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Egloff Hans · Nationalrat · 2016-12-15

Egloff Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-12-15

Wortprotokoll

Beim vorliegenden Geschäft geht es um die Besteuerung von Provisionen aus der Vermittlung von Liegenschaften und konkret um den Ort, wo diese Besteuerung stattfinden soll. Mit der hier vorgeschlagenen Gesetzesanpassung im Steuerharmonisierungsgesetz wird die heute unübersichtliche rechtliche Situation bei der Besteuerung von Provisionen für Grundstücksvermittlungen im interkantonalen Verhältnis bereinigt. Dadurch wird einerseits eine übermässige Fragmentierung der Steuerhoheit vermieden; andererseits eliminiert die vorgeschlagene Änderung das Risiko einer doppelten Besteuerung oder einer doppelten Nichtbesteuerung.

Der Besteuerungsort der Maklerprovision soll, wie von der seinerzeit angenommenen Motion Pelli 13.3728 verlangt, vereinheitlicht werden. Maklerprovisionen natürlicher und juristischer Personen werden künftig einheitlich am Sitz beziehungsweise Wohnsitz der vermittelnden Person besteuert. Am Grundstücksort erfolgt die Besteuerung nur dann, wenn die vermittelnde Person keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat.

Die Steuereinnahmen des Bundes werden durch die Gesetzesrevision nicht tangiert. In den Kantonen und Gemeinden ist nicht mit nennenswerten Mehr- oder Mindereinnahmen zu rechnen. Die Revision erhöht aber die Rechtssicherheit und reduziert den wirtschaftlichen Aufwand bei der Erhebung und Entrichtung der Steuer. Damit erweist sich die Vorlage auch wirtschaftlich als sinnvoll.

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben Ihres Rates beantragt Ihnen einstimmig, der Vorlage zuzustimmen. Die SVP-Fraktion tut dies ebenso.

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