Lexipedia

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-03-15

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-03-15

Wortprotokoll

Ich möchte bei diesem vierten Block zu drei Punkten Stellung nehmen.

1. Zur Besteuerung der Gewinne der Spielerinnen und Spieler: Der Bundesrat hat Ihnen in der Botschaft vorgeschlagen, die Gewinne aus sämtlichen nach dem Geldspielgesetz zugelassenen Geldspielen von der Steuer zu befreien. Der Ständerat hat etwas anderes beschlossen. Er möchte Gewinne von über 1 Million Franken aus Grossspielen weiterhin besteuern. Er hat also einen Steuerfreibetrag von 1 Million Franken vorgesehen.

Die im Gesetzentwurf des Bundesrates vorgesehene Steuerbefreiung würde gegenüber heute bei der Einkommenssteuer zu jährlichen Ausfällen in der Grössenordnung von rund 104 Millionen Franken führen. Der Steuerfreibetrag, wie ihn der Ständerat beschlossen hat, würde durchschnittlich zu Ausfällen von etwa 63 Millionen Franken zulasten der allgemeinen Bundes-, Kantons- und Gemeindekassen führen. Die Kommissionsmehrheit beantragt nun, zur Fassung des Bundesrates zurückzukehren.

Ich habe schon ein gewisses Verständnis dafür, dass der Vorschlag des Bundesrates vielleicht auch zu Erstaunen oder Verwirrung geführt hat. Warum spricht man auf der einen Seite von Spielerschutz und hebt auf der anderen Seite eine bestehende Besteuerung auf? Auf der einen Seite sagt man, man möchte Geld für gemeinnützige Zwecke, und auf der anderen Seite verzichtet man sozusagen freiwillig auf Steuereinnahmen. Ich möchte Ihnen deshalb gern die Überlegungen des Bundesrates darlegen.

Nach geltendem Recht müssen Gewinne von über 1000 Franken aus Lotterien und Sportwetten versteuert werden, während die Gewinne aus Spielbankenspielen heute steuerfrei sind. Das ist natürlich eine Ungleichbehandlung, die man eigentlich nicht erklären und nicht begründen kann. Warum werden die Gewinne aus einer Spielart besteuert, warum werden jene aus einer anderen Art von Geldspielen nicht besteuert? Das ist eine Wettbewerbsverzerrung, die wir eigentlich nicht wollen. Die Steuerbefreiung hat noch eine weitere positive Auswirkung: Sie hebt die Konkurrenzfähigkeit des schweizerischen Geldspielmarkts gegenüber dem ausländischen Spielmarkt. Wenn man Schweizer Geldspiele spielt, dann hat man hier keine Besteuerung mehr. Das ist sicher auch ein Vorteil und senkt den Anreiz, mit ausländischen Geldspielen seine Gewinne zu machen. Das ist also ein Anreiz, sich vermehrt dem legalen inländischen Spielangebot zuzuwenden.

Mit seinem Antrag der Minderheit I möchte Herr Vogler, dass die Gewinne von über 1 Million Franken bei online durchgeführten Spielbankenspielen wie Gewinne aus Grossspielen zu besteuern sind. Wenn auf diese Weise die steuerliche Ungleichbehandlung der Gewinne aus Grossspielen und Spielbankenspielen dort beseitigt werden soll, wo eben die Grossspielveranstalter mit den Spielbanken in direkter Konkurrenz stehen, dann würde diese Ungleichbehandlung einfach durch eine andere Ungleichbehandlung ersetzt. Sie hätten dann diese Ungleichbehandlung nicht mehr, aber dafür eine andere, nämlich die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Spielbankgewinnen je nach Art des Absatzkanals. Sie würden das gleiche Spiel unterschiedlich besteuern, je nachdem, ob es terrestrisch oder online gespielt wird. Sie würden eines besteuern und das andere nicht. Das ist ziemlich willkürlich, muss ich sagen.

Stellen Sie sich noch Folgendes vor: Wenn eine Person im Casino um einen Jackpot spielt, dann hätte sie für ihren Gewinn keine Steuern zu entrichten. Würde sie aber um den genau gleichen Jackpot zu Hause online spielen, müsste sie ihren Gewinn von über 1 Million Franken versteuern. Eine solche Ungleichbehandlung je nach Spielart ist natürlich auch schwierig zu begründen. Von daher hat uns dieser Minderheitsantrag Vogler nicht überzeugt.

