Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-03-01
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-03-01
Wortprotokoll
Ich werde mich bei diesem Block 2 zu drei Punkten äussern und dann auch die Haltung des Bundesrates zu den weiteren Minderheitsanträgen und Einzelanträgen bekanntgeben.
Ich äussere mich zuerst zu Artikel 61 Absatz 1. Der Antrag der Minderheit I (Reimann Lukas) ist ja zurückgezogen worden, es bleibt der Antrag der Minderheit II (Flach). Zur Ausgangslage: Die Durchführung von Grossspielen unterliegt einer behördlichen Kontrolle. Die Veranstalterinnen von solchen Angeboten haben erhebliche Vorgaben im Bereich von Sicherheit und Sozialschutz zu erfüllen. Wenn sich jetzt ein Akteur dazwischenschiebt, zwischen die Veranstalterin und die Spieler, ohne dass dieser Akteur die gleichen Vorgaben wie die Veranstalterinnen erfüllt, werden diese Schutzvorkehrungen unterlaufen. Das ist einmal ein Problem; diese Tippgemeinschaften oder gewerblichen Spielgemeinschaften stellen sich zwischen die Spieler und die Veranstalterinnen.
Hinter Artikel 106 der Bundesverfassung steht ja das Konzept, dass Geldspiele unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden, dass aber das Geld, das die Spielerinnen und Spieler in die Spiele einfliessen lassen, zu einem möglichst grossen Teil gemeinnützigen Zwecken zukommen soll. Wenn nun die gewerblichen Spielgemeinschaften aber einen weiteren Teil dieser Spieleinsätze für sich behalten, und das tun sie, denn sie nehmen ja auch etwas ein, sie machen das ja gewerblich, dann steht einfach weniger Geld für die gemeinnützigen Zwecke zur Verfügung. Deshalb sind wir der Meinung, dass das auch dem Grundkonzept des Artikels in der Bundesverfassung widerspricht.
Herr Reimann hat den Antrag seiner Minderheit zurückgezogen. Ich wollte einfach nur sagen, dass, falls Sie diesen Artikel hier streichen würden, die Organisation solcher Spielgemeinschaften durch Dritte nicht ohne Weiteres möglich wäre. Es war nämlich bis heute umstritten, ob diese überhaupt zulässig sind, und deshalb will der Bundesrat mit dieser Verbotsnorm Klarheit schaffen.
Die Minderheit II (Flach) sucht einen Ausweg. Ich muss Ihnen sagen: Sie haben es versucht, das gestehe ich Ihnen zu. Sie haben geschaut, wie man diese gewerblichen Spielgemeinschaften organisieren kann, damit sie trotzdem auch sicher sind, damit sie die Sozialschutzmassnahmen auch einhalten. Gleichzeitig muss ich Ihnen aber sagen, dass das zwar gut gemeint ist, aber im Endeffekt trotzdem nicht überzeugt. Erstens ergeben sich mit diesem Vorschlag erhebliche Vollzugsprobleme. Es bleibt unklar, wie diese Organisationen von gewerblichen Spielgemeinschaften die Spielschutzmassnahmen umsetzen, wie sie zum Beispiel auch Spielsperren umsetzen könnten. Ferner wäre die Kontrolle durch die interkantonale Behörde mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden. Stellen Sie sich vor, wenn diese Behörde nebst den Veranstalterinnen auch noch jede gewerbliche Spielgemeinschaft mit dem gleichen Aufwand kontrollieren müsste! Das wäre dann auch konzeptfremd. Normalerweise erfolgt ja die unmittelbare Kontrolle des Vertriebs über die Lotteriegesellschaften, die ihrerseits von der interkantonalen Behörde sanktioniert werden können. Das Recht an der Kontrolle des Vertriebs beinhaltet für die Lotteriegesellschaften eben auch die Pflicht, die rechtlichen Vorgaben umzusetzen. Das können sie mit dem Konzept der Minderheit II auch nicht tun.
Noch einmal - ich denke, das ist halt einfach ein wesentlicher Punkt, und das ist nicht wegzudiskutieren -: Es würde einfach ein zusätzlicher Teil des in die Geldspiele fliessenden Geldes nicht für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stehen. Und das ist nicht das, was die Bevölkerung will, das ist nicht das, was in der Bundesverfassung steht. Ich muss es noch einmal sagen: "Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls" war der Titel der Volksinitiative. Ich rate Ihnen deshalb davon ab, die Minderheit II (Flach) zu unterstützen. Ich bitte Sie, hier der Mehrheit Ihrer Kommission und auch dem Ständerat zu folgen.
