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Kuprecht Alex · Ständerat · 2017-03-07

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-03-07

Wortprotokoll

Diese beiden Differenzen betreffen das Vollversicherungsmodell, das von rund 150 000 Unternehmen mit rund einer Million Versicherten bevorzugt wird. Es handelt sich vorwiegend um KMU, die sich ja diesem Versicherungsmodell bei den Versicherungsgesellschaften angeschlossen haben und jederzeit eine Kapitalgarantie von 100 Prozent dafür erhalten. Ich äussere mich nachfolgend zu den Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 3bis VAG und Artikel 38 Absatz 2 VAG und empfehle Ihnen, bei diesen beiden Differenzen jeweils dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen.

Der Nationalrat hat in seiner letzten Behandlung bei beiden Bestimmungen mit 139 zu 54 Stimmen an seiner Position festgehalten; das heisst, dass er beschlossen hat, diese zwei neuen Bestimmungen zu streichen. Interessanterweise waren sich bei diesem Punkt hier die Fraktionen von SVP, FDP-Liberalen, CVP, GLP und BDP im Nationalrat einig.

Die Verrechnung von möglichen Spartenverlusten soll nun künftig nicht mehr möglich sein. In all den Jahren, in denen ich beruflich als Mitarbeiter in der Versicherungswirtschaft Beratungen in der beruflichen Vorsorge gemacht habe - womit auch meine Interessenbindung offengelegt sei -, musste ich nie irgendwelche Beanstandungen wegen dieses Verrechnungsmechanismus entgegennehmen.

Was bedeutet diese Regelung? Heute weisen die Versicherer in der Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge Aufwände und Erträge je separat nach Sparrisiko und Kostenprozess aus. Die Summe der Ergebnisse dieser drei Bereiche entspricht dem Gesamtergebnis. Aus diesem Gesamtergebnis werden die Rückstellungen für den Spar- und den Risikobereich gebildet und die Überschüsse zugewiesen. Die neue Bestimmung würde demgegenüber dazu führen, dass in jedem der drei Bereiche die Einnahmen den Aufwand inklusive Bildung der den jeweiligen Bereichen zugeordneten Rückstellungen decken müssten. Dies macht keinen Sinn, da es für die Kunden zu Mehrkosten führen und die Vollversicherung infrage stellen würde. Warum das?

1. Die Versicherer müssten den Risiko- und den Kostenprozess vorsichtiger tarifieren. Das heisst, dass die Prämien anzuheben wären, um das Verlustrisiko zu reduzieren. [PAGE 128]

2. Die Versicherer müssten - unter anderem wegen des gesetzlich festgelegten, immer noch überhöhten Umwandlungssatzes - neben der üblichen Reservenbildung noch zusätzliche Rückstellungen bilden. Das Ergebnis aus den Kapitalanlagen schwankt unter dem Einfluss der Finanzmärkte. Es ist deshalb wichtig, dass diese Rückstellungen nicht allein aus dem Ergebnis des Sparprozesses finanziert werden müssen, sondern aus dem Gesamtergebnis finanziert werden können. Andernfalls können in einem Jahr mit ungenügenden Anlagerenditen nicht im notwendigen Masse Rückstellungen gebildet werden.

3. Wegen des zunehmenden Verlustrisikos müssen die Versicherer der beruflichen Vorsorge und insbesondere der Vollversicherung deutlich mehr Eigenkapital zuordnen. Höhere Eigenkapitalanforderungen führen nicht nur zu höheren Prämien für die Kunden, sie gefährden auch das Garantiemodell der Versicherer als Ganzes. Ich möchte hier auch klar betonen, dass die Finma die Kapitalanforderungen im Lebensversicherungsgeschäft wegen der zunehmenden Risiken bereits deutlich verschärft hat. So müssen die Versicherer aufgrund der 2011 mit der Einführung des Schweizer Solvenztests verschärften Anforderungen im Vergleich zu früher doppelt so viel Eigenkapital stellen. Es macht Sinn, dass an diesem Vorgehen, das sich in der Vergangenheit bewährt und zu keinen Beanstandungen durch Kunden geführt hat, nichts verändert wird.

Wie bereits erwähnt, könnte eine derartige gesetzliche Auflage zur Einstellung des Vollversicherungsmodells führen, was die KMU-Betriebe massiv treffen würde. Es gibt, ausser einer einseitigen und politisch gefärbten Regulierung, keine plausiblen Gründe, ein bewährtes System aufzugeben. Diese Differenz könnte ohne Probleme und Nachteile für die Versicherten erledigt und beseitigt werden.

