Candinas Martin · Nationalrat · 2017-03-09
Candinas Martin · Nationalrat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2017-03-09
Wortprotokoll
Gemäss Verkehrsregelnverordnung beträgt die Höchstgeschwindigkeit für Gesellschaftswagen auf Autobahnen 100 Stundenkilometer, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen. Da beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 Stundenkilometer. Bei verschiedenen Buslinien wie Chur-Bellinzona, Chur-Ilanz, Luzern-Altorf, Zürich-Affoltern am Albis oder Yverdon-Vallorbe verkehren Busse auch über Autobahnen. Auf diesen Linien ist die Fahrt über die Autobahn unerlässlich, um einen attraktiven Fahrplan anzubieten, den Fahrzeug- und Personaleinsatz wirtschaftlich zu gestalten und Anschlüsse in den verschiedenen Knotenpunkten des öffentlichen Verkehrs herzustellen.
Der Bundesrat argumentiert in seiner Stellungnahme, dass Linienbusse nur kurze Teilstücke von Autobahnen oder Autostrassen befahren. Es gibt aber sehr wohl Strecken, auf denen Linienbusse längere Autobahnabschnitte befahren, z. B. Chur-Bellinzona oder Luzern-Altdorf. Auf diesen Linien ist die Geschwindigkeitsdifferenz relevant für einen attraktiven Fahrplan und einen wirtschaftlichen Betrieb. Mit einer höheren Durchschnittsgeschwindigkeit lassen sich betriebliche Abläufe verbessern und Umläufe optimieren. Die Geschwindigkeitsdifferenz kann so pro Linie einen Kostenunterschied von einem hohen fünfstelligen Frankenbetrag ausmachen, was sich direkt auf das Abgeltungsvolumen von Bund und Kantonen im regionalen Personenverkehr auswirkt. Zudem können im Fahrplan Reserven eingerechnet werden, die es trotz hohem Verkehrsaufkommen erlauben, die Anschlüsse auf nachfolgende Bahn- und Buslinien zu gewährleisten.
Ich komme nun noch zur Sicherheit. Transportunternehmen können bei Fahrten auf der Autobahn sehr wohl darauf hinwirken, dass die Passagiere sitzen und sich angurten. Auf der Strecke Chur-Bellinzona gilt eine Reservationspflicht. Dadurch können die Fahrzeuggrösse angepasst und Stehplätze in der Regel vermieden werden. Die Fahrer können zudem mit Durchsagen und optischen Hinweisen auf das Gurtentragen auf Autobahnabschnitten hinweisen. In Gesellschaftswagen und Bussen, die nicht im Linienverkehr unterwegs sind, ist die hundertprozentige Durchsetzung der Gurtentragpflicht nicht realistisch, z. B. wegen Toiletten oder des Verpflegungsangebotes an Bord. Linienbussen eine tiefere Geschwindigkeit vorzuschreiben ist deshalb unfair und führt zu einer Wettbewerbsverzerrung im Vergleich zu Gesellschaftswagen und Bussen, welche nicht im Linienverkehr unterwegs sind. Dies kann nicht im Interesse des öffentlichen Verkehrs sein.
In diesem Sinne bitte ich Sie, meine Motion anzunehmen.