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Abate Fabio · Ständerat · 2017-03-09

Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2017-03-09

Wortprotokoll

Es besteht eine letzte Differenz bei Artikel 931 Absatz 1. Die Differenz betrifft den Schwellenwert, ab dem Einzelunternehmen die Pflicht haben, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Der Ständerat vertritt gemäss dem geltenden Recht einen Schwellenwert von 100 000 Franken. Der Nationalrat hat am 1. März entgegen dem Antrag der RK-NR mit 99 zu 93 Stimmen bei 1 Enthaltung an seiner Position, den Schwellenwert auf 500 000 Franken zu erhöhen, festgehalten. Unsere Kommission hat einstimmig Festhalten beschlossen.

Ich erwähne kurz die Gründe: Die Erhöhung der Umsatzschwelle auf 500 000 Franken hat klare, bedeutsame Folgen für andere wichtige Bereiche. Der im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer unterliegt nicht mehr der Betreibung auf Pfändung, sondern der Konkursbetreibung. Die zentrale Konsequenz ist der Schutz der Gläubiger. Mit der nationalrätlichen Lösung wären die meisten Einzelunternehmer von der Eintragungspflicht befreit und nicht mehr dem Konkursverfahren unterstellt. Im Konkursverfahren ist die Benachteiligung der Gläubiger ausgeschlossen. Im Betreibungsverfahren gilt im Gegenteil: Wer zuerst kommt, wird befriedigt und muss den übrigen Gläubigern nichts überlassen. Im Konkursverfahren haben wir klare Regelungen. Nach der Befriedigung der pfandgesicherten Forderungen gibt es drei Klassen, in die die übrigen Gläubiger eingesetzt werden. Die Gleichberechtigung der Gläubiger gilt auch bei einer Nachlassstundung. Ein Konkurs kann die Folge unternehmerischer Fehler sein, ohne eine absichtliche Benachteiligung der Gläubiger durch den Schuldner. Nach einem Konkursverfahren ist für den Unternehmer die Möglichkeit gegeben, wieder anzufangen. Das Betreibungsverfahren ist im Gegenteil ein Hindernis. [PAGE 171]

Es werden vermutlich trotzdem einige Fragen vertieft werden, zum Beispiel die faktische Erhöhung der Schwellenwerte durch die Inflation - man spricht von einer Schwelle von 250 000 Franken - sowie die Buchführungspflicht für Einzelfirmen ohne Eintrag im Handelsregister mit einem Umsatz bis 500 000 Franken, wie in Artikel 958c OR bestimmt wird. Das sind aber Elemente, die vom Kern der Problematik und von unseren Diskussionen abweichen.

Wir sind der Meinung, dass die einstimmige Entscheidung unseres Rates und der Kommission zu dieser Vorlage klar bestätigt werden sollte.