Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-03-01
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-03-01
Wortprotokoll
Die Umsatzschwelle der Eintragungspflicht für Einzelunternehmen ist in dieser Vorlage die letzte Differenz zum Ständerat. Gleichzeitig ist sie volkswirtschaftlich äusserst bedeutsam. Die Vorlage wurde im Ständerat am letzten Montag beraten. Ich muss sagen, diese Umsatzschwelle der Eintragungspflicht für Einzelunternehmen war im Ständerat völlig unbestritten - völlig unbestritten. Ich sage Ihnen das auch im Hinblick auf eine mögliche Einigungskonferenz, damit Sie das auch noch in Ihre Überlegungen einbeziehen können. Niemand im Ständerat hat dafür plädiert, sich Ihrem Entscheid, den Sie in der letzten Session gefällt haben, anzuschliessen.
In der Wintersession standen ja in Ihrem Rat die Entlastung von Einzelunternehmen und die Parallele zum Rechnungslegungsrecht im Vordergrund. Die Parallele zum Rechnungslegungsrecht stimmt insofern, als der Gesetzgeber für Einzelunternehmen, die weniger als 500 000 Franken Jahresumsatz erwirtschaften, Erleichterungen vorgesehen hat. Für sie genügt eine vereinfachte sogenannte Milchbüchleinrechnung. Ein zwingender Bezug zum Handelsregistereintrag besteht allerdings nicht. Was die erhoffte bürokratische Entlastung betrifft, geht es um eine einmalige Eintragungsgebühr von 120 Franken und geringfügige Gebühren bei [PAGE 75] Anpassungen der Eintragung. Das sind gerade im Vergleich zum Rechnungslegungsrecht sehr bescheidene Beträge.
Wenn Sie die Umsatzschwelle auf 500 000 Franken erhöhen wollen, dann hat das aber weitreichende Regulierungsfolgen für die Wirtschaft und für die Behörden. Das hängt primär damit zusammen, dass der Handelsregistereintrag eben die Schnittstelle zum Konkursrecht bildet. Da bin ich schon etwas erstaunt, wenn Herr Nationalrat Vogt sagt, das spiele praktisch keine Rolle. Wer als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen ist, unterliegt nämlich nicht mehr der Betreibung auf Pfändung, sondern der Konkursbetreibung. Für Einzelunternehmen und für deren Gläubiger ist das die wichtigste Rechtsfolge der Handelsregistereintragung. Ich nenne hier ganz bewusst auch die Gläubiger. Das sind andere Einzelunternehmen, das sind KMU, und das sind nicht zuletzt auch die Arbeitnehmenden. Für deren Schutz hat die Konkursbetreibung im Schweizer Recht absolut zentrale Bedeutung. Wenn jetzt der grösste Teil der Klein- und Kleinstunternehmen von der Eintragungspflicht "befreit" werden soll, würde damit praktisch auch die Konkursbetreibung für Einzelunternehmen abgeschafft. Das wäre ein Systemeingriff von sehr grosser Tragweite.
Die Erhöhung der Umsatzschwelle auf 500 000 Franken würde nämlich sehr viele Einzelunternehmen treffen: Per 1. Januar 2017 waren in der Schweiz ja etwa 157 000 Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen. Wir gehen davon aus, dass die meisten davon die Jahresumsatzschwelle von einer halben Million Franken nicht erreichen. Das würde also bedeuten, dass die Eintragungspflicht und damit, wie gesagt, auch die Konkursbetreibung für Einzelunternehmen in unserem Land faktisch abgeschafft würde.
Was bedeutet das konkret für private Gläubiger? Bei der Betreibung auf Pfändung gilt, etwas vereinfacht gesagt, der Grundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Das heisst, dass ein gut beratener Einzelgläubiger unter Umständen seine ganze Forderung eintreiben kann, obwohl der Schuldner zahlungsunfähig ist. Wer zu spät kommt, geht unter Umständen leer aus, und das kann auch einen Arbeitnehmer treffen.
Ganz anders ist dies bei der Konkurseröffnung: Hier werden alle Forderungen fällig, und die Gläubiger werden grundsätzlich gleich behandelt. Nach der Befriedigung der pfandgesicherten Forderungen kommen die Gläubiger der ersten Klasse, das sind die Arbeitnehmenden; in die zweite Klasse kommen dann die Sozialversicherungsgläubiger und in die dritte alle anderen.
Das Konkursverfahren hat aber noch einen wichtigen Sanierungszweck: Der Schuldner kann nämlich im Verfahren ein Gesuch um Nachlassstundung stellen. Auch hier sitzen dann alle Gläubiger gleichberechtigt am Tisch. Diese Möglichkeit besteht bei der Betreibung auf Pfändung nicht.
Schliesslich noch ein Hinweis, der all jene interessieren müsste, die sich in der Öffentlichkeit immer für die Start-ups starkmachen: Ein Schuldner kann nach einem Konkurs nur neu betrieben werden, wenn er zu neuem Vermögen gekommen ist. Anders bei der Betreibung auf Pfändung: Hier kann ein Schuldner immer wieder aufs Neue betrieben werden, das ist der sogenannte Schrecken ohne Ende, es sei denn, er meldet Privatkonkurs an, was mehrere Tausend Franken Vorschuss kosten kann. Es ist somit einzig der Konkurs, der es einem Einzelunternehmen erlaubt, einmal einen Schlussstrich unter ein misslungenes wirtschaftliches Unterfangen zu ziehen. Deshalb sage ich noch einmal: Ich bin ziemlich erstaunt, dass sich heute gerade diejenigen Kreise, die in der Öffentlichkeit für Unternehmertum und Start-ups einstehen, diesen Zusammenhängen verschliessen.
Abschliessend noch eine grundsätzliche Bemerkung: Der Bundesrat musste sich ja vor ein paar Wochen vorwerfen lassen, er nehme es mit der Regulierungsfolgenabschätzung von Gesetzgebungsvorhaben manchmal zu wenig genau. Die Heraufsetzung des Schwellenwerts wäre in dieser Vorlage die Massnahme mit den mit Abstand grössten wirtschaftlichen Auswirkungen auf unser Land. Und sie wäre ohne Konsultation der Betroffenen, ohne Regulierungsfolgenabschätzung und an den Kantonen vorbei zustande gekommen. Wenn Sie also vom Bundesrat erwarten, dass in einer seriösen Gesetzgebung zum Beispiel die Regulierungsfolgenabschätzung ein wichtiger Vorbereitungsbestandteil sein soll, und Sie dann in einer Vorlage die mit Abstand wichtigsten Änderungen einfach so beschliessen, ohne eben die ganzen Folgen auch abgeschätzt zu haben, dann muss ich sagen, dass ich von Ihnen eigentlich das Gleiche erwarten würde wie Sie vom Bundesrat: Solche mit grossen volkswirtschaftlichen Auswirkungen verbundenen Änderungen müssen zuerst sorgfältig abgeklärt und dürfen nicht in der Beratung einfach so eingespiesen werden.
Noch einmal: Der Ständerat war einstimmig gegen die Heraufsetzung dieses Schwellenwerts. Ich bitte Sie, den Ständerat und den Bundesrat zu unterstützen und der Kommissionsmehrheit zu folgen.