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Janiak Claude · Ständerat · 2016-12-14

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-12-14

Wortprotokoll

Schon bevor ich die vorliegende Motion einreichte, beschäftigte mich das Thema seit geraumer Zeit. Unter anderem führten diverse Aussprachen der Geschäftsprüfungskommission, insbesondere ihrer Subkommission EJPD/BK, und der Geschäftsprüfungsdelegation mit dem Bundesanwalt über den Umgang mit der organisierten Kriminalität dazu, dass die GPK die Kommission für Rechtsfragen bat, gesetzgeberisch aktiv zu werden.

Es hatte sich gezeigt, dass dieser äusserst schädlichen Form von Kriminalität mit den bestehenden Instrumenten nicht wirksam entgegengetreten werden kann, zum einen aufgrund der restriktiven Auslegung des Straftatbestandes der organisierten Kriminalität durch das Bundesgericht, zum andern wegen der beschränkten strafprozessualen Mittel. Das Büpf war ja damals noch nicht revidiert; das revidierte ist übrigens auch noch nicht in Kraft.

Sie erinnern sich an die Thurgauer Mafia-Fälle, bei denen die Bundesanwaltschaft letztlich alt aussah, unverdientermassen, wie ich meine, denn die Instrumente zur Bekämpfung dieser Kriminalität reichten schlicht nicht aus. Das Ergebnis war die Motion unserer Kommission für Rechtsfragen 15.3008, welche von beiden Räten angenommen worden ist. Sie beauftragte den Bundesrat, eine Vorlage mit Änderungen der Strafnorm von Artikel 260ter StGB zu unterbreiten. Damit soll den eben beschriebenen Schwierigkeiten bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens Rechnung getragen werden. Die KKJPD hat übrigens bereits einen Entwurf erarbeitet und ihn am 8. September 2016 unterbreitet.

Für meine Motion ausschlaggebend waren dann aber Besuche der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, der GPK und vor allem kürzlich der GPDel beim Dienst ÜPF. Dieser setzt bekanntlich das Büpf um. Wir bekamen zu hören, dass den Mitteln der Kommunikationsüberwachung auch nach dem revidierten Büpf erhebliche Grenzen gesetzt sind. Die Befürchtungen, die bei der Erarbeitung des Büpf geäussert worden sind, erweisen sich je länger, desto mehr als unbegründet. Auf dem Markt sind Geräte erhältlich, welche es erlauben, verschlüsselt zu kommunizieren. Überdies sind manche Anbieter selber nicht in der Lage, die Kommunikation, die über die von ihnen angebotenen Geräte erfolgt, zu entschlüsseln. Diese Angebote schränken die Möglichkeiten der Überwachung nicht nur ein, sondern sie verunmöglichen dieselbe. Man darf davon ausgehen, dass die organisierten Kriminellen sich dieser Geräte bedienen und der Strafverfolgung noch mehr Schritte voraus sind. Übrigens, auch die gehegten Befürchtungen hinsichtlich der neuen Mittel des Nachrichtendienstes relativieren sich dadurch deutlich.

Das sind die Gründe, weshalb ich mich zur Einreichung dieser Motion entschieden habe, im Wissen darum, dass es grundsätzliche rechtsstaatliche Einwände gibt. Man hat mir gesagt, die Diskussion sei schon bei der Erarbeitung der Strafprozessordnung - das liegt nun auch schon mehr als zehn Jahre zurück - geführt worden. Die technischen Mittel, deren sich die organisierte Kriminalität bedient, haben sich aber seither grundsätzlich verändert. Denken Sie nur, ich habe es bereits erwähnt, an die Veränderung der Kommunikationsmittel in den vergangenen zehn Jahren.

Sie haben es vielleicht gelesen: Gestern wurde über die Schlepper berichtet, die in Italien, in Catania, verurteilt worden sind. Vor einer Woche gab es im "Echo der Zeit" einen sehr interessanten Bericht auch über diesen Prozess. Es wurde ausgeführt, dass es dank der Kronzeugenregelung möglich war, die Hintermänner in Sudan auszumachen und zur Verantwortung zu ziehen. Die Motion ist bewusst sehr offen formuliert und verlangt keinen Schnellschuss, sondern eine vertiefte Prüfung im Rahmen der Gesamtschau über die Strafprozessordnung, die ja zurzeit stattfindet.

