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de Courten Thomas · Nationalrat · 2017-03-06

de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-03-06

Wortprotokoll

Es ist eines unserer Legislaturziele, den Regulierungswildwuchs und die zunehmende Kompetenzverlagerung in Richtung Staatsverwaltung einzudämmen. Umso wichtiger und dringender ist es, auch heute die Grundsatzfrage zu stellen: Ist es wirklich notwendig, schon wieder ein neues Gesetz zu erlassen? Bringt es tatsächlich den erhofften Nutzen, wenn demgegenüber die Unabhängigkeit und die Eigenständigkeit der heute strikt getrennten drei Fonds von AHV, IV und EO, unseren zentralen Sozialversicherungen, auf dem Spiel stehen? Dass dem so sein könnte, ist vielleicht unmittelbar nicht der Fall, aber mittelbar nicht ganz auszuschliessen.

Dieses neue Gesetz, das wir heute debattieren, wird hauptsächlich damit begründet, dass aus den bisherigen drei Fonds, welche die verwalteten Vermögen je eindeutig der entsprechenden Sozialversicherung und damit ihrer Zweckbestimmung zuordnen, ein neuer Gesamtvermögenstopf mit neuer, eigener öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit geschaffen werden soll. Das sei notwendig, meint der Bundesrat, internationale Geschäftsbanken würden darauf drängen, weil ihre Geschäftspartner nicht eindeutig identifizierbar seien.

Aus unserer Sicht - ich darf hier auch im Namen der SVP-Fraktion sprechen - ist das keine hinreichende Argumentation für ein neues Gesetz. Wir sind überzeugt, dass sich das Geschäftsverhältnis zu Vermögensverwaltungsbanken auch auf andere Weise klären lässt. Diese Sicherheit lässt sich aus der bisherigen Praxis ableiten. Schliesslich scheint uns das Interesse an einer Zusammenarbeit mit den Fonds unserer Sozialversicherungen seitens der Banken stärker denn je. Dieses Interesse darf vorausgesetzt werden. Somit ist es Aufgabe der mit der Vermögensverwaltung Beauftragten seitens Compenswiss, ihren potenziellen Geschäftspartnern die spezifischen Eigenheiten der schweizerischen Rechtsordnung und der Organisation unserer Sozialversicherungen klarzumachen.

Sollte es auf dieser Basis wider Erwarten trotzdem im Einzelfall nicht möglich sein, mit einer, sagen wir einmal, angelsächsischen Bank ins Geschäft zu kommen, wird das auch [PAGE 192] kein allzu grosses Unglück sein, zumal sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch schweizerische Vermögensverwalter anbieten, um hier in die Bresche zu springen.

Darüber hinaus scheint die Gelegenheit dazu genutzt zu werden, mit einem neuen Gesetz die Regulierungsdichte wieder einmal massiv zu erhöhen, die Kompetenzen zugunsten der Bundesverwaltung zu erweitern und damit das operative Geschäft und die politische Steuerung unter staatliche Bevormundung zu stellen. Jede neue Regelung auf Gesetzesstufe ist starr und kann nur mit hohem Aufwand wieder angepasst werden. Je detaillierter die gesetzlichen Vorgaben sind, desto enger ist der Handlungsspielraum für die beauftragten und ausführenden Organe, und desto unflexibler werden sie in Zukunft, wenn es gilt, sich veränderten Gegebenheiten anzupassen. Sollte dieses Parlament dennoch der Meinung sein, die Schaffung eines Dachs über die Fonds von IV, AHV und EO sei sinnvoll, dann liesse sich das nach unserer Auffassung immer noch innerhalb der bestehenden Gesetze regeln.

Wir beantragen deshalb, nicht auf diesen Gesetzentwurf einzutreten und stattdessen die Bestimmungen zu den Ausgleichsfonds in den jeweiligen bestehenden Gesetzgebungen anzupassen und auf das Notwendigste zu beschränken.

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