Stahl Jürg · Nationalrat · 2017-03-06
Stahl Jürg · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-03-06
Wortprotokoll
Art. 11-16 [GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission [GZ]
Adhérer à la décision du Conseil des Etats [GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 17 [GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag Lohr [GZ]
... Vorbehalten bleibt die Erhebung von Kapitalsteuern für Grundeigentum ...
Schriftliche Begründung[GZ]
Im Namen der Redaktionskommission beantrage ich eine Änderung aus folgenden Gründen: Wie Ständerat Ettlin in der Schwesterkommission festgestellt hatte, ist der Begriff "Vermögenssteuer" in Artikel 17 in dieser Konstellation ein Fremdkörper. Man erhebt nicht eine Vermögenssteuer für juristische Personen. Die mit der Abklärung beauftragte Bundesverwaltung ist zum gleichen Ergebnis gelangt. Nach der Überführung der Verwaltung der drei Ausgleichsfonds in eine öffentlich-rechtliche Anstalt gehört die Compenswiss in Zukunft steuerrechtlich zu den "übrigen juristischen Personen". Für juristische Personen wird eine solche Steuer nicht Vermögenssteuer, sondern Kapitalsteuer genannt. Artikel 17 zweiter Satz ist daher korrekterweise anzupassen, und es ist der Begriff "Kapitalsteuer" zu verwenden.
[VS]
Art. 17 [GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition Lohr [GZ]
... La perception d'impôts sur le capital pour ce qui est des immeubles ...