Wermuth Cédric · Nationalrat · 2016-12-15
Wermuth Cédric · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-12-15
Wortprotokoll
Der Slalom Ihrer Kommission benötigt eine kurze Erklärung. Tatsächlich hat Ihre Kommission der parlamentarischen Initiative Lustenberger ursprünglich im März 2015 Folge gegeben, allerdings mit dem erstaunlichen Resultat von 9 zu 5 Stimmen bei 10 Enthaltungen.
Wie mein Vorredner richtig gesagt hat, hat ein grosser Teil der Personen, die sich der Stimme enthalten haben, dies mit dem Wunsch getan, die Frage der Gültigkeit oder allfälliger Einschränkungen von Volksinitiativen sei umfassend abzuklären. Ich erspare Ihnen die Details dieses Prozesses. Schluss der Übung war, als sich die ständerätliche Kommission auf den Standpunkt stellte, dass sie nicht, wie der Vorschlag des Nationalrates lautete, mit uns zusammen eine gemeinsame Arbeitsgruppe oder Subkommission einsetzen wolle, sondern ihre vier kleinen Reformen selbstständig ausarbeiten möchte.
Die Kommission des Nationalrates hat sich diesem Entschluss angeschlossen und will die weitere generelle Prüfung der Vereinbarkeit der Volksinitiativen, beispielsweise mit dem Grundrechtsschutz oder in Bezug auf internationale Rechtsfragen, im Moment nicht weiterverfolgen. Aus diesem Grund hat sich dann ein grosser Teil derjenigen, die sich der Stimme enthalten hatten, anders entschieden und empfiehlt Ihnen heute mit der Mehrheit der Kommission, diese Initiative abzuschreiben.
Materiell sind dafür mindestens die folgenden Punkte anzuführen: [GZ]
1. Es ist völlig unklar, ob politisch das Streichen von Rückwirkungsklauseln wirklich das Verhalten von Personen, die betroffen sein können, ändern würde. Mein Kollege hat vorhin richtigerweise die Erbschaftssteuer als Stein des Anstosses genannt. Tatsächlich hat dort die Rückwirkungsklausel bereits vor der Abstimmung eine gewisse Reaktion ausgelöst. Allerdings könnte eine solche Reaktion genauso gut dann ausgelöst werden, wenn man von einem Ja ausgehen würde, ohne Rückwirkungsklausel, einfach kurz vor der Abstimmung oder vor der Umsetzung der Gesetzgebung und nicht bereits zwei, drei Jahre vorher.
2. Eine Detailprüfung hat gezeigt, dass die Definition von Rückwirkungsklauseln, insbesondere sogenannt unechten, relativ schwierig vorzunehmen wäre. Ein Bericht des Bundesrates aus dem Jahr 2012 hat beispielsweise neben der Erbschaftssteuerreform in der Geschichte der Eidgenossenschaft nur eine Initiative gefunden, die eine Rückwirkungsklausel beinhaltete; zehn Jahre zuvor war Ihre Kommission [PAGE 2275] zum Schluss gekommen, dass es deren zwei gegeben haben muss. Sie sehen hier das Problem bereits.
3. Das nächste Problem in diese Richtung zeigt sich darin, dass es fast unmöglich ist, ein solches Rückwirkungsverbot zu formulieren, das sich nicht umgehen liesse. Nehmen wir das Beispiel eines beschlossenen Strassenbaus. Da wäre dann möglicherweise eine Initiative zur Rückgängigmachung dieses Baus verboten, aber man könnte die Initiative auch so formulieren, dass einfach in Zukunft auf einem bestimmten Streckenabschnitt keine Autos mehr verkehren dürften, und damit hätte man schon das Rückwirkungsverbot umgangen bzw. vor allem viele juristische Abklärungen eingeleitet.
4. Es handelt sich in der Geschichte - egal, welche Zählweise wir anwenden - um Einzelfälle, bei denen solche Rückwirkungsklauseln überhaupt gegriffen hätten, ob jetzt echte oder unechte.
5. Ein Teil der Mehrheit Ihrer Kommission weist auch darauf hin oder möchte festhalten, dass es einen grundsätzlichen Unterschied gibt zwischen der Problematik von Rückwirkungsklauseln, die das Parlament in Gesetzen oder die Verwaltung in anderen Rechtserlassen beschliesst, und einem souveränen Entscheid des Volkes in einer Volksabstimmung. Dieser Teil der Mehrheit empfiehlt Ihnen, den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern ein hohes Mass an Vertrauen entgegenzubringen und davon auszugehen, dass sie diesen Entscheid fällen können.
6. Ein anderer Teil der Mehrheit Ihrer Kommission führt ins Feld, dass es generell nicht angebracht sei, im Moment zumindest nicht, weitere materielle Schranken für die Volksinitiative zu prüfen, und lehnt eine Einschränkung dieses Volksrechtes aus staatspolitischen Überlegungen ab.
Eine Minderheit der Kommission hält fest an ihrer Position, die sich erstens insbesondere auf die Rechtsunsicherheit abstützt, die bereits dann effektiv würde, wenn eine Initiative mit einer allfälligen oder expliziten Rückwirkungsklausel eingereicht würde. Zweitens stützt sich die Minderheit auf die absehbaren Vollzugsschwierigkeiten im Moment ab, in dem eine solche Initiative angenommen würde, und empfiehlt deshalb drittens, diese Frage eingehender zu prüfen, diese parlamentarische Initiative nicht abzuschreiben und Ihrer Kommission die umfassende Prüfung einer möglichen Formulierung eines solchen Verbotes in Auftrag zu geben.