Hess Hans · Ständerat · 2002-03-13
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-03-13
Wortprotokoll
Es gilt hier, zwischen der Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen und friedensunterstützenden Operationen im Ausland zu unterscheiden. Für Letztere besteht eine eigene Rechtsgrundlage in den Artikeln 66, 66a und 66b des Militärgesetzes. Die Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen ist eine erweiterte Form der bisherigen Katastrophenhilfe im Ausland.
Im neuen Absatz 2 soll eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, für Angehörige der Armee im Assistenzdienst den Einsatz für den Schutz von Personen oder besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland anzuordnen. Konkret geht es um die Festungswächter, die unser diplomatisches Personal, zum Beispiel in Algier oder in Moskau, schützen. Diese Festungswächter begleiten Botschafter auch ausserhalb des eigentlichen Botschaftsgeländes, weil die Behörden vor Ort es nicht übernehmen wollen oder können, diese Leute zu schützen. Der übliche Botschaftsschutz umfasst also auch diese Begleitung.
Die Bestimmung hat in unserer Kommission eine intensive Diskussion ausgelöst, die ich hier zuhanden des Protokolls deponieren möchte. Es kann nicht darum gehen, dass die Auslegung weiter gehend ist, als sie bisher war. Es kann also nicht darum gehen, dass diese Interessen extensiv ausgelegt werden: Sie müssen auf die Bewachung der Botschaften bzw. auf den Schutz schweizerischer Interessen im betreffenden Land beschränkt bleiben.
Die Kommission hat darauf verzichtet, das in dieser Bestimmung festzuhalten. Aber es ist ihre Meinung, dass es im Protokoll niedergelegt ist.
Der Rest ist klar. Die Ergänzung in Absatz 2 haben wir eingefügt, damit klar ist, dass der Bundesrat auch die Art der Bewaffnung bestimmen kann.