Vogler Karl · Nationalrat · 2017-05-03
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2017-05-03
Wortprotokoll
In der Frühjahrssession 2012 reichte Kollege Schwaab die parlamentarische Initiative 12.413, "Keine Ernennung als Beistand oder Beiständin wider Willen!", ein. Wie schon der Titel der parlamentarischen Initiative sagt, wird in dieser verlangt, dass niemand gegen seinen oder ihren Willen zum Beistand oder zur Beiständin ernannt wird. Hintergrund der parlamentarischen Initiative war der seinerzeitige Umstand, dass der Kanton Waadt Personen auch gegen ihren ausdrücklichen Willen zur Amtsübernahme als Beistand oder Beiständin verpflichtete.
Am 1. November 2012 beschloss die RK-NR mit 12 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Die Schwesterkommission des Ständerates stimmte diesem Beschluss am 21. Januar 2013 mit 7 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung zu.
In der Folge befasste sich Ihre Kommission am 20. Februar 2014 mit der Umsetzung der parlamentarischen Initiative. Mit 15 zu 8 Stimmen stimmte sie einem Vorentwurf zu und entschied, diesen den Kantonen zur Stellungnahme zu unterbreiten. In Kenntnis der eingegangenen Stellungnahmen entschied dann Ihre Kommission an der Sitzung vom 16. Oktober 2014 einstimmig, die Arbeiten vorerst auszusetzen und die Frist um zwei Jahre zu verlängern. Der Nationalrat stimmte der Fristverlängerung am 20. März 2015 zu. Vor Kurzem, nämlich am 2. Februar 2017, nahm die RK-NR ihre Arbeiten zur parlamentarischen Initiative 12.413 wieder auf und stimmte dem nun vorliegenden Entwurf, sprich der Abänderung von Artikel 400 Absatz 2 ZGB, zu, dies mit 14 zu 0 Stimmen bei 8 Enthaltungen.
Erlauben Sie mir kurz einige materielle Hinweise zu diesem Geschäft. Von zentraler Bedeutung für die Zweckerreichung einer Beistandschaft ist, dass die ernannte Person für dieses Amt geeignet ist, und zwar sowohl in fachlicher wie auch in persönlicher Hinsicht. Darüber hinaus verlangt Artikel 400 Absatz 1 ZGB, dass ein Beistand oder eine Beiständin die erforderliche Zeit einsetzt und die Aufgaben selber wahrnimmt.
Das Amt des Beistandes bzw. der Beiständin stellt eine sogenannte Bürgerpflicht dar. Das heisst, dass die ernannte Person gemäss Artikel 400 Absatz 2 ZGB verpflichtet ist, die [PAGE 652] Beistandschaft zu übernehmen, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Jedoch ist es nicht im Interesse einer hilfsbedürftigen Person, wenn für sie ein Beistand oder eine Beiständin ernannt wird, der oder die das Amt nur widerwillig oder gar unter Zwang annimmt bzw. annehmen muss. Der Aufbau und die Pflege eines Vertrauensverhältnisses zwischen der verbeiständeten Person und deren Angehörigen mit dem Beistand oder der Beiständin sind in solchen Fällen schwierig. Ein Vertrauensverhältnis aber ist gerade in schwierigen Situationen - ich habe es gesagt - für eine zweckdienliche Beistandschaft ausserordentlich wichtig. In der Lehre wird denn auch die Meinung vertreten, dass die geltende Übernahmepflicht gegen das Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit verstosse oder zumindest nicht mehr zeitgemäss sei.
Im Rahmen der bei den Kantonen durchgeführten Konsultation hat sich gezeigt, dass die Übernahmepflicht heute keine praktische Bedeutung mehr hat. Der einzige Kanton, der bei Einreichung der parlamentarischen Initiative noch eine entsprechende Übernahmeverpflichtung kannte, der Kanton Waadt, hatte im Juli 2014 angekündigt, künftig keine Personen mehr zu verpflichten, gegen ihren Willen ein Mandat als Beistand oder Beiständin zu übernehmen. In der Realität kommt somit Artikel 400 Absatz 2 ZGB in seiner heutigen Form keine praktische Bedeutung mehr zu. Auch wenn dem so ist, ist Ihre Kommission der Meinung, dass es trotzdem richtig ist, Artikel 400 Absatz 2 ZGB abzuändern und in diesem Absatz 2 festzuhalten, dass eine Person nur mit ihrem Einverständnis als Beistand oder Beiständin ernannt werden darf. Damit entspricht die Gesetzgebung der gelebten Realität und der Rechtswirklichkeit, und es kann verhindert werden, dass von diesem Willen allenfalls wieder abgewichen wird. Wir schaffen damit Rechtssicherheit.
Ihre Kommission empfiehlt Ihnen - ich habe es gesagt - mit 14 zu 0 Stimmen bei 8 Enthaltungen, der Vorlage zuzustimmen.