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Hefti Thomas · Ständerat · 2017-02-27

Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2017-02-27

Wortprotokoll

Liest man den Titel dieser Konvention, so mag man sich ja fragen, ob man gegen die Ratifizierung antreten soll. Es wäre aber nicht richtig und einem Parlament auch nicht angemessen, wenn allein ein Titel genügte, um eine Diskussion zu verunmöglichen.

Vorab will ich für die Minderheit klar festhalten, dass auch wir gegen Gewalt an Frauen sind und wollen, dass solche Gewalt verfolgt und bestraft wird. Doch dazu braucht es die Konvention nicht. Allenfalls mit einem Fragezeichen zur Telefonberatung erfüllt unser Recht und damit die Schweiz das, was die Konvention heute verlangt. Das ist nicht etwa einfach eine Position der Minderheit, sondern das sagt der Bundesrat in seiner Botschaft. Es würde eher erstaunen, wenn dem nicht so wäre. Aber wir sind natürlich nicht problemfrei, das ist klar: Wo Menschen leben, entstehen immer auch Probleme.

Mir ist allerdings daran gelegen, dass wir die Probleme in diesem Bereich selber angehen, so, wie es unserem Schweizer Standpunkt entspricht. Mit der Ratifikation geben wir diese Möglichkeit zum Teil auf - zu einem nicht unbedeutenden Teil -, und wir binden uns international, verpflichten uns völkerrechtlich zu einem bestimmten Verhalten in einem Teil des Rechts, wo eine internationale Harmonisierung sich nicht aufdrängt.

Es handelt sich bei der Konvention keineswegs um einen Papiertiger. Ich zitiere aus der Übersicht der Botschaft: "Es ist europaweit das erste bindende Instrument, das Frauen und Mädchen umfassend vor jeglicher Form von Gewalt, inklusive häuslicher Gewalt, schützt." Die Konvention enthält, wie das der Berichterstatter auch ausgeführt hat, materielle Strafbestimmungen. Sie verpflichtet die Vertragsstaaten zu präventiven Massnahmen und Sensibilisierungsprogrammen; das ist ein weites, stark entwickelbares Feld. Die Opfer sind zu schützen und zu unterstützen, was selbstverständlich ist. Aber es kann dann zu Empfehlungen über Art und Zahl von Schutzunterkünften führen. Die Konvention enthält Vorschriften zur Verjährung. Sie stellt Vorschriften auf zum Strafverfahren, zu Schadenersatz und Entschädigung. Kurz: Es geht der Konvention laut Übersicht darum, "die nationalen Gesetzgebungen im europäischen Raum und darüber hinaus zu harmonisieren".

Ein Beispiel auf Seite 52 der Botschaft soll veranschaulichen, in welchem Detaillierungsgrad wir uns hier bewegen können. Dort steht: "Bezüglich Artikel 126 StGB (Tätlichkeiten) ist zu klären, ob die Konvention die Vertragsstaaten überhaupt dazu verpflichtet, diese leichte Form körperlicher Gewalt ebenfalls strafbar zu erklären, und wenn ja, in welchem Umfang. Dies spielt vor allem im Zusammenhang mit Artikel 41 (Gehilfenschaft zu körperlicher Gewalt) ... eine Rolle." In allen diesen Bereichen werden wir uns künftig nach diesem völkerrechtlichen Instrument ausrichten müssen.

Das ist aber nicht alles. Die Konvention bringt einen Überwachungsmechanismus, den der Bundesrat in der Botschaft als "relativ weitgehend" beschreibt. Wir sind somit gewarnt, wir haben es gehört, wir wissen es: Es kann weit gehen. Ein Gremium von zehn, höchstens fünfzehn Mitgliedern, welche Staaten auswählen, ist mit der Überwachung betraut. Die Vertragsstaaten haben periodisch Berichte zu erstellen, das Überwachungsgremium kann Länderbesuche durchführen. Es kann Massnahmen empfehlen und sicher auch Listen aufstellen, Pendenzenlisten, gelbe Listen, schwarze Listen, graue Listen. Wer glaubt, dass die Vertretung der Türkei oder Russlands in dieser Kommission je etwas sagen wird, was dem entsprechenden Präsidenten nicht passt, zahlt einen Taler. Uns werden aber bestimmt Empfehlungen gemacht werden, und wir werden sie umsetzen, allenfalls mit helvetischem Finish.

Nun mag man einwenden, dass die Konvention relativ rasch kündbar ist. Mit meinem Namen darf ich bezweifeln, dass es je einen Bundesrat gibt, der diesen Schritt wagen würde. Die Konvention wird im Übrigen eine Dynamik entwickeln, die zur Folge hat, dass wir bald bezüglich Strafrecht, Prävention, Sensibilisierung und auch Asylrecht vieles grundlegend ändern müssen. Bei der EMRK hat man auch gesagt, es werde eigentlich nichts ändern, es sei bei uns schon alles enthalten. Wir haben gesehen, wie sich das entwickelt hat: ganz anders, als es die Prognosen, die übrigens nicht ganz einheitlich waren, vorhersagten.

Die Minderheit möchte nicht, dass wir unser Strafrecht mit jenem von Nachbarstaaten oder mit dem Recht viel weiter von uns entfernt liegender Staaten wie zum Beispiel Russlands oder der Türkei in diesem Bereich harmonisieren müssen. Wir möchten hier für die Schweiz möglichst viel Handlungsfreiheit. Vollständige Handlungsfreiheit haben wir nicht, denn wir sind an die EMRK gebunden, die in diesem Bereich auch einige Wirkung zeigt. Lassen wir es bei dem, sonst würden wir nur dem Unbehagen gegenüber dem internationalen [PAGE 7] Recht Vorschub leisten, der EMRK letztlich Bedeutung nehmen und sie damit abwerten.

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