Thurnherr Walter · 2017-03-16
Thurnherr Walter · Aargau · 2017-03-16
Wortprotokoll
Die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft (SGG) hat der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Rütli im Jahre 1860 geschenkt. Die Schenkung erfolgte unter dem Vorbehalt, dass die SGG die Wiese, die vorhandenen Gebäude sowie den daraus resultierenden Ertrag verwaltet. Der Bundesrat hat die Schenkung mit diesen Vorbehalten angenommen. Am 17. Februar 2010 haben die SGG und die Schweizerische Eidgenossenschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung die Verwaltung [PAGE 530] des Rütlis durch die SGG unter Oberaufsicht des Bundesrates bestätigt und konkretisiert.
Die Verwaltung durch die SGG hat sich aus Sicht des Bundesrates bewährt. Aus Sicht des Bundesrates wäre es etwas willkürlich, der SGG die Verwaltung ohne sachlichen Grund zu entziehen.
Die Motion lehnt sich an die Interpellation Buttet 16.3419, "Respecter la prairie du Grütli!", an. Der Bundesrat geht deshalb davon aus, dass der Grund für die Forderung der Motion im Projekt der SGG zur Suche nach einer neuen Nationalhymne liegt. Der Bundesrat kann verstehen, dass sich Teile der Bevölkerung nicht für das Projekt einer neuen Nationalhymne erwärmen können. Die aktuelle Hymne wird von vielen sehr geschätzt. Dennoch ist der Bundesrat der Meinung, dass das Projekt einer neuen Hymne nicht mit der Verwaltung des Rütlis durch die SGG verknüpft werden soll. Er kann keinerlei rechtliche oder sachliche Verbindung zwischen den vertraglich geregelten Aufgaben der SGG bei der Verwaltung des Rütlis und dem Nationalhymnen-Projekt erkennen.
Der Bundesrat hat am 16. November 2016 zur Motion Buttet Stellung genommen und beantragt Ihnen deren Ablehnung.