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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-05-03

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-05-03

Wortprotokoll

Die Motion möchte, dass das Züchtigungsrecht der Eltern gegenüber ihren Kindern abgeschafft wird. Ich möchte gerade vorweg etwas klarstellen: Das schweizerische Recht kennt seit 1978 kein Züchtigungsrecht mehr. Die entsprechende Bestimmung des alten Kindesrechtes wurde vor fast vierzig Jahren aufgehoben. Dieses hatte den Eltern erlaubt, "die zur Erziehung der Kinder notwendigen Züchtigungsmittel anzuwenden". So stand es damals, vor knapp vierzig Jahren, noch im Gesetz. Seither gibt es im geltenden schweizerischen Recht keine Bestimmung mehr, die den Eltern ein Züchtigungsrecht einräumen würde.

Es stimmt, was Sie in der Begründung Ihrer Motion gesagt haben, dass das geltende Recht kein ausdrückliches Züchtigungsverbot enthält. Der Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit ist aber in der Bundesverfassung verankert, und zwar in Artikel 11 Absatz 1: "Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung." Daraus leiten wir heute explizit ein Grundrecht auf gewaltfreie Erziehung ab.

Seit der Revision der elterlichen Sorge, die am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, untersteht die Sorge der Eltern für ihre Kinder mehr denn je dem Primat des Kindeswohls. Sie erinnern sich: Wir haben dort immer wieder betont, dass das Kindeswohl im Zentrum sämtlicher Bemühungen steht. Dabei geht das geltende Zivilrecht davon aus, dass ein Züchtigungsrecht mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist. Halten sich die Eltern bei der Sorge für ein Kind nicht an diese Vorgabe und zeigen sie sich gegenüber dem Kind gewalttätig, kann das sogar dazu führen, dass sie die elterliche Sorge verlieren. Das haben wir explizit auch so ins Gesetz geschrieben. Dabei ist es unerheblich, ob die Gewalt direkt gegen das Kind gerichtet ist oder ob das Kind indirekt davon betroffen ist, indem zum Beispiel ein Elternteil häuslicher Gewalt des anderen Elternteils ausgesetzt ist. Wir haben damals, bei der Revision der elterlichen Sorge, sehr wohl über das Wohl des Kindes nachgedacht und im Gesetz auch explizit festgehalten, was unter Gewalt verstanden wird. Damit ist nicht nur die direkte Gewalt gemeint, sondern auch die indirekte Betroffenheit eines Kindes.

Wir sind uns, glaube ich, einig: Im geltenden Zivilrecht haben Züchtigungsmittel für die Erziehung nichts zu suchen. Gewalt in der Erziehung kann auch strafrechtliche Folgen haben. So werden wiederholte Tätlichkeiten an Schutzbefohlenen, namentlich an Kindern, von Amtes wegen verfolgt. Das gilt in jedem Fall, auch bei vorsätzlicher Körperverletzung.

Wir sind einfach der Meinung, dass es angesichts dieser Rechtslage nicht notwendig ist, das Zivil- oder Strafrecht jetzt noch zusätzlich zu ändern. Aber der Bundesrat ist klar der Auffassung, dass die Anwendung von Gewalt in irgendeiner Form in der Erziehung keinen Platz hat. Wenn Kinder gewaltfrei aufwachsen sollen, müssen die Weichen dazu früh gestellt werden.

Ich komme jetzt noch ganz kurz auf ein Thema zu sprechen, das wichtig ist, nämlich die Prävention und generell die Bekämpfung von Gewalt in der Familie. Sie werden in der Sommersession erneut die Vorlage zum Kindesschutz beraten. Wir werden Ihnen dort beantragen, dass für Personen, die professionell mit Kindern zu tun haben, bei einem Verdacht auf Kindesmisshandlungen eine Meldepflicht eingeführt wird, wie wir sie heute schon zum Beispiel bei den Lehrerinnen [PAGE 672] und Lehrern, nicht aber in den Kinderkrippen haben. Heute werden von den Spitälern pro Jahr rund 1400 Kindesmisshandlungen gemeldet, und Sie können davon ausgehen, dass es leider noch eine gewisse Dunkelziffer gibt. Fast 50 Prozent dieser 1400 gemeldeten Kindesmisshandlungen betreffen Kinder unter sechs Jahren.

Es gibt die Möglichkeit, ein Züchtigungsverbot ins Gesetz zu schreiben, in der Hoffnung, dass es dann alle verstanden haben. Es gibt auch die Möglichkeit sicherzustellen, dass die Leute, die mit den Kindern unmittelbar in Kontakt sind und zu tun haben, bei einem Verdacht auf eine Misshandlung erstens das tun, was sie tun können, aber zweitens, wenn sie nicht weiterkommen, auch eine Meldung machen müssen. Wenn ich wählen muss, dann werde ich mich, das muss ich Ihnen sagen, mit all meinen Möglichkeiten dafür einsetzen, dass wir bei einem Verdacht auf Kindesmisshandlungen endlich das tun, was wir längst tun müssten, nämlich dafür sorgen, dass jemand hinschaut und dass dann, wenn jemand hinschaut, auch die entsprechenden Massnahmen ergriffen werden. Ich möchte das nicht gegeneinander ausspielen, aber wir haben mit dem Gesetz, das Sie zum Thema Kindesschutz beraten werden, wirklich Möglichkeiten, aktiv zu werden und ganz konkrete Verbesserungen hinzukriegen.

Was den Bereich dieser Motion anbelangt, sind wir der Meinung, dass heute niemand davon ausgehen kann, dass Züchtigung ein Recht ist und dass das nicht unter Verbot steht - wir haben genügend über Gewalt in der Erziehung, Gewalt an Kindern und deren Folgen, auch strafrechtliche Folgen, gesprochen.

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