In seiner Antwort kommt der Bundesrat zur Definition des Kronzeugen. Er schreibt: "Als Kronzeuge wird eine Person verstanden, die gleichzeitig geständige Täterin und Informantin ist und für ihre Informationen mit einer Strafmilderung oder gar mit Straffreiheit belohnt wird." Man müsste allerdings ergänzen, und das gehört eben auch zum Begriff des Kronzeugen: "... und in der Regel im Rahmen eines spezifischen Programmes geschützt werden muss." Gerade kriminelle oder terroristische Organisationen gehen mit Verrätern typischerweise äusserst unzimperlich um. Daher geht es nicht nur um Strafmilderung, sondern auch um Schutz. "Das geltende Recht", so führt der Bundesrat weiter aus und verweist auf Artikel 260ter Ziffer 2 des Strafgesetzbuches, "ermöglicht es ... den Gerichten bereits heute, Mitgliedern krimineller Organisationen für ihre Unterstützung der Strafverfolgungsorgane Strafmilderung nach freiem Ermessen zu gewähren."

Der Bundesrat führt dann weiter aus, ich wolle diese Instrumente ausbauen. Das stimmt; ich lasse allerdings offen, welche zusätzlichen Massnahmen eingeführt werden sollen. Wie gesagt, manchmal bekommt man den Vorwurf, es sei zu offen formuliert. Ich möchte das eben im ganzen Rahmen der Gesamtüberprüfung geprüft haben, aber ich kann schon sagen, woran man etwa denken könnte.

Möglichkeiten sind: Man könnte den Anwendungsbereich ausdehnen auf weitere schwerwiegende Kriminalitätsformen, also über Artikel 260ter hinaus. Man könnte diese in einem Katalog aufzählen; denkbar wären schwere Korruptionsfälle - diese könnte man mit einer Summe verknüpfen -, Kinderpornoringe, Menschenhändlernetzwerke, Menschenschmugglergruppierungen und anderes mehr - das sind in der Regel alles keine kriminellen Organisationen im Sinne der Bundesgerichtspraxis. Man könnte diese fakultative Regelung verfeinern, die wir heute haben.

Insbesondere sollte der Betroffene Sicherheit bekommen hinsichtlich seines Schicksals. Heute haben wir eine reine Kann-Formel. Auf ein solches Risiko lässt sich ein grundsätzlich aussagebereiter Straftäter nicht ein. Darin dürfte denn auch ein wichtiger Grund liegen, dass Artikel 260ter Ziffer 2 StGB bis heute nicht zur Anwendung gekommen ist. Man könnte beispielsweise ein Vorverfahren einführen. Das gibt es ja schon - ich verweise auf Artikel 332 StPO -; dabei würde das Gericht mit den Parteien über die Bedingungen verhandeln und schliesslich einen entsprechenden bindenden Entscheid fällen.

Der Bundesrat anerkennt ja eigentlich dann weiter in seiner Antwort einen gewissen Handlungsbedarf, soweit es die Ausweitung der heutigen sogenannten kleinen Kronzeugenregelung gemäss Artikel 260ter betrifft. Dass nach Ansicht des Bundesrates Handlungsbedarf besteht, beruht allerdings nicht nur darauf, dass das Gesetz für Mitglieder einer Organisation im Sinne von Artikel 260ter im Falle der Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit einer Strafmilderung vorsieht, für Anwendungsfälle gemäss dem Gesetz gegen Al Kaida und den Islamischen Staat sowie verwandte Organisationen dagegen nicht. Das stimmt, dieser Äusserung kann ich nur zustimmen. Da wäre also bereits ein Feld für eine Ausweitung gegeben.

Der Bundesrat führt weiter aus, dass zwischen den Regelungen über die kriminellen Organisationen und jenen gemäss dem zeitlich befristeten Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen weitere Inkongruenzen bestehen, die im Rahmen der laufenden Revision von Artikel 62ter behoben werden sollen. Sie wissen es, dieses Projekt ist im Gang. Das ist auf die Motion der Kommission für Rechtsfragen unseres Rates zurückzuführen.

