Vogler Karl · Nationalrat · 2017-03-13
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2017-03-13
Wortprotokoll
Ziel der parlamentarischen Initiative Tornare ist es, Rassendiskriminierung, Antisemitismus und Homophobie zu bekämpfen, indem den Minderheitenschutzorganisationen bei der Anwendung von Artikel 261bis StGB eine Aktivlegitimation eingeräumt wird.
Der Initiant geht in seiner Begründung davon aus, dass die Opfer von rassistischen Handlungen oftmals aus Angst, fehlender juristischer Unterstützung oder einfach aus Unkenntnis ihrer Rechte nicht selber tätig werden. Es sei darum notwendig, dass Minderheitenschutzorganisationen, die sich für die Bekämpfung von Rassismus und Homophobie einsetzen, im Strafverfahren Parteistellung erhalten. Sie könnten dann anstelle des Opfers eventuell begangene Straftaten anzeigen oder Beschwerde führen.
Die RK-NR hat an ihrer Sitzung vom 18. August 2016 diesen Vorstoss behandelt und empfiehlt Ihnen mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.
Nun, auch die RK-NR möchte selbstverständlich jegliche Form von Diskriminierung effizient bekämpfen. Gerade in Zeiten, in denen sich rechtsextremistische Kreise verstärkt manifestieren, ist es absolut richtig und nötig, rassistische Äusserungen wirkungsvoll zu verfolgen und streng zu ahnden. Sie anerkennt auch, dass in diesem speziellen Kontext gewisse Minderheitenschutzorganisationen die wichtige Aufgabe haben, die Bevölkerung für bestimmte Erscheinungen und Vorfälle zu sensibilisieren und zu beraten. Trotzdem will die Mehrheit der RK-NR davon absehen, diesen Minderheitenschutzorganisationen im Strafverfahren eine Aktivlegitimation einzuräumen; das aus folgenden Gründen:
1. Rassendiskriminierung ist ein Offizialdelikt, d. h., die Strafverfolgungsbehörden müssen die Delikte von Amtes wegen verfolgen. Die Behörden können bzw. müssen jeglichen Verstoss gegen Artikel 261bis StGB bereits heute aufgreifen und verfolgen, selbst wenn keine Anzeige eingereicht worden ist. Man darf davon ausgehen, dass die Behörden alle Offizialdelikte, die ihnen bekannt sind, pflichtgemäss verfolgen. Freilich kann es sein, dass die Behörden von einem Delikt keine Kenntnis erhalten, aber das ist auch bei anderen Offizialdelikten so.
2. Den antirassistischen Vereinigungen steht heute schon das Recht zu, Anzeigen zu erstatten. Dafür brauchen sie kein weiteres Klagerecht oder eine Parteistellung im Strafverfahren.
3. Das Straf- und Strafprozessrecht sieht generell keine Verbandslegitimationen vor. Es wäre nicht zweckmässig, ja systemwidrig, für die Tatbestände von Artikel 261bis StGB eine Sonderlösung zu schaffen. Zu dieser Schlussfolgerung kommt auch der Bundesrat in seinem Bericht über das Recht auf Schutz vor Diskriminierung vom 25. Mai 2016.
4. Ein neues Verbandsbeschwerderecht würde die Strafverfahren komplizieren und mit Sicherheit zu einer Fülle von zusätzlichen Verfahren führen wegen irgendwelchen Äusserungen, die möglicherweise rassistisch oder diskriminierend sein könnten.
5. Der Initiant erwähnt auch nichtindividualisierte rassistische Äusserungen, wenn z. B. zu Hass und Diskriminierung gegen ganze Gruppen aufgerufen wird. Aber gerade diese Fälle sind ja immer öffentlich bekannt, sodass die Behörden davon Kenntnis erhalten und handeln können. Weiter geht es bei der Diskriminierung immer irgendwie um den Schutz der Menschenwürde. Die Menschenwürde steht aber per definitionem nicht einem Verband oder einer Organisation zu, sondern einem Menschen. Davon soll keine Ausnahme gemacht werden.
Schliesslich sei erwähnt, dass zur Förderung des Schutzes vor Diskriminierung auch die Fachstelle für Rassismusbekämpfung besteht und im Jahre 2014 die kantonalen Integrationsprogramme eingeführt wurden, in denen die Behörden ausdrücklich verpflichtet werden, allfällig diskriminierendes Verhalten zu überprüfen und zu ahnden.
Aus all diesen Gründen empfiehlt Ihnen die RK-NR, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.