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Ruppen Franz · Nationalrat · 2017-03-15

Ruppen Franz · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-03-15

Wortprotokoll

Vorab meine Interessenbindung: Herr Kollege Nantermod hat es gesagt, ich bin beruflich als Advokat und Notar tätig.

Namens der SVP-Fraktion bekämpfe ich das vorliegende Postulat Nantermod, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Umsetzung dieses Postulates ist gesetzgebungstechnisch fast nicht lösbar und kaum praktikabel. Das Postulat zeichnet sich zudem durch mehrere begriffliche und sprachliche Unklarheiten aus: Von einer "Patchworkfamilie" wird gemeinhin - anders, als das Postulat vermuten lässt - nicht nur im Wiederverheiratungsfall gesprochen, sondern auch [PAGE 454] bei einer Konkubinatsbeziehung. Die zweite im Postulat genannte Lösungsmöglichkeit, wonach eine Umwandlung des Erbanspruchs des überlebenden Ehegatten in einen gesetzlichen Anspruch gegenüber den Kindern erfolgen soll, ist nicht nachvollziehbar. Unklar ist etwa unter anderem, was überhaupt der Inhalt eines solchen Anspruchs sein soll und kann sowie gegenüber welchen Kindern - nur leiblichen Kindern oder auch Stiefkindern? - ein entsprechender Anspruch bestehen soll. Ebenso unklar ist die vierte im Postulat angeführte Lösungsmöglichkeit. Dabei wird im Rahmen der Einrichtung einer Erbfolgenverbindung zwischen dem überlebenden Elternteil und den Kindern die Bedingung erwähnt: "falls das Erbe angetreten wird". Eine solche Formulierung verkennt aber offensichtlich den dem schweizerischen Erbrecht zugrunde liegenden Grundsatz des Erwerbs ipso jure.

Die Umsetzung des Postulates führt im Weiteren zu einer Relativierung der Rechtsposition des überlebenden Ehegatten aus zweiter Ehe. Die Ablösung des gesetzlichen Erbrechts des überlebenden Ehegatten aus zweiter Ehe führt nämlich zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Erst- und Zweitehen bzw. von Ehen mit und ohne voreheliche Kinder, was wiederum ein hohes Mass an Rechtsunsicherheit mit sich bringt: Bei einer Umsetzung eines solchen Vorschlags wäre der überlebende Ehegatte, welcher in erster Ehe mit dem Erblasser verheiratet ist, besser gestellt als derjenige Ehegatte, welcher mit dem Erblasser in zweiter Ehe verheiratet ist. Dies würde letztlich - zumindest mit Blick auf das Ableben eines Ehegatten - zu Ehen unterschiedlichen Grades und mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten im Erbgang führen. Damit würden ebenfalls überaus schwierige Abgrenzungsfragen einhergehen, welche letztlich ein hohes Mass an Rechtsunsicherheit mit sich bringen würden. Eine umsichtige Gesetzgebung sollte aber gerade eine solche Situation vermeiden. Besonders heikel wäre es, wenn die Ehegatten zwar in erster Ehe verheiratet sind, aber voreheliche Kinder aus anderen Partnerschaften haben. Auch hier ist nicht ersichtlich, weshalb dem überlebenden Ehegatten das gesetzliche Erbrecht abgesprochen werden soll.

Der Postulant schlägt im Weiteren auch vor, den Pflichtteil des Ehegatten durch ein Unterhaltsvermächtnis abzulösen. Wenn nun aber gemäss Postulat der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten aus zweiter Ehe durch ein Unterhaltsvermächtnis ersetzt würde, so würde der überlebende Ehegatte aus zweiter Ehe dem überlebenden faktischen Lebenspartner gleichgestellt. Damit würde die Gesetzgebung den Willen der Ehegatten unterlaufen, sich über das Institut der Zweitehe stärker als in einer faktischen Lebensgemeinschaft aneinanderzubinden. In diesem Sinne würde denn auch die Attraktivität einer weiteren Heirat nach einer Scheidung stark beeinträchtigt, zumal dadurch im Todesfall der überlebende Ehegatte nicht besser gestellt wäre als bei einer faktischen Lebensgemeinschaft.

Es bestehen heute bereits genügend rechtsgeschäftliche Möglichkeiten, um der Erscheinung der Patchworkfamilien gerecht zu werden. Die auftretenden Probleme können vorausschauend und in Eigenverantwortung geregelt werden.

Als primäres Ziel des Postulates kann wohl das Anliegen verstanden werden, dass das Vermögen der Familie aufgrund von Wiederverheiratung letztlich nicht in völlig fremden Händen landen soll. Dieser Problematik kann aber bereits unter der heutigen Rechtslage in Eigenverantwortung mittels rechtsgeschäftlicher Vorkehrungen angemessen entgegengewirkt werden. Die Verfügungen von Todes wegen bieten dafür hinreichend Lösungen an, wie Pflichtteilsetzung, Erbverzicht, Bedingungen und weitere mehr. Letztlich kann dadurch dem Willen der Ehegatten in einer dem Einzelfall gerecht werdenden und geeigneteren Weise entsprochen werden. [GZ]

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, dieses Postulat abzulehnen.