Lexipedia

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-03-15

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-03-15

Wortprotokoll

Wer wird eigentlich durch das Amtsgeheimnis geschützt? Der grösste Teil der Amtsgeheimnisse sind Informationen über Bürgerinnen und Bürger. Es ist wichtig, wenn wir uns jetzt über dieses Thema unterhalten, dass wir uns bewusst sind, dass das Amtsgeheimnis in erster Linie Bürgerinnen und Bürger schützt. Es geht nämlich um Steuerinformationen, Gesundheitsinformationen, Angaben über Strafverfahren, Angaben über Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen, Subventionsinformationen usw. Das heisst, das Amtsgeheimnis schützt diese Informationen und damit vor allem Bürgerinnen und Bürger und nicht das Amt. Das Arztgeheimnis schützt ja auch nicht den Arzt, sondern den Patienten oder die Patientin. Mit dem Amtsgeheimnis ist der Beamte verpflichtet, die Geheimnisse der Bürger zu schützen.

Der Bundesrat ist zum Schluss gekommen, dass diese Motion die Stellung der Bürger eher vernachlässigt oder sogar schwächt, weil sie den Entscheid über den Geheimnisschutz in die Hände des einzelnen Beamten legt. Aber auch der Beamte steht am Schluss schlechter da, selbst wenn die Motion eigentlich das Gegenteil erreichen will.

Ich möchte Ihnen kurz darlegen, was die Motion nicht will: Bei der Beratung im Ständerat wurde zwar von Whistleblowern gesprochen, die mit dem Amtsgeheimnis an die Medien gehen; Sie erinnern sich sicher auch an den Fall der beiden Sozialarbeiterinnen aus Zürich. Um diese geht es gemäss dem Titel und der Begründung der Motion aber eben gerade nicht. Für Whistleblower, die einen gravierenden Missstand in der Verwaltung melden wollen, gibt es im Bundespersonalgesetz schon eine Lösung, und die Kantone können für ihr Personal die gleiche Regelung vorsehen; sie haben das zum Teil auch schon getan. Es geht aber auch nicht um Whistleblower in einem privaten Unternehmen. Der Bundesrat wird Ihnen ja zu diesem Themenbereich noch in diesem Jahr eine Botschaft vorlegen, nachdem das Parlament die erste Botschaft zurückgewiesen hat; das wurde erwähnt.

Bei der Motion, über die Sie heute befinden, geht es darum, dass ein Beamter nicht strafbar sein soll, wenn er ein Geheimnis aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses innerhalb der Verwaltung weiterverbreitet. Wer aber entscheidet, ob ein Interesse überwiegt? Soll das wirklich der Beamte, die Beamtin selber tun? Soll zum Beispiel die Beamtin im Nachrichtendienst nach eigenem Gutdünken Informationen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geben dürfen, wenn sie selber das als legitim betrachtet? Das geht doch sehr weit. Ein Anwalt kann sich auch nicht selber vom Anwaltsgeheimnis entbinden, so wenig, wie ein Arzt sich selber vom Arztgeheimnis entbinden kann. Da braucht es für eine angemessene und auch einheitliche Informationsweitergabe eben höhere Instanzen. Das gebieten die Rechtsstaatlichkeit und auch die Rechtssicherheit.

Im geltenden Recht ist es wie folgt geregelt: Der Gesetzgeber hat für den Bund und die Kantone bereits wichtige Regeln zur Amts- und Rechtshilfe erlassen; gibt jemand Geheimnisse nach diesen Regeln weiter, so ist er nicht strafbar. Das gilt etwa im Bereich der Finanzmarktaufsicht oder im Gesundheitsbereich. Das Bundespersonalrecht enthält zudem eine Whistleblower-Regelung.

Im Ständerat wurde gesagt - und die Minderheit hat das heute auch erwähnt -, dass dies unübersichtlich sei. Der Bundesrat ist aber der Meinung, dass man von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Bund und Kantonen verlangen kann, dass sie die Regeln kennen, die für ihren Tätigkeitsbereich gelten, oder dass sie zumindest wissen, bei wem sie sich erkundigen können und wo sie Antworten auf ihre Fragen erhalten. Wenn Sie Lehrer, Ärztin oder Maschinenhersteller sind, müssen Sie die Regeln, die für Sie gelten, ja auch kennen.

Die Weitergabe von Geheimnissen ist auch dann straflos, wenn die vorgesetzte Behörde schriftlich eingewilligt hat. Ich denke, es gibt sehr gute Gründe, weshalb nicht der betroffene Beamte, sondern eben seine vorgesetzte Behörde diese Einwilligung erteilt. So werden alle auf dem Spiel stehenden Interessen sorgfältig geprüft, insbesondere auch die Interessen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger - und zwar nach einheitlichen Kriterien. Die vom Motionär verlangte Interessenabwägung wird somit heute bereits vorgenommen, aber eben nicht vom jeweiligen Beamten selber. Diese Einwilligung hat noch weitere Vorteile. Wenn eine Einwilligung vorliegt, ist der Beamte in keinem Fall strafbar; das Risiko einer fehlerhaften Einwilligung trägt dann nämlich nicht er selbst. Ich denke, das ist eine echte Entlastung.

Alle diese Regeln stellen also sicher, dass ein Beamter nicht eigenmächtig Geheimnisse von Bürgerinnen und Bürgern verbreitet. Das Bundespersonalgesetz stellt gleichzeitig sicher, dass schwere Missstände auch dann gemeldet werden dürfen, wenn die vorgesetzte Behörde keine Einwilligung erteilt hat. Und wenn wirklich alle Stricke reissen und ein Beamter nach Ausschöpfung all dieser Möglichkeiten wirklich den Eindruck hat, er müsse eine geheime Information an eine andere Behörde weiterleiten, dann anerkennt das [PAGE 446] Bundesgericht grundsätzlich die Möglichkeit der Wahrung berechtigter Interessen schon heute als aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund. Die Anforderungen dafür sind allerdings hoch. Wer sich heute darauf berufen will, muss eine schwierige Interessenabwägung vornehmen, und hier liegen die Schwierigkeiten. Vergessen Sie nicht: Die Gewichtung von Interessen ist oft auch eine Frage des persönlichen Standpunkts. Eine solche Regelung im Gesetz kann zu Leichtfertigkeit verführen. Nimmt nämlich ein Whistleblower leichtfertig ein höherwertiges Interesse an, dann bleibt er strafbar.

All diese Gründe führen uns dazu, dass wir Sie bitten, sich der Kommissionsmehrheit anzuschliessen und diese Motion abzulehnen.