Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · 2017-03-01
Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-03-01
Wortprotokoll
Wir befinden uns innerhalb der zweiten Phase, also der Umsetzungsphase dieser parlamentarischen Initiative zur Nachbesserung der Pflegefinanzierung, nun in der Differenzbereinigung. Ich erinnere daran, dass es die Hauptmotivation der Initiantin war, bei der Neuordnung der Pflegefinanzierung die Klärungen und Präzisierungen einzufügen, die nötig sind, damit wir die teils rechtlich unklaren Situationen besser handhaben können.
Die ungeregelte Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegekosten wurde dabei als grösster Mangel bezeichnet. Dieser Frage haben wir uns angenommen. Wir haben also nach einer Gesetzesänderung und Präzisierung gesucht, die zu klären vermag, welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen zuständig ist, die, sei es ambulant oder sei es in einem Pflegeheim, erbracht werden.
Der Wortlaut unseres ursprünglichen Vorschlags, auf den wir uns hier im Ständerat geeinigt hatten und an dem festzuhalten nun auch seitens eines Einzelantrages empfohlen wird, lautete: "Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit." Ganz knapp zur Erinnerung: Das ist eine Regelung, die sich am Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) orientiert. Jede mögliche Regelung hat Vorteile und Nachteile. Weil die verschiedenen Systeme nicht kongruent sind, lässt sich keine Lösung finden, die das Maximum in Bezug auf die Klärung für uns darstellt. Es ist immer irgendwo ein Kompromiss, der mit Vorteilen und Nachteilen verbunden ist. Die lückenlose Klärung aller Situationen ist nicht möglich, ohne tief in die Kompetenzen der Kantone einzugreifen.
Wir haben bei dieser Lösung, zu der wir in der ersten Runde gekommen sind, auch Folgendes transparent dargelegt: Da bei der Neuregelung der Herkunftskanton für die Festsetzung der Restfinanzierung zuständig ist, ist nicht auszuschliessen, dass die von ihm festgesetzten Beiträge von den Beiträgen abweichen können, die in einem anderen Kanton zur Deckung der Restkosten der Pflege nötig wären. Daher ist davon auszugehen, dass allfällig in solchen Situationen verbleibende Restkosten der Pflege durch die versicherte Person zu tragen sein werden. Das war ein Mangel, der uns bewusst war, der aus Sicht der Versicherten sicher unbefriedigend ist, der sich aber nur lösen lässt, indem weiter gegangen wird und eben Lösungen gefunden werden, welche für die Kantone problematisch sind. Genau dafür hat sich dann der Nationalrat entschieden, nämlich für eine weiter gehende Variante. Er hat eingefügt: "Es gelten die Regelungen der Restfinanzierung des Standortkantons des Leistungserbringers."
Zu diesem Beschluss des Nationalrates muss man aus Sicht unserer Kommission sagen, dass diese Regelung selbstverständlich für die Versicherten grosse Vorteile hat, aber eben auch grosse Nachteile für die Kantone. Die GDK hat sich dann auch umgehend gemeldet und unmissverständlich reagiert. Die vom Nationalrat beschlossene Regelung widerspreche, das ist auch die Meinung der Kommission des Ständerates, grundsätzlichen Prinzipien des Föderalismus, nach welchen der bezahlende Kanton eben auch die Regeln und den Umfang der Finanzierung bestimmt. Mit der Variante Nationalrat würde man deutlich davon abweichen.
Wir sind in der Kommission zum Schluss gekommen, dass wir dieser Problematik gerecht werden und darum dem Nationalrat nicht zustimmen wollen. Ansonsten würde in gewissen Situationen einem Kanton X eine Finanzierungsverpflichtung auferlegt aufgrund von Entscheidungen aus einem anderen Kanton Y oder von Gemeinden in jenem Kanton Y. Das liegt in der föderalistischen Landschaft wirklich quer. Hinzu kommt, dass es nur schwer nachvollziehbar ist, dass ein Kanton, welcher gemäss Artikel 39 KVG selbst ein bedarfsgerechtes Angebot an Pflegeheimplätzen bereitzustellen hat, dann bei der Wahl eines Pflegeheimplatzes in einem teureren Kanton einen höheren Beitrag entrichten muss, als wenn das im eigenen Kanton bereitgestellte Angebot genutzt würde. Wir kamen deshalb zum Schluss, dass wir zwar dem Nationalrat im Sinne der Differenzbereinigung einen Schritt entgegengehen möchten, dies aber im Sinne einer Ausnahmeregelung: Der Standardtarif soll nur im Ausnahmefall, nämlich wenn kein innerkantonaler Pflegeheimplatz vorhanden ist, zur Anwendung kommen.
Das ist der Vorschlag unserer Kommission, Herr Präsident. Es liegt wie gesagt ein Einzelantrag vor. Das sind aus unserer Sicht die beiden gangbaren Wege, welche auch auf die föderalistischen Prinzipien Rücksicht nehmen und seitens der Kantone mitgetragen werden könnten. Zumindest sind das die Signale, die wir erhalten haben. Das ist auch unsere Botschaft an den Nationalrat: Wir sehen die Mängel, wir [PAGE 57] möchten aber auch darauf hinweisen, dass es nicht möglich sein wird, eine tragfähige Lösung zu finden, die Rücksicht auf die föderalistischen Kompetenzen nimmt und trotzdem alle möglichen Situationen restlos klärt. Gleichzeitig ist damit aber auch ein Appell an die Kantone verbunden, diese Aspekte auf anderen Wegen aufzunehmen anstatt in der Klärung auf bundespolitischer und bundesgesetzlicher Ebene.