Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-03-09
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-03-09
Wortprotokoll
Sie haben noch zusätzliche Fragen oder Nachfragen gestellt. Ich konzentriere mich jetzt vielleicht darauf.
Sie haben gefragt, ob uns Fälle bekannt sind, bei denen eine Frau trotz Burka eine Einbürgerung oder eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat. Bei den Einbürgerungsverfahren auf Stufe Bund sind bisher keine Frauen mit Ganzkörperverhüllung vorgekommen. Von daher kann ich Ihnen nicht sagen, ob sie verweigert worden wäre, weil eben noch gar keine solche Anfrage vorgekommen ist. Wir haben auch keine Kenntnis von Fällen, bei denen einer Frau wegen der Burka ein Ausweis B oder C erteilt oder verweigert wurde. Wir haben hier einfach keine Kenntnisse, denn dafür sind ja die Kantone zuständig.
Ich möchte aber immerhin noch auf etwas hinweisen. Das kommt jetzt in Ihrer Interpellation nicht vor, aber ich denke, es ist nicht unwichtig. Sie haben bei der Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes noch einen zusätzlichen Artikel, Artikel 8, eingefügt, "Förderung der Integration der Familienmitglieder". Das heisst, wenn jetzt ein Ehemann, dessen Frau eine Burka trägt, sich einbürgern lassen will, würde das auch für sein Gesuch mitberücksichtigt, dass hier unter Umständen die Forderung nach Integration eines Familienmitglieds eher nicht erfüllt ist. Wir sind der Meinung, dass hier auch die Familienangehörigen eine Pflicht haben, dafür zu sorgen, dass die Integration der Familienmitglieder funktioniert. Ich denke, das ist noch eine zusätzliche Überlegung, die neu mit dem revidierten Bürgerrechtsgesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft tritt, hinzukommt.
Zur Frage, die Sie gestellt haben, unter welchen Umständen eine Burkaträgerin überhaupt vermittlungsfähig sein könnte: Wir haben Ihnen die Frage nach dem allgemeinen Grundsatz beantwortet, wonach die Kleidung einer gegen Arbeitslosigkeit versicherten Person grundsätzlich kein Grund für eine Verweigerung von ALV-Leistungen ist. Das ist der allgemeine Grundsatz. Hingegen hängt natürlich die Vermittlungsunfähigkeit auch vom Willen ab, sich hier zu beteiligen oder zur Vermittlungsfähigkeit auch selber etwas beizutragen. Da wäre nicht vollständig ausgeschlossen, dass man sagt, das Tragen einer Burka werde auch als fehlender Wille ausgelegt, die eigene Vermittlungsfähigkeit zu erhöhen, um überhaupt eine Stelle finden zu können.
Ich denke, es ist klar, dass jemand, der konsequent eine Burka trägt, sich die Möglichkeiten der Vermittlung, die Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, einschränkt - es wird unter Umständen massiv erschwert - und dass das dann eine Rückwirkung auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat. Theoretisch ist es aber natürlich möglich, dass ein Arbeitgeber eine Frau mit einer Ganzkörperverhüllung anstellt. Man kann nicht sagen, es bestehe per se eine Vermittlungsunfähigkeit, aber bei der Frage, ob eine Person zur Vermittlungsfähigkeit beitragen will, könnte die Burka schon ins Spiel kommen.
Sie haben noch eine Frage in Bezug auf Dienstleistungen gestellt. Wo beginnt die Diskriminierung, wo ist es die Freiheit eines jeden privaten Anbieters, eine Person zu bedienen oder nicht zu bedienen? Sie haben erwähnt, dass es für Restaurants gewisse Vorschriften gibt. Artikel 261bis StGB verbietet es einem Händler nicht, einer bestimmten Frau eine Leistung zu verweigern. Diese Bestimmung verbietet es hingegen, in einem Laden Personen einer bestimmten Ethnie, einer bestimmten Religion generell nicht zu bedienen. Da käme man eben in den Bereich der Diskriminierung, aber eine einzelne Person nicht zu bedienen, ihr eine Dienstleistung zu verweigern, ist im Rahmen der Wirtschaftsfreiheit heute möglich; das wäre auch gegenüber einer Burkaträgerin möglich.