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Allemann Evi · Nationalrat · 2017-03-15

Allemann Evi · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-03-15

Wortprotokoll

Im Namen der Minderheit Ihrer Kommission beantrage ich Ihnen, die Motion anzunehmen, so, wie dies bereits der Ständerat getan hat.

Was die Motion will, wurde vorhin von den Kommissionssprechenden ausführlich erläutert, das muss ich nicht wiederholen. Die Pflicht zur Behördenkooperation und die Verpflichtung zur Einhaltung des Amtsgeheimnisses stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis zueinander. Mit der Motion wird nun verlangt, dass die Offenbarung von Geheimnissen im Verhältnis zwischen den Behörden mit einer allgemeinen Regelung bestimmt wird, und zwar nicht wie heute in der Gesetzgebung verstreut, sondern in einer allgemeinen Form in Artikel 320 Absatz 2 StGB.

Heute gibt es einige spezialgesetzliche Bestimmungen, die den Umgang zwischen den Verwaltungsstellen regeln. Die Beispiele wurden bereits vorhin erwähnt: das Finanzmarktaufsichtsgesetz, das AHV-Gesetz und das IV-Gesetz. Aus Überlegungen der Rechtssicherheit will nun die Minderheit Ihrer Kommission diese sogenannte Streugesetzgebung durch eine übergeordnete allgemeine Regelung ablösen. Um Rechtssicherheit geht es auch deshalb, weil ein potenzieller Whistleblower heute kaum weiss, wie er vorzugehen hat und was er oder sie darf und was nicht. Es ist klar: Stellt jemand amtsintern einen Missstand fest, kann er oder sie zum Chef gehen. Nur ist das in der Realität schneller gesagt als getan. Es ist nicht immer so einfach. Die Folge ist dann wohl meistens, dass der Missstand weitergeht und niemand etwas zu sagen wagt. Dabei könnten wir wohl in manchem Fall froh über den Mut von Mitarbeitenden sein, Missstände anzusprechen. Aber heute laufen sie Gefahr, strafrechtlich verfolgt zu werden, was kontraproduktiv ist, wenn es einem ernst damit ist, Missstände in der Verwaltung zu thematisieren.[GZ]

Die Kommissionsminderheit rät Ihnen also, die Motion anzunehmen.