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Minder Thomas · Ständerat · 2017-02-27

Minder Thomas · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-02-27

Wortprotokoll

Jenen Kolleginnen und Kollegen, welche bei dieser Vorlage zweifeln, ob sie Ja oder Nein stimmen sollen, möchte ich das grausame und fast unvorstellbare Beispiel eines aktuellen Falles eines Schweizer Doppelbürgers in Erinnerung rufen, welcher auf Facebook mit einem abgetrennten Kopf unter dem Arm als Trophäe posierte. Wenn das nicht genügt, um die Schweizer Staatsbürgerschaft abzuerkennen, dann begreife ich wahrlich nicht mehr, warum wir überhaupt die Möglichkeit eines Entzugs der Staatsbürgerschaft in unserem Bürgerrechtsgesetz haben.

In Guatemala wiederum - das hat zwar nichts mit Dschihadisten zu tun, aber ich will Ihnen ein anderes Beispiel geben - läuft ein Mordprozess gegen einen Schweizer Doppelbürger wegen Mitwirkung an Morden, Exekutionen und Massakern. Der Schweizer Doppelbürger floh in die Schweiz, weil er der Strafe entgehen wollte. Das Problem ist nur: Die Tat wurde in Guatemala begangen, doch die Schweiz liefert Doppelbürger nicht an Guatemala aus. Seit 1953 wurde noch kein einziges Mal einem Schweizer Doppelbürger oder einer Schweizer Doppelbürgerin das Schweizer Bürgerrecht aberkannt. Artikel 48 des Bürgerrechtsgesetzes erlaubt es, einem Doppelbürger den Schweizer Pass abzuerkennen, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist. Dass man sich jahrzehntelang so schwertut, diesen Artikel umzusetzen, ist für mich unverständlich.

Warum ist diese Motion und ihre Anwendung und Umsetzung so wichtig? Weil genau in einem solchen Fall ein Doppelbürger eben nicht ausgeliefert werden kann! Hätte er kein Schweizer Bürgerrecht mehr, so könnte er eben ausgeschafft werden und hätte wohl keinen Schutz erhalten. Ist er Schweizer, so geht dies bekanntlich nicht. In einem solchen Fall müsste einem rechtskräftig verurteilten Kriminellen eben die Schweizer Staatsbürgerschaft aberkannt werden; das sollte möglich sein. Diese Motion will, dass in einem solchen Fall die Schweizer Staatsbürgerschaft aberkannt wird.

Eigenartig ist, dass wir beim im Schnellzugtempo durch die Räte gejagten Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen eine x-mal weichere Formulierung zum Straftatbestand als zielführend empfunden haben. Bei diesem Gesetz genügte bereits das Sympathisieren mit diesen Organisationen, und bei der Motion, bei welcher es um dieselben Organisationen geht, streiten wir wegen einer klareren oder präziseren Formulierung. Der Motionär spricht nicht von Sympathisanten, sondern davon, dass ein Täter nachweislich in einer fremden Armee oder einer armeeähnlichen Organisation gekämpft haben muss. "Nachweislich" ist doch ein starker und klarer Begriff: Den IS und Al Kaida kann und muss man sehr wohl als armeeähnliche Organisationen oder ideologisch motivierte Gruppierungen bezeichnen.

Das erwähnte Bundesgesetz zum "Islamischen Staat" und zu Al Kaida verwendet übrigens die Bezeichnung "verwandte Organisationen" und spricht von "Tarn- und Nachfolgegruppierungen". Streiten wir also bitte nicht um die Terminologie, darüber, wie all diese kriminellen Organisationen heissen oder ob der "Islamische Staat" nun eine Armee, eine armeeähnliche Organisation, eine Nachfolgegruppierung oder eine ideologisch motivierte Gruppierung ist! Das Wort "Dschihadist" im Titel der Motion umfasst diese Kriminellen perfekt, und genau den Dschihadisten mit Doppelbürgerschaft, welche nachweislich für solche Gruppierungen gekämpft haben, soll das Schweizer Bürgerrecht aberkannt werden.

Ich bitte Sie, diese Motion wie der Nationalrat anzunehmen.