Der Bundesrat sieht durchaus auch Gründe für die Annahme der Motion. Er schreibt, dass er sich im Falle der Annahme der Motion in unserem Rat vorbehält, im Nationalrat einen Änderungsantrag zu stellen. Das ist gut und recht so, aber es gäbe, wie oben skizziert, bereits weitere sinnvolle Anwendungsgebiete für eine Kronzeugenregelung - ich habe es erwähnt -, beispielsweise über einen Katalog von zusätzlichen Straftaten, die eben nicht unter den Begriff der organisierten Kriminalität fallen. Zudem bekommt die betroffene Person mit einer solchen Regelung keine Sicherheit bezüglich ihres konkreten Schicksals. Sie wäre bis zum Tag der Urteilsverkündigung im Ungewissen. Darauf lässt sich niemand ein.

Nun gibt es noch weitere Argumente. Es besteht die Gefahr, dass sich jemand mit falschen Anschuldigungen freikauft. Mit dieser Gefahr sind die Strafverfolgungsbehörden bestens vertraut. Sie besteht bei jedem Informanten oder Whistleblower. Entsprechend hat sich eine bewährte Praxis im Umgang mit nichtverifizierten belastenden Informationen [PAGE 1208] etabliert. Dabei geht es darum, die gemachten Aussagen mithilfe von Fakten zu belegen, zum Beispiel, wenn man die Drogen, Waffen usw. dort findet, wo sie sich gemäss dem Informanten befinden. Generell kann ausgeschlossen werden, dass ein Gericht jemanden einzig aufgrund der Aussage eines Informanten bzw. Kronzeugen verurteilt. Die betreffenden Aussagen sind jedoch äusserst hilfreich für die weiteren Ermittlungen, deren Ziel es insbesondere auch ist, die gemachten Aussagen zu verifizieren.

Ich bin lange als Anwalt tätig gewesen, und ich weiss um die Relativität von Zeugenaussagen. Zeugenaussagen bringen erst dann etwas, wenn sie objektiviert werden können. Jemanden allein aufgrund von Zeugenaussagen zu verurteilen sollte eigentlich nicht passieren. Es ist aber jahrelang - ich möchte das doch erwähnen - bei Drogenfällen passiert. Ich könnte Ihnen x Fälle aufzählen, in denen es ausgereicht hat, dass der eine den anderen verpetzt hat, und es dann zu Verurteilungen gekommen ist.

Dann kommt ja auch noch, ich sage das jetzt ein bisschen schlagwortartig, die Gerechtigkeitskeule: Es ist nicht gerecht, wenn ein Straftäter ohne Strafe davonkommt. Ja, das stimmt. Hier wird aber verkannt, dass der Täter, namentlich wenn es um kriminelle Organisationen geht, einen sehr hohen Preis für seine Aussagen bezahlt. Er muss geschützt werden. Das heisst, er braucht eine neue Identität. Er verliert sein ganzes Umfeld, auch das familiäre, und wird mit einer neuen Identität an einem ihm völlig unbekannten Ort auf der Welt sich selbst überlassen. Zudem riskiert er trotz seines Schutzes, dass sich allfällige Racheakte gegen seine Familie richten könnten.

Dazu kommt, dass es letztlich ein politischer Entscheid ist, im Interesse der Effizienz. Wenn die Aussagen eines Kronzeugen dazu führen, dass eine kriminelle Organisation substanziell getroffen werden kann, indem z. B. mehrere leitende Mafiosi dingfest gemacht werden können, dann sind allfällige Nachteile einer Kronzeugenregelung das deutlich kleinere Übel.

Der Bundesrat meint, die Straffreiheit gehe zu weit. Es gibt ja aber auch die Möglichkeit, nicht einfach generell eine Straffreiheit vorzusehen, sondern man kann beispielsweise auch mit einer Milderung vorgehen. Ob massive Strafmilderung oder Straffreiheit, das kommt immer auf den Einzelfall an. Das strafbare Verhalten des Kronzeugen ist in jedem Fall mit der Gegenleistung - was bewirkt die Aussage? - und dem dafür bezahlten individuellen Preis, also neue Identität, Verlust der Familie usw., abzuwägen, ich habe das gerade erwähnt. Diese Abwägung kann ein Gericht am besten vornehmen. Man sollte hier die Gerichte nicht bevormunden.

