preparatory:AB 211245
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2017-03-01
Wortprotokoll
Die CVP-Fraktion wird in diesem Block 2 mit Ausnahme von Artikel 48 Absatz 3 immer der jeweiligen Mehrheit folgen.
Was den Antrag der Minderheit zu Artikel 48 Absatz 3 betrifft, so verweise ich auf die Begründung von Kollege Burkart: Es gibt wenige Organisationen, die derart kontrolliert und überwacht werden wie die angesprochenen. Eine weitere Pflicht zur Offenlegung der Entschädigungen besteht aus unserer Sicht nicht. Ich bitte Sie daher, der Minderheit Burkart zu folgen.
Ich gehe zu Artikel 61 Absatz 1, dem wohl umstrittensten Artikel in diesem Block, zur Frage, ob gewerbliche Organisationen von Spielgemeinschaften zulässig sein sollen oder nicht. Die Mehrheit unserer Fraktion wird dem Antrag der Mehrheit, gemäss Fassung des Bundesrates und des Ständerates, folgen und ein entsprechendes Verbot unterstützen. Ein Teil unserer Fraktion wird die Minderheit II (Flach) unterstützen.
Warum lehnt die Mehrheit unserer Fraktion gewerbliche Spielgemeinschaften ab? Ich komme wieder zurück auf Artikel 106 der Bundesverfassung. Dahinter steckt der Gedanke, dass Geldspiele unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden, das eingesetzte Geld aber zu einem [PAGE 115] möglichst grossen Teil gemeinnützigen Zwecken zufliessen muss. Nun ist es leider so, dass die gewerblichen Spielgemeinschaften nicht nur ein aggressives Marketing betreiben, sondern auch einen sehr erheblichen Teil der Spieleinsätze für sich behalten. Man geht heute davon aus, dass zwei Drittel der von den Spielenden einbezahlten Mittel gar nicht für Spieleinsätze verwendet werden - das ist im Übrigen etwas, was den Spielenden kaum bekannt sein dürfte. Die Absicht des Gesetzgebers, dass möglichst viel Geld der Gemeinnützigkeit zufliessen soll, wird mit diesem Geschäftsmodell jedenfalls massiv unterlaufen.
Der Antrag der Minderheit II (Flach) versucht nun, die gröbsten Mängel des heutigen Systems zu beheben. Allein, eine Umsetzung wird sehr anspruchsvoll werden. Es ist beispielsweise unklar, ob und wie Spielersperren durch solche Gemeinschaften durchgesetzt werden können. Auch die Kontrolle durch die interkantonale Behörde wäre mit sehr grossem, unverhältnismässigem Aufwand verbunden. Entsprechend macht es Sinn, auf der Linie des Bundesrates und des Ständerates zu bleiben und gewerbliche Spielgemeinschaften zu verbieten. Es gilt, das Spielgeld der Gemeinnützigkeit und nicht Privaten zuzuführen.
Kurz zu Artikel 69: Namens der CVP-Fraktion ersuche ich Sie, den Antrag der Minderheit Schwander abzulehnen. Mit der Ausstellung von Spielgewinnbestätigungen würde es einerseits im Grundsatz sehr leicht gemacht, Gelder aus deliktischer Herkunft zu waschen. Andererseits würde dieser Artikel, wie im Übrigen der heutige Artikel 35 des Spielbankengesetzes, toter Buchstabe bleiben, weil die Voraussetzungen für eine entsprechende Ausstellung kaum je erfüllt sind.
Abschliessend komme ich zu den Minderheiten bei Artikel 74 Absätze 1bis und 2 sowie bei den Artikeln 83a ff. Es geht hier um Fragen des Schutzes der Spielenden vor exzessivem Geldspiel. Bei Artikel 74 Absätze 1bis und 2 unterstützt unsere Fraktion die Mehrheit und lehnt den Antrag der Minderheit Rickli Natalie ab. Der Mehrheitsantrag ist verhältnismässig und dient in sinnvoller Weise dem Spielerschutz. Den Antrag der Minderheit Fehlmann Rielle, die bei Artikel 83a den Kantonen erlauben möchte, eine Präventionsabgabe einzuführen, lehnt unsere Fraktion ab. Entsprechendes wäre auch verfassungsmässig heikel. Zudem ist der Sozialschutz in den Schweizer Casinos bereits heute, auch im internationalen Vergleich, sehr hoch. Es kommt hinzu, dass die Kantone bei Grossspielen bereits heute einen Beitrag abziehen und genügend Mittel für den Sozialschutz zur Verfügung stehen. Ebenfalls lehnt unsere Fraktion den Gliederungstitel zum 4. Abschnitt mit den entsprechenden Artikeln ab. Eine Kommission für Fragen zum exzessiven Geldspiel wurde in der Vernehmlassung abgelehnt.
Zusammengefasst bitte ich Sie namens der CVP-Fraktion, in diesem Block, mit Ausnahme von Artikel 48 Absatz 3, immer der Mehrheit zu folgen.