Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · 2017-03-08
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2017-03-08
Wortprotokoll
Der Ständerat hat einen von der Verwaltung formulierten alternativen Vorschlag in Bezug auf das vereinfachte Abrechnungsverfahren verabschiedet. Ihre vorberatende Kommission ist dem Ständerat gefolgt.
Das vom Bundesrat verfolgte Ziel der Missbrauchsbekämpfung wird mit diesem Vorschlag auch weiterhin verfolgt. Von [PAGE 277] einer Eingrenzung auf den ursprünglich angedachten Zweck des Verfahrens, nämlich die vereinfachte Abrechnung einzig für in privaten Haushalten angestellte Personen, muss abgesehen werden. Mit den Kapitalgesellschaften und den Genossenschaften wird das grösste Problemfeld angegangen. KMU, die nicht in Form einer Aktiengesellschaft, einer GmbH, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Genossenschaft bestehen, können damit weiterhin im vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen. Vereine und Stiftungen können das Verfahren ebenfalls weiterhin benutzen.
Der Begriff der Kapitalgesellschaft ist abschliessend und klar verständlich. Es bestehen damit keine Unsicherheiten, wer das vereinfachte Abrechnungsverfahren anwenden darf und wer nicht. Aufgrund der gemeinsamen Besteuerung von Ehegatten sollen zudem Anstellungen innerhalb der Familie vom Anwendungsbereich des Verfahrens ausgeschlossen werden. Wer als Selbstständigerwerbender seiner Ehefrau einen vereinfacht abgerechneten Lohn bezahlt, durchbricht damit den Grundsatz der gemeinsamen Besteuerung, da ein Teil des Lohnes nur noch mit 5 Prozent besteuert wird.
Ein Vorgehen gegen Missbräuche ist in diesem Gesetz zwingend nötig, da das vereinfachte Abrechnungsverfahren hier geregelt wird. Mit der Anpassung des Geltungsbereichs werden Missbräuche eingedämmt, während das Verfahren für einen Grossteil der Anwender, namentlich für Vereine und Personen, die Angestellte in ihrem Privathaushalt beschäftigen, auch weiterhin offen bleibt. Dem Anliegen des Nationalrates wird damit auch entgegengekommen.
Ich bitte Sie, sich der Mehrheit Ihrer Kommission anzuschliessen und damit dem Bundesrat.