Der Antrag der Minderheit II (Arslan) verlangt, dass nicht nur Gewinne aus Gross- und Kleinspielen, sondern auch Gewinne aus Spielbankenspielen, wenn diese über 10 000 Franken liegen, besteuert werden. Mit diesem Minderheitsantrag werden Gewinne von Gross-, Klein- und Spielbankenspielen zumindest auf dem Papier gleich besteuert. Das wäre sicher ein Vorteil, und die bestehende Wettbewerbsverzerrung zwischen den verschiedenen Spielarten würde beseitigt. Das Problem ist einfach, dass eine generelle Besteuerung von Spielbankgewinnen schwierig oder eigentlich unmöglich ist, denn das Spielverhalten einer Spielerin oder eines Spielers in einer Spielbank wird nicht lückenlos überwacht. Es ist in einer terrestrischen Spielbank in der Praxis nicht möglich, den Nettogewinn eines Spielers zu bestimmen. Da müssten Sie nicht nur schauen, mit wie viel Geld er hereingekommen und mit wie viel Geld er wieder hinausgegangen ist, sondern man müsste auch schauen, wenn zwei, drei Personen zusammen hereinkommen, wer dann den Gewinn bekommen hat und ob zwischen diesen Personen Geld ausgetauscht wurde. Das können Sie einfach in einem Casino nicht eruieren, und deshalb ist eine Besteuerung von Spielbankgewinnen in der Praxis nicht durchführbar.

Das ist der Grund, weshalb wir Ihnen beantragen, die Kommissionsmehrheit und damit auch den Bundesrat zu unterstützen.

2. Ich komme jetzt noch zu den Abgabeermässigungen für Bergcasinos. Es geht um Artikel 118 Absätze 2 und 3. Drei Spielbanken befinden sich in Regionen, die ausgeprägt vom saisonalen Tourismus abhängig sind. Zwei davon, nämlich Davos und St. Moritz, haben seit Beginn ihres Bestehens mehrheitlich Verluste geschrieben. Das geltende Recht trägt diesen Besonderheiten der Bergcasinos Rechnung, indem der Abgabesatz für Bergcasinos heute, mit dem bestehenden Recht, um höchstens einen Drittel reduziert werden kann. Man ist also dieser speziellen Situation der Bergcasinos entgegengekommen. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, dass man diese Regelung beibehält.

Der Ständerat hat beschlossen, dass der Abgabesatz für Bergcasinos unter gewissen Voraussetzungen noch einmal und noch viel stärker, nämlich um drei Viertel, reduziert wird. Das geht nun einfach wirklich viel zu weit! Nur jene Spielbanken, die auch tatsächlich wirtschaftlich überlebensfähig sind, sollen eine Konzession des Bundesrates erhalten. Diese haben eine solche Konzession erhalten. Jetzt kann man doch nicht sagen, dass man ihnen noch und noch und noch mehr entgegenkommen muss! Wir sind der Meinung, dass dieser wichtige Grundsatz nicht relativiert werden soll.

Deshalb bitten wir Sie, bei Artikel 118 die Minderheit Rickli Natalie zu unterstützen.

3. Es geht weiter um die Frage, ob man Lotteriegelder auch für internationale gemeinnützige Zwecke einsetzen kann. Es geht um Artikel 124. Nach dem Entwurf des Bundesrates können die Kantone einen Teil der Reingewinne für interkantonale und nationale gemeinnützige Zwecke verwenden. Das muss im Gesetz festgehalten werden, weil es eine Ausnahme vom Grundsatz darstellt, dass die in einem Kanton erzielten Gewinne auch in diesem Kanton bleiben müssen.

Die Kommissionsmehrheit verlangt, dass auch internationale Projekte unterstützt werden können. Dies haben im Rahmen der Vernehmlassung auch fünf Kantone gefordert. Dieser Mehrheitsantrag bedeutet zwar einerseits eine Abweichung vom Grundsatz, dass die Lotteriegelder unter dem Strich den Spielerinnen und Spielern zugutekommen. Andererseits müssen Sie wissen, dass schon heute in einigen Kantonen die Praxis besteht, internationale Projekte zu unterstützen. Worum geht es dabei? Es geht zum Beispiel um Hilfsbeiträge nach Naturkatastrophen; solche Beiträge leisten die Kantone Luzern und Solothurn schon heute. Es geht zum Teil aber auch um Entwicklungszusammenarbeit; eine solche Verwendung gibt es im Kanton Bern schon heute. Wenn diese Kantone weiterhin solche internationalen Projekte unterstützen wollen, dann soll ihnen das nach unserer Meinung nicht [PAGE 427] verwehrt werden. Sonst würden sie gegenüber heute noch eingeschränkt, was eigentlich keinen Sinn macht. Sie wissen, dass die Verwendung der Gewinne jeweils breit abgestützt ist. Von daher können auch wir die Kommissionsmehrheit unterstützen.

Ich fasse zusammen: Ich bitte Sie, bei Artikel 118 Absätze 2 und 3 zu den Bergcasinos die Minderheit Rickli Natalie und damit die Fassung des Bundesrates zu unterstützen. Bei der Verwendung der Lotteriegelder gemäss Artikel 124 können wir damit leben, wenn Sie die Mehrheit unterstützen, und bei der Besteuerung der Gewinne von Spielerinnen und Spielern bitte ich Sie, die Kommissionsmehrheit zu unterstützen. Wenn wir da zwischen dem Antrag der Minderheit I und demjenigen der Minderheit II wählen müssten, würden wir zur Unterstützung des Antrages der Minderheit I tendieren. Aber noch einmal: Die Kommissionsmehrheit hat aus unserer Sicht die richtige Lösung gefunden. Den Einzelantrag Reimann Lukas zu Artikel 139 Absatz 1 bitten wir Sie abzulehnen.