seit 2009 auch eine Verpflichtung gäbe, Qualitätsindikatoren zu erheben. Diese Gesetzeslücke der mangelnden Verbindlichkeit ist daher zu schliessen.

Der Kostendruck im Gesundheitswesen ist gross, und da ist es einfach stossend, dass die Leistungserbringer mit und jene ohne Qualitätsdokumentation gleich behandelt werden und auch gleiche Bedingungen haben, ob sie nun eine gute Qualität erbringen oder ob sie ihre Qualität gar nicht dokumentieren. Diese fehlende Transparenz bei der Qualität führt dazu, dass die WZW-Kriterien nicht oder nur ungenügend überprüft werden können. Leistungserbringer haben keinen Anreiz, Zeit und Geld in Qualität zu investieren, weil sie darin für sich keinen Mehrwert erkennen. Patientinnen und Patienten haben auch keine objektivierten Kriterien bei der Wahl eines Leistungserbringers. [PAGE 2219]

Der Bundesrat sieht den Handlungsbedarf und bestätigt, dass im ambulanten Bereich ein besonders hoher Entwicklungsbedarf besteht, die Qualitätssicherung zu verbessern und die Transparenz zu erhöhen. Trotzdem beantragt er die Ablehnung der Motion und verweist auf die Strategie Gesundheit 2020 und auf die KVG-Revision "Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit". Das genügt aber nicht. Nach zwanzig Jahren KVG und zwölf Jahren Tarmed steht im Vertrag noch immer, die Qualität - das wäre ein Gesetzesauftrag - werde später geregelt. Zwanzig Jahre KVG - das muss Anlass sein, der Qualitätssicherung auch im ambulanten Bereich zum Durchbruch zu verhelfen.[GZ]

Ich bitte Sie daher, die Motion anzunehmen.

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