Bürgi Hermann · Ständerat · 2002-03-19
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-03-19
Wortprotokoll
Im 2. Abschnitt mit dem Titel "Aufgaben" schlägt Ihnen die Mehrheit der Kommission bei Artikel 10 vor, dass die Gerichtskommission bei der Wahlvorbereitung im Zusammenhang mit dem Bundesgericht - mit dem Bundesgericht! - bzw. dem Militärkassationsgericht frei ist. Sie soll frei sein, ob sie diesen Beirat konsultieren will; darüber soll sie frei entscheiden können. Währenddem der Beirat bei den Wahlen für das Bundesstrafgericht und später dann auch für das Bundesverwaltungsgericht mitzuwirken hat, erscheint es dem überwiegenden Teil der Kommission richtig, wenn bezüglich des Bundesgerichtes - ich sage dem so - ein schrittweises Vorgehen gewählt und eine gewisse Zurückhaltung geübt wird. Die Konsultation soll demzufolge in die freie Entscheidung dieser Richterwahlkommission gestellt werden. Sie ist frei, ob sie diesen Beirat konsultieren will.
Die Minderheit wird Ihnen den gegenteiligen Standpunkt darlegen.
Ich ersuche Sie, der Mehrheit zuzustimmen - gibt es doch zwischen der Wahl von Mitgliedern in das Bundesstrafgericht oder in das Bundesverwaltungsgericht schon einige Unterschiede gegenüber der Frage, wer in das Bundesgericht gewählt werden soll. Dies ist auch eine gewisse graduelle Wertung. Aufgrund der Diskussion, wie wir sie im letzten Dezember gehabt haben, wollten wir dieser Sensibilität - ich sage dem einmal so - Rechnung tragen und schlagen Ihnen dies vor. Ich bin selbstverständlich auch der Meinung, dass das keine sehr entscheidende Frage ist.
Was den Artikel 11 anbelangt, hat er keine selbstständige Bedeutung; er steht und fällt mit Ihrem Entscheid bei Artikel 10. Wenn die Minderheit obsiegt, dann wird auch Artikel 11 wegfallen.
Zu Artikel 10: In der Tat, es fehlt ein Wort. Wir haben keine Kommissionssitzung mehr veranstaltet. Ich schlage Ihnen deshalb vor - ohne Rückfrage, in eigener Regie -, das Wort "unterbreiten" einzusetzen.