Stöckli Hans · Ständerat · 2017-03-01
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-03-01
Wortprotokoll
Ich kann es sehr kurz machen: Es geht hier um die Folgen einer Entdeckung durch das Bundesgericht, dass bei der letzten Revision des entsprechenden Gesetzes eine gesetzgeberische Lücke entstanden ist. Frau Leutenegger Oberholzer hat über eine parlamentarische Initiative versucht, diese Lücke zu schliessen.
Am 1. Juli 2015 hat die SGK-NR dieser parlamentarischen Initiative Folge gegeben, und am 2. November 2015 stimmte die SGK-SR diesem Beschluss zu, sodass der Gesetzgebungsprozess auf Stufe des Parlamentes in Angriff genommen werden konnte. Es wurde eine Vorlage erarbeitet. Der Bundesrat hat diesen Änderungswünschen im Grundsatz zugestimmt, mit einer kleinen Änderung, die dann der Nationalrat ebenfalls angenommen hat. So hat der Nationalrat am 8. Dezember letzten Jahres diese Vorlage mit 171 Stimmen einstimmig genehmigt. Es geht um die Möglichkeit für die Aufsichtsbehörde, die Abgabe für die Oberaufsichtsbehörde, welche durch das Gesetz neu eingefügt worden ist, zu überwälzen.
Die entsprechende Regelung umfasst zwei Punkte: Auf der einen Seite wird die Basis für die Berechnung der Entschädigungen gelegt, und auf der anderen Seite wird die Verpflichtung, wer diese Kosten zu übernehmen hat, ins Gesetz aufgenommen. Man will diese Kosten nämlich zu Recht, das war auch die Absicht bei der damaligen Gesetzgebung, den Versicherungen übertragen. Die Bemessung wird aufgrund der Anzahl der Versicherten und aufgrund der Anzahl der ausbezahlten Renten erfolgen.
Ich ersuche Sie, dieser Gesetzgebung zuzustimmen, habe aber noch eine Präzisierung anzubringen: Wir haben die gleiche Bestimmung, Artikel 64c Absatz 2 Buchstabe a, im Rahmen des Projektes Altersvorsorge 2020 bereits neu gestaltet. Dort gibt es einen kleinen textlichen Unterschied, den wir im Rahmen der Redaktionskommission bereinigen sollten, und zwar geht es um das Wort "aktiv". Ich ersuche Sie, dann mit der Fassung, welche wir in der Schlussabstimmung genehmigen werden, einverstanden zu sein. Absatz 2 Buchstabe a lautet dort: "bei den Aufsichtsbehörden nach der Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen sowie nach der Zahl der aktiven Versicherten und der ausbezahlten Renten". Damit haben wir eine Kongruenz geschaffen mit der Gesetzgebung, die bereits von beiden Räten, zumindest in diesem Punkt, genehmigt worden ist. [GZ]
Ich ersuche um Zustimmung zu dieser Gesetzgebung.