Bigler Hans-Ulrich · Nationalrat · 2017-03-06
Bigler Hans-Ulrich · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2017-03-06
Wortprotokoll
Im Dezember 2015 hat der Bundesrat beschlossen, dass die Schweiz am Aufbau eines globalen Identifikatorensystems für Finanzmarktakteure teilnimmt. Mit der Einführung eines einheitlichen internationalen Identifikators soll künftig die Qualität von Finanzdaten verbessert und die Beurteilung von Systemrisiken erleichtert werden. Der Legal Entity Identifier (LEI) trägt [PAGE 205] auf internationaler Ebene dazu bei, die Ziele der G-20 zu erreichen, namentlich die Risikokontrolle bei Finanztransaktionen.
Die Vorlage zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Unternehmensidentifikationsnummer schafft die Voraussetzung dafür, dass das Bundesamt für Statistik den LEI - das ist zu betonen - auf explizites Verlangen an die Unternehmen in der Schweiz vergeben kann. Man geht davon aus, gemäss Botschaft, dass rund 5000 Unternehmen längerfristig davon betroffen sein werden. Der Geltungsbereich des LEI hingegen wird im Finanzmarktinfrastrukturgesetz und in der entsprechenden Verordnung festgelegt.
Angesichts dieser Ausgangslage war in der Kommission das Eintreten auf diese Vorlage unbestritten bzw. erfolgte einstimmig.
Die Kommission nahm bei diesem Gesetz zwei Modifikationen vor. Die erste betrifft Artikel 2 Buchstabe d. Hier will die Mehrheit der Kommission präzisiert haben, von wem die Kosten zu tragen sind. Deshalb beantragt sie die Präzisierung "auf Verlangen der UID-Einheit", um sicherzustellen, dass der Einsatz des LEI an sich und nicht nur aus prozeduralen Gründen freiwillig ist.
Die Botschaft hält fest: "Die vom BFS beabsichtigte Rolle als Schweizer Ausgabestelle (LOU) für die LEI ist eine Tätigkeit, die auch privatwirtschaftlich wahrgenommen werden könnte." Ohne diese Aussage im Grundsatz diskutieren zu wollen, ist doch festzuhalten, dass zumindest die Grundsätze der Privatwirtschaft vom BFS anzuwenden sind. Einer dieser einfachen Grundsätze lautet, dass nur zu bezahlen ist, was effektiv auch konsumiert wird. Nicht alle Unternehmungen werden diese Leistung beantragen.
Deshalb will die Kommission ein Opt-in bereits im Artikel zum Gegenstand des Gesetzes sicherstellen und beantragt Ihnen diese Präzisierung mit einem Stimmenverhältnis von 12 zu 10 Stimmen.
In Artikel 10c betreffend die Kosten verlangt die Kommissionsmehrheit ebenfalls eine Präzisierung.
Laut Botschaft sollen die Kosten der Verwaltung nicht höher ausfallen als im Ausland, und des Weiteren sollen nur die Kosten der Verwaltung gedeckt, nicht aber ein Gewinn erzielt werden. Die Kommissionsmehrheit unterstützt diesen Grundsatz. Hingegen stellt sich für die Kommissionsmehrheit unverändert die Frage, ob effizient gearbeitet wird und auch nur effektiv anfallende Kosten verrechnet werden. Immerhin ist nämlich festzustellen, dass der Bund der wichtigste Nutzniesser dieser Gesetzesänderung ist: Die Unternehmen können besser überwacht und statistisch besser erfasst werden. Wenn der Bund der grösste Nutzniesser ist, ist es auch logisch, dass der Bund die Kosten trägt, immer dann, wenn es sich um Unternehmen handelt, die keine LEI-Zuweisung verlangen. Deshalb beantragt die Kommissionsmehrheit bei Artikel 10c die Ergänzung, dass Kostenpflicht nur dann entsteht, wenn Zuweisung und Erneuerung der LEI auf Verlangen der UID-Einheit erfolgen.
Die Kommission hat diesem Antrag mit 12 zu 12 Stimmen und dem Stichentscheid des Präsidenten zugestimmt und beantragt Ihnen, dieser Anpassung ebenfalls zuzustimmen.