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Reimann Maximilian · Ständerat · 2002-03-18

Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-03-18

Wortprotokoll

Sie finden in der Botschaft vom 30. Januar 2002 zu dieser Vorlage keinen Hinweis darauf, effektiv handelt es sich aber um die Korrektur einer Unterlassungssünde, die irgendjemandem im EJPD im letzten Herbst widerfahren ist. Frau Bundesrätin, das ist keine Rüge an Ihr Departement oder gar an Sie selber, "errare humanum est" gilt schliesslich auch für Ihre Leute.

Worum geht es hier? Bei den bilateralen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU hatte der Bundesrat seine Bereitschaft bekundet, die ausgehandelten Ergebnisse, insbesondere natürlich bei der Freizügigkeit, im Sinne der Gleichbehandlung auch den Efta-Staaten zugute kommen zu lassen. Entsprechend war das Efta-Übereinkommen am 21. Juni 2001 geändert worden. Die eidgenössischen Räte genehmigten in der letzten Wintersession diese Änderung und stimmten gleichzeitig in Form eines Sammelerlasses den Anpassungen im Bundesgesetz über die Personenfreizügigkeit zu. Konkret ging es bei diesen Änderungen also darum, die Mitgliedländer der EU und diejenigen der Efta einander gleichzustellen. Diese Gleichstellung tritt ein, sobald das erste Paket an sektoriellen Verträgen, die so genannten "Bilateralen I", in Kraft treten. Das dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach am 1. Juni 2002 der Fall sein, vielleicht gar schon einen Monat früher.

Nun hatte man aber im EJPD vergessen, gleichzeitig auch die Bestimmungen im Bereich der Anwaltstätigkeit an die neue Situation anzupassen. Das muss nun auf separatem Weg nachgeholt werden - eben mit dieser Vorlage. Können wir diese heute verabschieden und wartet man die Referendumsfrist ab, so kann davon ausgegangen werden, dass die Anwältinnen und Anwälte aus den Efta-Staaten im Vergleich zu ihren Berufskollegen aus den EU-Ländern höchstens zwei Monate von der Schweiz benachteiligt sein werden. Dieser Rückstand von zwei Monaten ist natürlich ein kleiner Schönheitsfehler, der da und dort in liechtensteinischen Anwaltskanzleien bedauert werden mag, in Norwegen oder Island dagegen problemloser verkraftet werden dürfte!

Inhaltlich ist die Nachbesserung beim vorliegenden Bundesgesetz so simpel wie einfach. Überall dort, wo die jetzige Formulierung "Anwältinnen und Anwälte, die Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind" lautet, wird diese durch die Formulierung "von Mitgliedstaaten der EU oder der Efta" ersetzt.

Ich bitte Sie namens der einstimmigen Kommission, dieser Vorlage zuzustimmen.