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preparatory:AB 210843

Stahl Jürg · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-02-28

Wortprotokoll

1. Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 [GZ]

1. Loi fédérale sur la réforme de la prévoyance vieillesse 2020 [GZ]

[VS] [GZ]

Ziff. 9 Art. 8 Abs. 3 Bst. a; 17 Abs. 1, 6 [GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Ch. 9 art. 8 al. 3 let. a; 17 al. 1, 6 [GZ]

Proposition de la commission [GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats [GZ]

[VS][GZ]

Angenommen - Adopté

[VS]

Ziff. 5 Art. 34bis [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Festhalten

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Humbel, Candinas, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Hess Lorenz, Ingold, Schenker Silvia, Schmid-Federer, Steiert)[GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Antrag Bertschy [GZ]

Die nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a berechnete Altersrente wird um 70 Franken erhöht.

Schriftliche Begründung [GZ]

Der Ständerat will die Senkung des Mindestumwandlungssatzes unter anderem mit einer Erhöhung der AHV-Rente um 70 Franken für alle Neurentnerinnen und Neurentner kompensieren. Und das völlig unabhängig von ihrem Einkommen. Dieser Vorschlag ist aus verschiedenen Gründen problematisch: Die Übergangsgeneration würde dadurch doppelt kompensiert: Auf dem Papier hätten die Neurentnerinnen und Neurentner zwar einen Umwandlungssatz von 6 Prozent, in Realität aber erhalten sie dennoch 6,8 Prozent, die Kompensation erfolgt nämlich bereits aus dem BVG-Fonds. Zusätzlich würden sie auch noch 70 Franken dazu erhalten. Das ist keine Rentensicherung, sondern ein Rentenausbau, und erst noch kein zielgerichteter. Es würden nicht nur kleine Einkommen oder Frauen profitieren, deren heute oft schlechtere Altersvorsorge endlich verbessert werden sollte, weil ihre meist tieferen Löhne und häufigen Teilzeitpensen während des Erwerbslebens wegen des Koordinationsabzugs in der zweiten Säule kaum oder gar nicht versichert waren. Nein, von der Rentenerhöhung mit der Giesskanne profitierten auch sehr privilegierte Einkommensschichten. Angesichts des dringenden Reformbedarfs der AHV erachten wir dies nicht als zielführend. Der Einzelantrag beantragt darum, im Konzept des Ständerates anstelle einer Erhöhung mit der Giesskanne eine gezielte Erhöhung der Mindestrente vorzusehen. Damit wird zwar die Doppelkompensation nicht verhindert, aber es profitieren unmittelbar und besonders stark jene Personen mit niedrigen Löhnen, also vor allem Frauen.

[VS]

Ch. 5 art. 34bis [GZ]

Proposition de la majorité [GZ]

Al. 1 [GZ]

Maintenir

[VS]

Proposition de la minorité [GZ]

(Humbel, Candinas, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Hess Lorenz, Ingold, Schenker Silvia, Schmid-Federer, Steiert)[GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Proposition Bertschy [GZ]

La rente de vieillesse calculée conformément à l'article 34 alinéa 2 lettre a est augmentée de 70 francs.

[VS]

Ziff. 5 Art. 35 [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Festhalten

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Humbel, Candinas, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Hess Lorenz, Ingold, Schenker Silvia, Schmid-Federer, Steiert)[GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Antrag Bertschy [GZ]

Abs. 1 [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, aber: [GZ]

... einen Anteil davon haben und beide oder ein Ehegatte Anspruch auf die Anrechnung einer Erziehungs- oder Betreuungsgutschrift haben.

Schriftliche Begründung [GZ]

