Vogler Karl · Nationalrat · 2017-03-15
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2017-03-15
Wortprotokoll
Namens der CVP-Fraktion bitte ich Sie, auf den Entwurf einzutreten und diesem zuzustimmen.
Die Kommissionssprecherin und der Kommissionssprecher haben alles Wesentliche zu dieser Vorlage gesagt. Ich verzichte auf entsprechende Wiederholungen. Erlauben Sie mir trotzdem folgende knappen Feststellungen: Die Sicherstellung der Meinungsäusserungsfreiheit ist für eine funktionierende Demokratie unabdingbar, denn nur die Meinungsäusserungsfreiheit garantiert die freie Auseinandersetzung als zentrales Wesen der Demokratie und gewährleistet weiter, dass politische Missstände aufgedeckt werden. Wie jedes Grundrecht gilt die Meinungsäusserungsfreiheit aber nicht absolut und findet ihre Grenze an berechtigten Interessen Privater und der Öffentlichkeit. Bezogen auf die vorgeschlagene Revision von Artikel 293 StGB ist unsere Fraktion der Meinung, dass eine ausgewogene Lösung gefunden wurde, nämlich bezüglich des Interesses an der möglichst freien Meinungsäusserung, des berechtigten Interesses am Schutz des freien Meinungsbildungsprozesses der Behörden, aber auch bezüglich des Geheimnisschutzes sowie des Rechts auf ein faires Verfahren der Privaten. Behörden sollen im Rahmen ihrer Meinungsbildung effektiv und unabhängig arbeiten können, ohne befürchten zu müssen, dass dieser Prozess an die Öffentlichkeit gelangt. Auch an einem Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren beteiligte Privatpersonen sollen weiterhin vor einer ihnen schädlichen Verbreitung von Informationen geschützt werden. Es soll auch ohne Folgen für den Überbringer oder die Überbringerin etwas an die Öffentlichkeit gebracht werden können, wenn dem kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht, also auch dann, wenn eine formelle Geheimhaltung besteht, so darf, ja soll, wenn kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht, darüber berichtet werden können.
Zugegeben: Mit der vorgeschlagenen Regelung besteht eine gewisse Unsicherheit, wann welches Interesse überwiegt. Die Gerichte haben bei der Vornahme der Interessenabwägung einen nicht unerheblichen Ermessensspielraum. Und zugegeben: Das Problem, dass allenfalls der Journalist oder die Journalistin bestraft wird, obwohl die Indiskretion gar nicht von ihm oder von ihr begangen wurde, besteht weiterhin. Trotzdem ist die vorgeschlagene Revision ein sinnvoller, ein pragmatischer Kompromiss zwischen unterschiedlichen Interessen. Sie ist ein Kompromiss, der die demokratiepolitischen wie auch die rechtsstaatlichen Interessen weitestmöglich berücksichtigt. Behördliche Meinungsbildungsprozesse und berechtigte Geheimhaltungsinteressen bleiben geschützt, ohne dass das berechtigte Aufdecken von Missständen und die entsprechende Berichterstattung verhindert werden.[GZ]
Namens der CVP-Fraktion ersuche ich Sie, dem Entwurf zuzustimmen.