Portmann Hans-Peter · Nationalrat · 2017-05-04
Portmann Hans-Peter · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2017-05-04
Wortprotokoll
Am 17. Januar dieses Jahres beriet Ihre APK die Botschaft des Bundesrates zur Revision des Währungshilfegesetzes und zur Verlängerung des Währungshilfebeschlusses. Es liegt Ihnen heute in der Fahne der Entwurf zum geänderten Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe vor; dieses Bundesgesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Ebenfalls liegt Ihnen heute der Entwurf zum Bundesbeschluss über die Gewährung eines Rahmenkredits zur Weiterführung der internationalen Währungshilfe vor; dieser Bundesbeschluss unterliegt der Ausgabenbremse.
Die Währungshilfe der Schweiz ist eng mit den Instrumenten des Internationalen Währungsfonds (IWF) verbunden. Die globale Finanzkrise aufgrund extremer Staatsverschuldungen, mit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 und in den nachfolgenden Jahren, hat zu Veränderungen der Kreditvergabepraxis auf multilateraler Ebene geführt. Als verlässlicher Akteur innerhalb des IWF muss die Schweiz zugunsten von Massnahmen zur Stabilisierung des internationalen Währungs- und Finanzsystems ihre eigene Reaktionsfähigkeit und Effektivität bewahren können. Die Schweiz mit ihrem international ausgerichteten Werk- und Finanzplatz muss grösstes Interesse an einem globalen stabilen Finanz- und Währungssystem haben.
Wovon sprechen wir hier in Zahlen? Die Schweiz konnte seit der Finanzkrise ihr Engagement in der Währungshilfe von 21 auf 16 Milliarden Franken proportional reduzieren, wovon jedoch aktuell nur gerade einmal 1,8 Milliarden Franken beansprucht sind.
Drei Anpassungen sollen mit dieser Revision im Währungshilfegesetz vollzogen werden:
1. Neu soll die maximale Laufzeit von Währungshilfekrediten in der Regel zehn Jahre betragen.
2. Bei der Finanzierung von Währungshilfe für ärmere Länder soll nur noch auf das Finanzhaushaltgesetz hingewiesen werden, um den heute grossen administrativen Aufwand beseitigen zu können. Weiterhin müssen aber grössere Beträge mit einem Verpflichtungskredit über eine Botschaft an das Parlament beantragt werden.
3. Die Beteiligung der Schweizerischen Nationalbank an Darlehens- oder Garantiegewährungen soll im Gesetz klar geregelt werden, indem der Bundesrat entsprechende Begehren an die Nationalbank stellen kann.
In Ihrer APK gab es zu Artikel 6 zur Mitwirkung der Nationalbank den grössten Erklärungsbedarf und die grössten Vorbehalte. Heute wirkt die Nationalbank gemäss Artikel 5 Absatz 3 des Nationalbankgesetzes bei der internationalen Währungskooperation mit und erteilt gemäss Artikel 10 des Nationalbankgesetzes auch Kredite. Somit ändert die Anpassung im Währungshilfegesetz an den heute bereits bestehenden Kompetenzen der Nationalbank nichts.
Einzig bei der Währungshilfe für einen einzelnen Staat, also zum Beispiel bei einem Engagement ausserhalb eines IWF-Programms, soll neu der Bundesrat bei der Nationalbank einen Antrag stellen können, eine Darlehens- oder Garantiegewährung zu übernehmen. Auch in diesem Falle bleibt, wie im Nationalbankgesetz betreffend Währungskooperation und Krediterteilung festgelegt, die Unabhängigkeit der Nationalbank gewahrt. Auch die Garantiestellung durch den Bund bleibt hier vorgesehen.
Eine Minderheit der Kommission beantragt Ihnen, nicht auf die Vorlage einzutreten, dies aus grundsätzlichen Vorbehalten gegenüber dem internationalen Engagement der Schweiz und wegen der neuen Präzisierung für die Kreditgewährung durch die Nationalbank. Eine Minderheit beantragt Ihnen zudem, bei Artikel 6 Absatz 3 den Zusatz vorzusehen, dass die Nationalbank den Antrag des Bundesrates ablehnen kann, ohne dies begründen zu müssen. Für die Mehrheit der Kommission ist dieser Zusatz überflüssig, da es sich im Gesetz ja um eine Antragstellung handelt und die Nationalbank immer frei und ohne Begründung darüber entscheiden kann.
Mit 16 zu 8 Stimmen empfiehlt Ihnen die APK-NR, der Revision des Währungshilfegesetzes zuzustimmen.
In der gleichen Botschaft wird dem Parlament eine Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 11. März 2013 über die Gewährung eines Rahmenkredits zur Weiterführung der internationalen Währungshilfe beantragt, sprich, den Rahmenkredit von 10 Milliarden Franken für weitere fünf Jahre sicherzustellen. Dies ist notwendig, damit die Schweiz auch weiterhin im Bedarfsfall rasch Massnahmen zur Währungshilfe ergreifen kann. Bis heute wurde der Rahmenkredit einzig für die Garantie einer bilateralen Kreditlinie der Nationalbank über 200 Millionen US-Dollar zugunsten der Ukraine beansprucht.
Auch hier beantragt Ihnen Ihre APK mit 16 zu 8 Stimmen, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.