Humbel Ruth · Nationalrat · 2016-12-14
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2016-12-14
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative verlangt eine praxisorientierte Gestaltung der Übergangspflege, d. h. eine Präzisierung im Sinne, wie es der Gesetzgeber ursprünglich wollte. Er wollte, dass die Leistungen der Akut- und Übergangspflege während zwei Wochen vollumfänglich nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet werden. Zudem ist die Zeitdauer von zwei Wochen zu überprüfen.
Bei den Leistungen der Akut- und Übergangspflege handelt es sich um Pflegeleistungen, die im Anschluss an einen Spitalaufenthalt notwendig sind. Der Gesetzgeber wollte, dass diese Leistungen während einer befristeten Zeit vollständig von der Krankenversicherung und den Kantonen übernommen werden, und zwar nach dem gleichen Schlüssel wie für die stationären Spitalleistungen.
Die Schaffung dieser neuen Leistungsart war primär in der Einführung der neuen Spitalfinanzierung mit den [PAGE 2246] leistungsorientierten Fallpauschalen begründet. Die Fallpauschalen führen zu einer Verkürzung der Spitalaufenthaltsdauer. Insbesondere ältere Patientinnen und Patienten dürfen nach einem stationären Spitalaufenthalt zu einem Zeitpunkt entlassen werden, wo sie, medizinisch gesehen, nicht mehr hospitalisationsbedürftig sind, aber gleichwohl noch nicht in der Lage sind, wieder nach Hause zu gehen und ein eigenständiges Leben zu führen. Für diesen Fall sieht Artikel 25a Absatz 2 KVG vor, dass die Versicherer und der Wohnkanton während längstens zwei Wochen die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche im Anschluss an einen Spitalaufenthalt notwendig sind und die im Spital ärztlich angeordnet werden, nach den Regeln der Spitalfinanzierung zu vergüten haben.
Bei der Einführung der Pflegefinanzierung wollte der Gesetzgeber für diese Übergangsbehandlung keine Finanzierungslücke für Patientinnen und Patienten, aber ebenso sollte eine Kostenverschiebung auf die Krankenkassen vermieden werden, weshalb der gleiche Finanzierungsschlüssel wie für die Spitalfinanzierung gelten soll, also eine Vollkostenfinanzierung von Pflege, Betreuung und Behandlung inklusive Hotellerie. Der Kostenverteiler zwischen Kanton und Versicherer richtet sich nach Artikel 49a KVG. Die Befristung auf 14 Tage macht auch nur bei einer Vollkostenübernahme Sinn, weil es darum geht, die Kosten für die Übergangspflege im Griff zu behalten.
In der Praxis werden heute nur die Pflegekosten im engen Sinne nach den Regeln der Spitalfinanzierung aufgeteilt. Die Hotelleriekosten gehen ganz zulasten der Patientinnen und Patienten. Bei dieser Umsetzung macht eine Begrenzung auf zwei Wochen keinen Sinn. Vor allem funktioniert aber die so konzipierte Übergangspflege in der Praxis nicht und kann auch nicht auf die Bedürfnisse der betroffenen Patientinnen und Patienten eingehen oder darauf ausgerichtet werden.
Frau Herzog hat auf die laufende Evaluation der Pflegefinanzierung verwiesen. Dazu sind zwei Punkte festzuhalten.
Erstens haben wir im Nationalrat vor einer Woche praktisch einstimmig eine Nachbesserung der Pflegefinanzierung zur Gewährleistung der Freizügigkeit, das heisst der freien Wahl des Pflegeheimes in der ganzen Schweiz, beschlossen. Wir haben also den Handlungsbedarf erkannt und gehandelt, ohne die in Aussicht gestellte Evaluation abzuwarten.
Zweitens: Diese Evaluation bezüglich Wirkung der Akut- und Übergangspflege abzuwarten macht keinen Sinn, weil nicht evaluiert werden kann, was nicht ist oder nicht bzw. kaum praktiziert wird. Gemäss Statistik der sozialmedizinischen Institutionen gibt es in der ganzen Schweiz 93 410 Langzeitpflegeplätze in Pflegeheimen. Davon sind 318 Plätze für die Akut- und Übergangspflege bestimmt. Das sind 0,3 Prozent der Plätze. Von den ganzen Pflegekosten entfallen 0,2 Prozent auf die Übergangspflege. Was also kann da evaluiert werden, wenn es praktisch nicht vorhanden ist? Bei einem so verschwindend kleinen Volumen kann eben wohl kaum etwas evaluiert werden.
Es gibt kaum ein Angebot, weil weder die Finanzierung noch die Dauer der Übergangspflege praxistauglich sind. Gewisse Kantone scheinen die Übergangspflege gar nicht anzubieten. Vereinzelt gibt es kreative, über das KVG hinausgehende Modelle. Das ist löblich, aber das ist Föderalismus am falschen Ort. Leistungen nach dem Krankenversicherungsgesetz müssen in der ganzen Schweiz gleich angeboten werden, damit Patientinnen und Patienten einen rechtsgleichen Zugang zu den Leistungen haben.
Es besteht Einigkeit darüber, und zwar von Leistungserbringern, Kantonen, betroffenen Familien, Patientinnen und Patienten, dass die Übergangspflege im KVG untauglich geregelt ist und praxisfähig korrigiert werden muss. Die Kommissionsmehrheit anerkennt den Handlungsbedarf und will die gesetzlichen Grundlagen anpassen. Idealerweise wäre das KVG dahingehend zu präzisieren, dass entsprechend dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers die Leistungen der Akut- und Übergangspflege vollumfänglich nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet werden. Zumindest aber muss die heute geltende Dauer von 14 Tagen aufgehoben oder verlängert werden. Wie eine Erhebung des nationalen Spitalverbandes H plus bei seinen Mitgliedern zeigt, beansprucht die notwendige Übergangspflege in der Regel mindestens 21 Tage.
Die SGK-NR hat der parlamentarischen Initiative erstmals am 13. November 2015 Folge gegeben. Die SGK-SR hat diesem Beschluss am 21. März 2016 nicht zugestimmt. Die SGK Ihres Rates hat die parlamentarische Initiative am 3. November erneut beraten und beantragt mit 11 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung erneut, dieser Initiative Folge zu geben.
Ich bitte Sie, dem Mehrheitsantrag zu folgen, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben und damit den Handlungsbedarf in diesem Bereich anzuerkennen.