Gross Jost · Nationalrat · 2000-03-13
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-03-13
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, bei diesem Artikel 67 beim Antrag der Mehrheit zu bleiben.
Das geltende Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht genügt eben nicht. Heute sind nach Verwaltungsstrafrecht nur Bussen in einem Rahmen zwischen 200 000 Franken und 500 000 Franken möglich - 500 000 Franken bei Gewerbsmässigkeit. Das hat keine abschreckende Wirkung.
[PAGE 176] Ich möchte hier an den Fall wettbewerbswidriger Preisabsprachen betreffend Vitaminprodukte erinnern, wo es offensichtlich ist, dass die nach schweizerischem Recht ausgesprochene Busse gewissermassen durch die Portokasse bezahlt werden kann. In ausländischen Staaten hingegen, vor allem in den USA, können Bussen festgelegt werden, die in einer klaren Relation stehen zum von der involvierten Pharmafirma tatsächlich erzielten Gewinn, der aus einer solchen widerrechtlichen Handlung gezogen wird. Mit anderen Worten: Zwischen der Widerrechtlichkeit und dem durch die widerrechtliche Handlung erzielten Gewinn und der tatsächlichen Sanktion muss ein Verhältnis da sein - das will ja diese Bestimmung. Nur dann kann mit dieser gesetzlichen Bestimmung wirklich eine präventive, abschreckende Wirkung erzielt werden.
Diese Lösung steht im Übrigen nicht einfach singulär in der politischen Landschaft. Ich erinnere daran, dass eine ähnliche Lösung im Kartellgesetz bereits besteht und dass wir jetzt im Rahmen der umfangreichen Teilrevision des Strafrechtes mit der Vorlage für ein Unternehmensstrafrecht konfrontiert sind. Es ist nicht so, dass wir in diesem Sinne eine Sonderregelung oder gewissermassen eine Diskriminierung der Pharmaindustrie anstreben. Es ist auch nicht so, dass es mit den bisherigen strafrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar wäre, wenn wir hier den widerrechtlichen Gewinn abschöpfen würden. Das Institut der Abschöpfung des widerrechtlichen Gewinns gibt es bereits heute im normalen, ordentlichen Strafrecht.
Deshalb, denke ich, ist es wichtig - wenn wir den Buchstaben des Gesetzes ernst nehmen wollen und wenn wir auch einen gewissen präventiven Einfluss auf das Verhalten der Pharmaindustrie ausüben wollen -, dass wir eine wirksame Strafnorm haben. Diese Strafnorm muss dort ansetzen, wo die widerrechtlichen Gewinne tatsächlich anfallen, und sie fallen bei der juristischen Person an und nicht bei den Einzelpersonen, denen dieses widerrechtliche Verhalten vorgeworfen werden muss. Wir wollen also mit anderen Worten auch hier keinen Heimatschutz für die Pharmaindustrie, sondern wir wollen die Gleichbehandlung im Sinne auch dessen, was im normalen Strafrecht ohnehin als unternehmensstrafrechtliche Norm in genereller Art und Weise auf uns zukommen wird.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.