Ich komme zum zweiten Punkt, dem Angebot von anderen Geldspielen in Spielbanken, und damit zu Artikel 61 Absatz 3. Das ist zwar in Ihrer Kommission unbestritten. Der Bundesrat hatte hier eine andere Haltung. Ich möchte folgende Bemerkungen dazu machen: Der Ständerat hat mit seiner Fassung in Bezug auf die Spielbanken geklärt, was öffentlich zugängliche Orte sind, die nicht vorwiegend der Durchführung von Geldspielen dienen. Der Ständerat hat präzisiert, dass es sich um den Bereich ausserhalb des Spielbereichs handelt. Wenn man in den Casinos auch andere Spiele anbieten kann, dann müssen diese ausserhalb des Spielbereichs in der Spielbank durchgeführt werden.
Die Fassung des Ständerates öffnet den Spielbanken gewisse Handlungsräume, ohne aber eine übermässige Vermischung von Spielbanken und Grossspielen zur Folge zu haben. Sie bleibt damit nahe an der Lösung des Bundesrates. Der Antrag Ihrer Kommission geht hier weiter. Der Antrag sieht vor, dass in den Spielbanken eben auch Geschicklichkeitsspiele durchgeführt werden können oder dass man auch dort an Sportwetten oder Lotterien teilnehmen kann, und zwar auch innerhalb des Spielbereichs der Spielbanken. Ich würde sagen, dass das ein gewisses Spannungsverhältnis zu Artikel 106 der Bundesverfassung gibt. Es wären auch noch praktische Probleme zu lösen. Sie wissen ja, dass es je nach Spielart unterschiedliche Aufsichtskompetenzen gibt. Wenn das alles an einem Ort stattfindet, ist die Frage, wer dann noch zuständig ist. Es geht um die Frage der Trennung der Geldflüsse und um die Verantwortlichkeit, wenn [PAGE 116] schwerwiegende Fehler passieren. Ist dann die Aufsicht für die Spielbank zuständig? Oder ist die Aufsicht für die Grossspiele, für die Lotterien zuständig? Da gibt es schon noch ein paar Fragen, ich habe diese Punkte hier einfach einmal erwähnt. Ich werde mir erlauben, im Ständerat diese praktischen Probleme noch zu erörtern und allenfalls eine Lösung zu suchen. Ich opponiere jetzt aber nicht gegen diesen Kommissionsantrag. Ich wollte einfach meine Intervention wegen der möglichen praktischen Probleme bereits anmelden.
Ich komme noch zum dritten Punkt, zur Zugangskontrolle, zum Schutz der Minderjährigen; das ist Artikel 70a Absatz 3. Ihre Kommission verlangt einen neuen Artikel 70a mit dem Titel "Schutz von Minderjährigen". Sie übernimmt dabei die beiden bisherigen Absätze 2 und 3 von Artikel 70 unverändert. Es kommt aber zusätzlich noch eine Alterskontrolle hinzu. Eine solche Alterskontrolle verfolgt meines Erachtens ein legitimes Ziel. Sie ist auch praktisch umsetzbar, wir kennen bereits in zahlreichen Kantonen vergleichbare Zugangskontrollen, z. B. bei den Zigarettenautomaten. Es ist aber gleichzeitig auch klar, dass diese Kontrollen mit einem gewissen Aufwand verbunden wären. Hier müssen Sie jetzt wirklich eine politische Abwägung vornehmen.
Ich äussere mich noch zu den übrigen Anträgen in Block 2. Ich bitte Sie, bei der gewerblichen Organisation von Spielgemeinschaften, Artikel 61 Absatz 1 bzw. Artikel 65a und folgende, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und den Antrag der Minderheit II (Flach) abzulehnen.
Bei den übrigen Bestimmungen bitte ich Sie, überall der Mehrheit zu folgen, mit folgenden Ausnahmen:
Bei der Rechnungslegung, Artikel 48 Absatz 3, bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Burkart zu unterstützen.
Bei der Auslagerung der Kameraüberwachung, Artikel 59bis, bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Reimann Lukas zu unterstützen.
Im Übrigen bitte ich Sie, den Einzelantrag Reimann Lukas bei Artikel 56 abzulehnen.
Ich möchte zuhanden der Materialien Folgendes zu Artikel 74 Absatz 2, zum Sozialkonzept, festhalten: Der Bundesrat teilt das Anliegen der Mehrheit, dass Spielbanken bei der Umsetzung des Sozialkonzepts mit einer Suchtpräventionsstelle und einer Therapieeinrichtung zusammenarbeiten müssen. Der Bundesrat wird diesem Anliegen wie bisher auf Stufe Verordnung Rechnung tragen. Ich kann Ihnen also versichern, dass mit Artikel 74 Absatz 2 nicht das Ziel verfolgt wird, den bisher im Bereich der Spielbanken bestehenden Sozialschutz einzuschränken.