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preparatory:AB 21471

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-20

Wortprotokoll

In Artikel 157 wird das Instrument der Empfehlung, wie es im Bereich der parlamentarischen Oberaufsicht verwendet wird, gesetzlich geregelt. Es wird festgehalten, dass Empfehlungen an die verantwortliche Behörde - so die Sachüberschrift - gerichtet werden können. Das sind in der Regel die anderen obersten Bundesbehörden - Bundesrat und Bundesgericht -, es können aber auch einmal mit dem Vollzug von Bundesaufgaben betraute kantonale Behörden sein. Dies ist nicht neu. Es wurde zum Beispiel im Jahr 1997 von der GPK des Ständerates auch bereits so praktiziert, ohne dass die Kantone dies als unzulässig empfunden hätten.

Der Bundesrat hat sich dieser Regelung widersetzt. Er wendet sich gegen die Praxis, wonach die parlamentarischen Aufsichtsgremien auch Empfehlungen an kantonale Behörden richten können.

Der Nationalrat folgte mit 81 zu 11 Stimmen seiner Kommission, und Ihre Kommission schliesst sich hier einstimmig an.