Ich bitte Sie deshalb, meiner Minderheit zu folgen. In der dritten Runde gilt es, bei diesem deutlichen Entscheid des Nationalrates, Differenzen zu eliminieren und nicht aus Gründen der Opportunität einem Druckversuch für eine Zustimmung zur gesamten Vorlage zu unterliegen.

Bei Artikel 38 Absatz 2 VAG geht es um die Begrenzung der Risikoprämie. Diese neue Regelung ist aus folgenden Gründen überflüssig: Einerseits lässt der massive Wettbewerb keine überhöhten Risikoprämien zu, andererseits überprüft und genehmigt die Finma die Risikoprämien. Sie tut dies mit Blick auf die vorgeschriebene Solvenz der Versicherer und den potenziellen Missbrauch von Versicherern gegenüber den Versicherten. Zu diesen beiden Argumenten ist Folgendes festzuhalten:

Der Wettbewerb lässt keine überhöhten Risikoprämien zu. Die privaten Lebensversicherer bzw. die von ihnen betreuten vollversicherten Sammelstiftungen stehen in massivem Wettbewerb untereinander sowie mit autonomen und teilautonomen Sammelstiftungen und Gemeinschaftseinrichtungen. In diesem Umfeld können keine überhöhten Risikoprämien verlangt werden. Wäre dies der Fall, so stünde es jeder angeschlossenen Firma frei, die Pensionskasse zu wechseln. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Wettbewerb nicht funktioniert.

Die Offertenvergleiche, durchgeführt z. B. durch die anerkannte Beratungsfirma Weibel Hess und Partner AG für die "Sonntags-Zeitung", zeigen immer wieder, dass sich die Risiko- und Kostenbeiträge bei vollversicherten Sammelstiftungen trotz der einzigartigen Garantien in derselben Grössenordnung bewegen wie bei verschiedenen teilautonomen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen. Die Risikoprämien pro versicherte Person sind zwischen 2007 und 2015 um 25 Prozent gesunken, der Schadenaufwand pro versicherte Person dagegen lediglich um 17 Prozent. Das kann in den Transparenzberichten der Finma nachgeschaut werden.

Die Finma prüft die Tarife der Versicherer in der beruflichen Vorsorge. Es besteht eine Genehmigungspflicht gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe r VAG. Sie stellt sicher, dass sich die Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der Versicherungseinrichtungen und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet, was unter anderem ja auch in Artikel 38 VAG verlangt wird. Die Finma hat somit bereits heute den gesetzlichen Auftrag, die Interessen der Versicherten umfassend zu wahren. Sollten die Risikoprämien in der Vergangenheit tatsächlich missbräuchlich oder zu hoch gewesen sein, so hätte die Finma ihre Aufsichtspflicht nicht wahrgenommen oder gar verletzt. Zur Erinnerung: Die Risikoprämien werden im Voraus festgelegt. Das Risikoergebnis steht jedoch erst im Nachhinein fest. Um auch bei ungünstigem Risikoverlauf die Leistungen erbringen zu können, muss der Versicherer die Prämien nach dem Vorsichtsprinzip festlegen. Die Versicherer legen die Risikoprämien also vorsichtig fest, weil Schadenschwankungen nicht auszuschliessen sind und teure Spätfolgen eingerechnet werden können.

Zu guter Letzt: In den Jahren 2007 bis 2015 lag der Schadenaufwand insgesamt nicht ausserhalb der vorgeschlagenen Limite, wie sie in Artikel 38 Absatz 2 der Revision vorgesehen ist. In den Jahren 2008 und 2011, in denen dies ausnahmsweise der Fall war, wurden Reserven aufgelöst. Die aufgelösten Reserven fliessen im Rahmen der Überschussbeteiligung vollumfänglich an die Versicherungsnehmer zurück und sind deshalb nicht in die Berechnung der Schadenquote einzubeziehen.

Zusammenfassend beantrage ich Ihnen deshalb, hier dem Nationalrat zu folgen, sich ihm anzuschliessen, damit auch diese Differenz ausgeräumt werden kann. Beide Anträge der Mehrheit beeinflussen die Rahmenbedingungen für die Lebensversicherer sehr stark und gefährden das Vollversicherungsmodell, das für unsere KMU ausserordentlich wichtig ist. Sie stellen Garantielösungen, Wahlfreiheit und Rentensicherheit für die KMU und deren Mitarbeiter infrage, ohne zum Erreichen des eigentlichen Ziels der Reform auch nur einen Hauch beizutragen. Zudem würden die Bestimmungen zu Wettbewerbsverzerrungen führen, da sie nur für Lebensversicherungen, nicht aber auch für autonome Pensionskassen gälten.

Ich ersuche Sie deshalb nochmals, bei beiden Bestimmungen jeweils der Minderheit zu folgen und die Differenz auszuräumen.