Hebt man im Sinne der Minderheit Humbel und des Ständerates die Plafonierung für Ehepaare von 150 auf 155 [PAGE 61] Prozent an (Art. 35), profitieren von der Differenz alle Ehepaare. Dies unabhängig davon, ob sie Erziehungs- oder Betreuungsaufgaben erfüllt haben oder nicht. Alleinstehende Frauen und Männer - auch solche, die selber Erziehungsarbeit leisten - müssten folglich Solidaritätsleistungen zugunsten von Verheirateten erbringen. Und das ungeachtet dessen, ob diese Erziehungs- oder Betreuungsarbeit leisten oder nicht. Dies verstösst gegen einen ganz zentralen Grundsatz der 10. AHV-Revision, die 1997 in Kraft gesetzt wurde: einen Systemwechsel - weg von Zivilstand, hin zur Leistungsabgeltung -, der unter der Federführung von FDP, SP, Frauenorganisationen und der Kommission für Frauenfragen vor über zwanzig Jahren gegen das konservative Familienbild des Bundesrates hart erkämpft wurde. Die Revision folgte der Einsicht, dass in der AHV die Gleichberechtigung von Mann und Frau am wirksamsten erreicht werden kann, wenn Solidaritätsleistungen der übrigen Versicherten sich nicht am Zivilstand "verheiratet" orientieren, sondern an soziale Leistungen der Erziehungs- und Betreuungsarbeit anknüpfen. Die frühere Ehepaar-Altersrente wurde darum durch zwei individuelle Altersrenten ersetzt, und das Ehegatten-Splitting sowie die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften wurden eingeführt. Dadurch konnte die bis dahin bestehende Benachteiligung von Frauen, die oft während Jahren wegen Erziehungs- und Betreuungsarbeit ganz oder teilweise auf ein Erwerbseinkommen verzichteten, behoben werden. Gleichzeitig wurde auch die innereheliche Solidarität gestärkt, indem die während der Ehe angesparten AHV-Beitragsgutschriften bei einer Scheidung oder bei Erreichen des AHV-Rentenalters zwischen den Ehepartnern hälftig geteilt wurden. In der laufenden Revision könnte dieser Grundsatz wieder rückgängig gemacht werden: Der Minderheitsantrag Humbel verlangt analog Ständerat die Anhebung der Summe der Individualrenten für alle Ehepaare auf 155 Prozent der Maximalrente. Was auf den ersten Blick als Rentenaufbesserung erscheint, hätte aber gleichzeitig einen folgenschweren Rückschritt gegenüber den gleichstellungspolitischen Errungenschaften der 10. AHV-Revision zur Folge. Das Anliegen des Einzelantrages kann - unabhängig davon, welches Kompensationsmodell die Fraktionen in der laufenden Revision bevorzugen; und auch unabhängig davon, ob sie einer Erhöhung des Plafonds zustimmen oder nicht - mit den Grundsätzen der 10. Revision in Übereinstimmung gebracht werden: indem die Erhöhung der Plafonierung nicht an den Zivilstand, sondern an den Anspruch auf eine Erziehungs- oder Betreuungsgutschrift geknüpft wird.

[VS]

Ch. 5 art. 35 [GZ]

Proposition de la majorité [GZ]

Maintenir

[VS]

Proposition de la minorité [GZ]

(Humbel, Candinas, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Hess Lorenz, Ingold, Schenker Silvia, Schmid-Federer, Steiert)[GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Proposition Bertschy [GZ]

Al. 1 [GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats, mais: [GZ]

... ou à un pourcentage de celle-ci et si les deux conjoints ou l'un d'eux ont droit à la prise en compte de bonifications pour tâches éducatives ou tâches d'assistance.

[VS]

Ziff. 8 Art. 7 Abs. 1[GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Festhalten

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Humbel, Candinas, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Hess Lorenz, Ingold, Schenker Silvia, Schmid-Federer, Steiert) [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Ch. 8 art. 7 al. 1[GZ]

Proposition de la majorité [GZ]

Maintenir

[VS]

Proposition de la minorité [GZ]

(Humbel, Candinas, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Hess Lorenz, Ingold, Schenker Silvia, Schmid-Federer, Steiert) [GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Ziff. 8 Art. 8 [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Festhalten

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Humbel, Candinas, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Hess Lorenz, Ingold, Schenker Silvia, Schmid-Federer, Steiert)[GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Antrag Bertschy [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, aber: [GZ]

Abs. 1 [GZ]

... ein Koordinationsabzug von 25 Prozent abgezogen wird.

Abs. 2 [GZ]

