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Schelbert Louis · Nationalrat · 2017-03-08

Schelbert Louis · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2017-03-08

Wortprotokoll

Bei Artikel 12 geht es um Kontrollergebnisse. Strittig zwischen den Räten ist noch ein Punkt: Neu soll ein Kontrollorgan gegen Schwarzarbeit die zuständigen Behörden informieren dürfen, wenn es Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen einen für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag gibt.

Die Kommissionsminderheit - Sie haben es gehört - wehrt sich dagegen, dass auch Gesamtarbeitsverträge von dieser Regel erfasst werden. Sie behauptet, der Kontrollgegenstand werde ausgeweitet. Das ist nicht richtig. Der Kontrollgegenstand bleibt derselbe, das hat die Verwaltung erneut bestätigt, und Bundesrat Schneider-Ammann wird das nachher in seinem Votum ebenfalls bekräftigen. Die Kompetenz der Kontrolleure wird nicht ausgeweitet. Für die Kontrolle der Gesamtarbeitsverträge bleiben die paritätischen Kommissionen zuständig. Die neue Bestimmung würde aber dazu beitragen, die fairen Wettbewerbsteilnehmer zu schützen.

Heute müssen die Schwarzarbeitskontrolleure solche Erkenntnisse im Grunde für sich behalten und dürfen sie nicht weiterleiten. Für die Fraktion der Grünen macht es in solchen Fällen Sinn, dass die zuständigen Instanzen informiert werden dürfen. Dafür schafft Buchstabe f in Artikel 12 Absatz 6 die Rechtsgrundlage.

Der Bundesrat macht in der Botschaft konkrete Beispiele. So können Schwarzarbeitskontrolleure auf Verstösse gegen Arbeits- und Ruhezeiten stossen oder auf eine Verletzung der Vorschriften für die Arbeitssicherheit; hier ginge es um das Arbeitsgesetz. Oder es könnten Verstösse gegen minimale Arbeitsbedingungen erkennbar werden; dann ginge es um das Entsendegesetz. Dafür wären weiterhin die tripartiten und die paritätischen Kommissionen zuständig. Daran ändert sich trotz gegenteiliger Behauptungen nichts. [GZ]

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