Bürgi Hermann · Ständerat · 2002-03-19
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-03-19
Wortprotokoll
Ganz kurz: In Absatz 1 wird festgehalten, dass die Gerichtskommission nicht nur für die Vorbereitung der Wahl, sondern auch in Fällen der Amtsenthebung von Richtern der eidgenössischen Gerichte zuständig ist. Die Kommission erachtet es im Zusammenhang mit der Bewerbungen und zur Verbesserung der Transparenz als unerlässlich, dass frei gewordene Richterstellen auszuschreiben sind.
Bei der Zusammensetzung der Gerichtskommission gemäss den Absätzen 4 und 5 ist darauf hinzuweisen, dass diese mit dem Entwurf des Parlamentsgesetzes übereinstimmt. Ich verweise auf Artikel 39 Absatz 4 des Entwurfes des Parlamentsgesetzes, in dem die Zusammensetzung der Kommissionen der Vereinigten Bundesversammlung, d. h. das Verhältnis der Zahl ihrer Mitglieder aus dem Nationalrat und dem Ständerat, geregelt ist.