Müller Leo · Nationalrat · 2016-12-15
Müller Leo · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2016-12-15
Wortprotokoll
Wir befinden uns jetzt in Block 2, bei Artikel 13 Absätze 4 bis 8. Hier hatten wir in der Kommission einen Streichungsantrag für die Absätze 4, 5, 7 und 8 - alle gemeinsam, so war das Konzept. Dieser Streichungsantrag wurde mit 18 zu 1 Stimmen bei 5 Enthaltungen abgelehnt.
Damit komme ich zu den einzelnen Absätzen: [GZ]
In Absatz 4 - dies kurz zur Erläuterung - wird die heutige Rechtslage gemäss Artikel 47 des Bankengesetzes sowie der Artikel 186, 187 und 190 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer abgebildet. Hier geht es darum, dass - wie in der heutigen Rechtspraxis - die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug weiterhin gelten soll. Die Kommissionsminderheit II will diese Bestimmungen streichen.
Dann komme ich zum Antrag einer weiteren Minderheit, der Minderheit I (Schelbert), zu Absatz 4 mit dem Wort "ausschliesslich": Der entsprechende Antrag wurde in der Kommission ebenfalls mit 18 zu 1 Stimmen bei 5 Enthaltungen abgelehnt.
Zu Absatz 5: In Absatz 5 wird die heutige Regelung von Artikel 190 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuer abgebildet. Darüber wurde selbstverständlich auch debattiert. Es lag ein Streichungsantrag vor. Diese Bestimmung wurde aber nach der fachlichen Diskussion mit 10 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung gutgeheissen, damit sie in die Verfassung aufgenommen werden kann.
Dann kommen wir zu Absatz 6: Hier geht es darum, dass das ganze Konzept nicht mit gewissen Meldungen ausgehöhlt werden kann; es könnte ja sein, dass über die Vermögenserträge darauf zurückgeschlossen werden kann, dass Vermögen da sind und wie gross diese sind. Das wäre in sich nicht stringent. Deshalb wurde dieser Absatz 6 so formuliert. Der jetzige Antrag der Minderheit I (Jans) wurde in der Kommission mit 14 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt, der jetzige Antrag der Minderheit II (Birrer-Heimo) mit 18 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen.
Dazu einfach noch Folgendes: Wir haben die Frage auch mit den Vertretern der Steuerverwaltung besprochen. Es wurde uns bestätigt, dass eine Revision grundsätzlich möglich ist, einfach das Aushöhlen ist nicht möglich. Aber eine andere Form als die heutige Form der Verrechnungssteuer wäre durchaus möglich. Diesbezüglich ist diese Formulierung also offen. Es kann aber nicht sein, dass das Konzept dadurch aufgehoben würde. Das ginge nicht, aber eine Änderung wäre möglich.
Dann zu Absatz 7: Das gehört zum Konzept. Es ist hier einfach der Unterschied zur Initiative nochmals zu erwähnen: Es wurde hier ausdrücklich der Vorbehalt hineingenommen, dass die Verfolgung der Geldwäscherei weiterhin möglich sein muss und möglich sein soll, wie es auch die heutige Rechtslage zulässt.
Zu Absatz 8: Hier geht es darum, dass weitere Vorbehalte möglich sind. Sie haben das jetzt ja mehrmals gehört. Der Gegenvorschlag ist offen. Es ist also darin nicht abschliessend geregelt, was möglich ist. Es ist vielmehr offen für Weiterentwicklungen, und deshalb ist es hier auch ganz wichtig, dass Absatz 8 drinbleibt und das ganze Konzept entwicklungsfähig bleibt.
Das zu den Ergebnissen der Beratung in der Kommission.