Aufheben

Schriftliche Begründung

Ein wesentliches Element der ursprünglichen Bundesrats- und heutigen Nationalratsvariante ist neben der Kompensation mittels versicherten Lohns und Altersgutschriften die Abschaffung des Koordinationsabzuges in der zweiten Säule. Dieser ist für Teilzeitarbeitende und damit insbesondere für Paare und auch für Frauen absolut entscheidend. Der Koordinationsabzug bewirkt heute zum einen, dass kleine Einkommen generell - und damit auch Teilzeitarbeit - unterdurchschnittlich oder gar nicht versichert sind. Zum andern erfolgt eine indirekte Privilegierung von Lebensmodellen: Das traditionelle Familienmodell mit einem hundert Prozent Erwerbstätigen und einer nichterwerbstätigen Person geniesst im Status quo den viel besseren Versicherungsschutz. Die Folge ist eine weit höhere Altersrente für Paare mit dem traditionellen Ernährermodell als für Paare, die sich die Erwerbstätigkeit aufteilen. Von einem Einkommen von 100 000 Franken im traditionellen Ehegattenmodell werden rund 75 000 Franken oder 75 Prozent versichert. Währenddessen zweimal 50 000 Franken zusammen nur zu insgesamt 50 000 Franken oder anteilsmässig zu 50 Prozent versichert werden und entsprechend weniger Altersguthaben generieren. In der Folge weisen viele Paare, die sich Erwerb und Kinderbetreuung aufteilen - und überdurchschnittlich viele Frauen - eine spürbare Versicherungslücke auf. Sie sind deshalb im Alter häufig finanziell schlecht gestellt und auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Bundesrat und Nationalrat schlagen daher die gänzliche Abschaffung des Koordinationsabzuges vor. Der Ständerat ist dem Argument eines linearen Abzuges in der letzten Lesung gefolgt, hat sie aber unvollständig übernommen. Er sieht zwar einen linearen Koordinationsabzug von 40 Prozent vor (Art. 8 Abs. 1) - was dem Anliegen Rechnung tragen würde -, durchbricht das aber gleich wieder, indem er gleichzeitig sowohl eine Mindestgrenze (Minimalrente, aktuell 14 100 Franken) und eine Höchstgrenze von drei Vierteln der maximalen Altersrente der AHV (Art. 8 Abs. 2, aktuell 21 150 Franken) für den Koordinationsabzug vorsieht. Mit der Ständeratsvariante sind zwar kleine Löhne besser versichert, anteilsmässig aber immer noch schlechter als hohe Löhne. Und es entstehen ungewollte Schwelleneffekte: Erst ab einem Einkommen von 35 280 Franken sind tatsächlich auch 60 Prozent des Einkommens versichert. Diese 60 Prozent versicherter Lohnanteil gelten genau bis zu einer Einkommenshöhe von 52 890 Franken, dann folgt die nächste Schwelle, und der versicherte Lohnanteil steigt sogar noch an, innerhalb des Obligatoriums bis auf 74 Prozent des Lohnanteils. Das bedeutet für kleine Einkommen zwar eine Verbesserung gegenüber dem Status quo, aber es gilt immer noch: Hohe Löhne sind überdurchschnittlich, tiefe Löhne [PAGE 62] unterdurchschnittlich versichert. Und zweimal 40 000 Franken Einkommen (versicherter Lohn zusammen 48 000 Franken oder 60 Prozent) haben nicht denselben Versicherungsschutz und generieren eine tiefere Altersrente als einmal 80 000 Franken Einkommen (versicherter Lohn 58 850 Franken oder 74 Prozent). Diese Bewertung von Lebensmodellen und die unterdurchschnittliche Versicherung von tieferen Einkommen gilt es ein für alle Mal und gleich richtig zu korrigieren, indem der Koordinationsabzug für alle innerhalb des Obligatoriums durchgehend 25 Prozent beträgt.

[VS]

Ziff. 8 Art. 8 [GZ]

Proposition de la majorité [GZ]

Maintenir

[VS]

Proposition de la minorité [GZ]

(Humbel, Candinas, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Hess Lorenz, Ingold, Schenker Silvia, Schmid-Federer, Steiert)[GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Proposition Bertschy [GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats, mais: [GZ]

Al. 1 [GZ]

... une déduction de coordination de 25 pour cent.

Al. 2 [GZ]

Abroger

[VS]

Ziff. 8 Art. 16 [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Festhalten, aber: [GZ]

...

- 25 bis 34 Jahre: 5 Prozent des versicherten Lohnes;

- 35 bis 44 Jahre: 8 Prozent des versicherten Lohnes; [GZ]

- 45 Jahre bis zum Referenzalter: 13,5 Prozent des versicherten Lohnes.

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Humbel, Candinas, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Hess Lorenz, Ingold, Schenker Silvia, Schmid-Federer, Steiert)[GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Ch. 8 art. 16 [GZ]

Proposition de la majorité [GZ]

Maintenir, mais: [GZ]

...

- 25 à 34 ans: 5 pour cent du salaire assuré;

- 35 à 44 ans: 8 pour cent du salaire assuré; [GZ]

- 45 ans à l'âge de référence: 13,5 pour cent du salaire assuré;

[VS]

Proposition de la minorité [GZ]

(Humbel, Candinas, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Hess Lorenz, Ingold, Schenker Silvia, Schmid-Federer, Steiert)[GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Ziff. 8 Art. 56 [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Abs. 1 Bst. a [GZ]

Festhalten

Abs. 1 Bst. i [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, aber: [GZ]

... das 45. Altersjahr vollendet haben (Übergangsgeneration).

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Humbel, Candinas, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Hess Lorenz, Ingold, Schenker Silvia, Schmid-Federer, Steiert)[GZ]

Abs. 1 Bst. a, i [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Ch. 8 art. 56 [GZ]

Proposition de la majorité [GZ]

Al. 1 let. a [GZ]

Maintenir

Al. 1 let. i [GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats, mais: [GZ]

... en faveur des personnes ayant 45 ans révolus ...

[VS]

Proposition de la minorité [GZ]

(Humbel, Candinas, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Hess Lorenz, Ingold, Schenker Silvia, Schmid-Federer, Steiert)[GZ]

Al. 1 let. a, i [GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Ziff. 8 Übergangsbestimmungen Bst. c Abs. 1 [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, aber: [GZ]

... Änderung vom ... das 45. Altersjahr ...

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Humbel, Candinas, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Hess Lorenz, Ingold, Schenker Silvia, Schmid-Federer, Steiert)[GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Ch. 8 dispositions transitoires let. c al. 1 [GZ]

Proposition de la majorité [GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats, mais: [GZ]

... les personnes qui ont 45 ans révolus ...

[VS]

Proposition de la minorité [GZ]

(Humbel, Candinas, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Hess Lorenz, Ingold, Schenker Silvia, Schmid-Federer, Steiert)[GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats