Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-03-18
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-03-18
Wortprotokoll
Die Expertenkommission, die die umfassende Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vorbereitete, prüfte auch, ob das "chapter eleven"-Verfahren, wie es in den USA vorkommt, auch für unser SchKG eine mögliche Lösung wäre. Also ist die verlangte Prüfung eigentlich bei dieser umfassenden Revision des SchKG bereits vor einigen Jahren erfolgt. Der Unterschied ist, dass in den USA dem Gericht bzw. den Behörden eine grosse Machtfülle zukommen kann. In diesem Umfang wollte man das eben nicht in unser SchKG übernehmen, obwohl dann im Zuge dieser SchKG-Revision doch einiges angepasst wurde. Aber in unserem SchKG wurde eben trotzdem die Hauptverantwortung bei den Gläubigern belassen. In unserer Rechtstradition werden die Interessen der Gläubiger nicht einfach der Fortführung des Unternehmens geopfert. Das ist ein deutlicher Unterschied zwischen unserem und dem amerikanischen Recht.
Ich möchte jetzt doch noch kurz einige Bemerkungen im Zusammenhang mit dem Fall Swissair machen. Der Fall Swissair darf unseres Erachtens nicht als repräsentativer SchKG-Fall gesehen werden. Es ist auch zu sehen, dass im Fall Swissair die Möglichkeiten des heute geltenden SchKG nicht ausgeschöpft worden sind. Beispielsweise wurden dem Sachwalter keine besonderen Befugnisse nach der Art eines amerikanischen Trustees eingeräumt. Das Gesetz sieht solche Befugnisse vor, welche bis zur kompletten Übernahme der Geschäftsführung gehen. Das heisst, das SchKG ermöglicht, dass der Sachwalter eine starke Stellung, analog zum "chapter eleven", haben könnte. Das wurde allerdings von der Swissair nicht beantragt, aber der Richter hätte trotzdem die Möglichkeit gehabt, so zu entscheiden. Die Swissair wäre dann interimistisch fast zu einem Staatsbetrieb geworden, mit entsprechender Staatshaftung im Hintergrund, denn der Staat hätte in einem solchen Fall ja die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung.
Man kann sich nun fragen, weshalb man von dieser "amerikanischen" Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat; wahrscheinlich einfach deshalb, weil kein Gericht und kein Sachwalter gerne diese grosse Verantwortung übernimmt, [PAGE 193] und wahrscheinlich auch deshalb, weil wir aufgrund unserer Mentalität gegenüber allmächtigen Behörden und allmächtigen Funktionären sehr skeptisch sind. Dann ist auch noch zu sehen, dass das Hauptproblem im Fall Swissair nicht ein verfahrensrechtliches, sondern ein ganz handfestes war: Es fehlte schlicht und einfach die Liquidität. Mit einem "chapter eleven" in unserem SchKG hätte vermutlich das Liquiditätsproblem auch nicht gelöst werden können.
Aufgrund dieser Überlegungen müsste die Motion eigentlich sogar abgelehnt werden. Aber der Bundesrat ist der Auffassung, dass doch auf internationaler Ebene - auf Uno-Ebene und auf EU-Ebene - grosse Bemühungen zu einer Harmonisierung der Insolvenzverfahren im Gange sind. Daraus werden auch wir wieder unsere Schlüsse ziehen, gegebenenfalls eben auch für unser schweizerisches Recht.
Deswegen ist der Bundesrat gerne bereit, die Motion in der Form eines Postulates entgegenzunehmen.