Es wird noch aufgeführt, es fehle ein Bedürfnis. Die mit einer Kronzeugenregelung verbundenen Einbrüche in Rechtsprinzipien wären nur unter der Voraussetzung eines eigentlichen Ermittlungsnotstands hinnehmbar, schreibt der Bundesrat. Ein solcher wäre wahrscheinlich anzunehmen, sobald z. B. die mafiöse Saat in der Schweiz aufgegangen ist. Wir haben durchaus Hinweise - ich erinnere Sie noch einmal an den Thurgauer Fall -, dass das auch bei uns vorkommt. Dann ist es zu spät. Die Strafverfolgungsbehörden benötigen jetzt die Mittel, damit sich die mafiösen Metastasen in der Schweiz gar nicht erst ausbreiten können. Wir leben längst nicht mehr im Land der heilen Heidi-Bergwelt. Wenn wir jetzt nicht wirksam handeln, dann haben wir bei uns in dreissig Jahren italienische Verhältnisse.

Es gibt weitere Argumente für eine Kronzeugenregelung. Nur mit der Kronzeugenregelung kann Ausstiegswilligen eine Brücke gebaut werden. Das ist meines Erachtens ein äusserst wichtiger und bis heute nicht erwähnter Punkt: Wir haben keine Handhabe, wenn jemand aussteigen möchte. Im Kampf namentlich gegen die organisierte Schwerstkriminalität gibt es keine wirksame Waffe. Sogar der Bundesrat hat seinerzeit festgehalten - das liegt schon lange zurück -, dass der Einsatz von Kronzeugen namentlich beim Aufbrechen von Organisationen von grosser, wenn nicht sogar ausschlaggebender Bedeutung sein kann. Das können Sie im Bundesblatt unter dem Geschäft 05.092, "Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts", vom 21. Dezember 2005 auf Seite 1112 nachlesen (BBl 2006 1085).

Weiter hat nur der Kronzeuge, das heisst der Insider, das erforderliche Wissen, um z. B. kriminelle Organisationen nachhaltig zu bekämpfen. Die Kronzeugenregelung ist ein höchst wirksames Mittel, um Einsicht in ansonsten höchst verborgene Zusammenhänge zu bekommen. Für die Bekämpfung von intransparenten, hochorganisierten Strukturen wie kriminelle terroristische Organisationen und andere kriminelle Gruppierungen ist dieses Mittel unabdingbar.

Ein letzter Punkt: Die Aufklärung hochorganisierter und komplexer Deliktformen ist mit herkömmlichen Mitteln kaum mehr möglich; ich habe das zu Beginn meiner Ausführungen gesagt, als ich Ihnen über unsere Erfahrungen beim Besuch des Dienstes ÜPF berichtet habe. Die Spiesse sind nicht gleich lang, bei allem Verständnis für die teilweise zu Recht ins Feld geführten Bedenken gegen eine Kronzeugenregelung. Die Strafjustiz der Schweiz kommt langsam an die Grenzen der Wirksamkeit, vor allem, wenn es darum geht, terroristische Organisationen zu bekämpfen oder schwere Korruptionsfälle wirksam zu verfolgen. Die Spiesse werden immer ungleicher, den strafprozessualen Möglichkeiten der Strafverfolgung steht der technische Vorsprung der Kriminellen gegenüber; ich habe das am Anfang erwähnt. Mit einer solchen Regelung könnte man einen wirksamen Beitrag zur Effizienz der Strafverfolgung leisten.

Zum Schluss für die Dogmatiker: Das Recht des Angeschuldigten, sich nicht selber belasten zu müssen, ist ein sehr weitreichendes verfassungsmässiges Prinzip. Es kann nun dadurch umgangen bzw. gewahrt werden, dass der Angeschuldigte als Zeuge von jeder Verfolgung und Strafe für die in seiner Aussage enthaltenen Tatsachen freigestellt wird.

Der Bundesrat lehnt die Motion ab, weil die Motion auch als Begehren auf Einführung einer ausgedehnten Kronzeugenregelung verstanden werden kann. Diese Begründung kann ich einerseits angesichts des offenen Textes der Motion nicht nachvollziehen, andererseits verweise ich Sie auf diese Ausführungen, die ich gemacht habe, die für einmal etwas länger waren, als sie das bei mir normalerweise sind. [GZ]

Aus diesem Grunde ersuche ich Sie, die Motion anzunehmen.