Lexipedia

Jositsch Daniel · Ständerat · 2017-05-29

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-05-29

Wortprotokoll

Der Berichterstatter hat zu Recht darauf hingewiesen, dass wir bei diesem Artikel unterscheiden müssen, welches die zwei an einer entsprechenden Tat Beteiligten sind. Wir haben auf der einen Seite eine Person, die unter Geheimhaltungspflicht steht. Das kann ein Amtsgeheimnis oder ein anderes Geheimnis betreffen. Jedenfalls ist es eine Person, die von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, ein Geheimnis zu wahren. Diese Person verstösst gegen die Geheimhaltungspflicht und wird bestraft, z. B. wegen Amtsgeheimnisverletzung, und das ist auch richtig so. Der hier nun zur Diskussion stehende Artikel 293 betrifft nicht diese, ich sage jetzt einmal, primäre Amtsgeheimnisverletzung, sondern bestraft diejenige Person, die dieses Geheimnis weiterträgt, z. B. an die Öffentlichkeit. Der Kommissionsberichterstatter hat zu Recht erwähnt, dass das heute vor allem Journalistinnen und Journalisten betrifft, also Leute, die von einem Geheimnisträger ein Geheimnis erfahren und das dann in die Zeitung bringen.

Das Fragwürdige dabei ist, dass gewissermassen der staatliche Geheimhaltungsschutz weitergetragen wird in den Bereich von Privatpersonen, z. B. von Journalistinnen und Journalisten. Sie werden also gewissermassen als Hilfsgeheimnisträger von dieser Strafnorm mit hineingezogen. Das ist an und für sich nicht die Aufgabe der Strafnorm. Wenn ein Geheimnisträger seine Geheimhaltungspflicht verletzt, dann ist das sein Fehler, und er soll auch dafür bestraft werden. Aber Private und insbesondere Journalistinnen und Journalisten können nicht plötzlich als Hilfsgeheimnisträger missbraucht werden. Wenn man das tut, unterwandert man faktisch den Quellenschutz, den Journalisten geniessen, indem man ihnen sagt, sie müssten zwar die Quelle nicht bekanntgeben, aber sie würden trotzdem bestraft. Man unterwandert auch jegliche Möglichkeit des Whistleblowings. Wir haben, glaube ich, schon verschiedentlich in diesem Rat darüber diskutiert, wie man Whistleblowing schützen kann. Nun, eine wesentliche Form, wie man Whistleblowing schützen kann, ist, dass man den Whistleblower nicht dafür bestraft, dass er entsprechende Informationen weitergibt.

Wenn der Staat und seine Geheimhaltung nicht funktionieren, dann ist es Aufgabe des Staates, dafür zu sorgen, dass sie funktionieren. Aber es ist nicht Aufgabe von Privaten zu [PAGE 315] schauen, dass die Lecks, die im Staat und bei den Funktionären bestehen, repariert werden, indem der Geheimhaltungsschutz auf Privatpersonen erweitert wird.

Der Vorschlag, der gewissermassen als Kompromissvorschlag gemacht wird, sieht vor, dass diejenige Veröffentlichung straflos bleibt, der kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Das hört sich zunächst interessant an, aber in der Praxis lässt sich diese Unterscheidung erst ex post vor Gericht vornehmen. Ein Journalist beispielsweise, der sich jetzt die Frage stellt, ob es in einer Angelegenheit ein überwiegendes öffentliches Interesse gebe, das der Berichterstattung entgegenstehe, muss zwei Fragen beantworten: erstens, ob es ein entsprechendes Interesse gibt, und zweitens, ob es ein überwiegendes oder nichtüberwiegendes Interesse ist. Das kann er nicht entscheiden. Das heisst, wir bürden einem Journalisten hier die Entscheidung bezüglich Veröffentlichung in folgender Situation auf: "Du kannst das einmal publizieren", sagen wir ihm, "und vor Gericht schauen wir dann, ob dem ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht; das heisst, wir werden dann schauen, ob du bestraft wirst oder nicht." Faktisch heisst das, dass eine Person dieses Risiko nicht eingehen darf, wenn sie auf der sicheren Seite bleiben will. Das ist aus meiner Sicht nicht zweckmässig. Warum ist das nicht zweckmässig?

Wo liegt die Gefahr? Die Gefahr liegt natürlich darin, dass ein gewisses Missbrauchspotenzial aufseiten des Staates besteht, denn Geheimnisse werden durch diese Strafnorm geschützt, unabhängig davon, ob ein entsprechender Geheimhaltungsschutz gerechtfertigt ist oder nicht. Das heisst, auch gewissermassen schlechte Geheimnisse - also eine Geheimhaltung von Vorgängen, die eigentlich aufgedeckt werden sollten, die eigentlich geändert werden sollten - werden durch die entsprechende Strafnorm geschützt. Das mag in der heutigen Zeit nicht besonders tragisch sein, denn wir leben in einem Land, in dem der Staat gut funktioniert, in dem gute Kontrollen bestehen. Aber das kann auch einmal anders sein. Zudem gibt es auch in unserem Land Situationen, in denen innerhalb der Administration oder der öffentlichen Verwaltung Dinge passieren, die aufgedeckt werden sollten, die nicht in Ordnung sind und die deshalb nicht durch eine Geheimhaltungspflicht geschützt werden sollten. Bei diesen Dingen sollte eben kein solcher Maulkorb für Journalisten bestehen, wie ihn dieses Gesetz hier vorsieht.

Darum hat die parlamentarische Initiative ursprünglich zur Diskussion gestellt, diese Strafnorm aufzuheben, diese Strafnorm nicht mehr weiterzuführen. Ich und mit mir die Minderheit sind der Ansicht, dass das weiterhin das Ziel sein sollte. Der Vorschlag, der hier zur Diskussion steht, ist eine lediglich kosmetische Änderung, die am Kern der Sache nichts ändert.

Deshalb ersuche ich Sie im Namen der Minderheit, der Aufhebung dieser Strafnorm zuzustimmen und damit Artikel 293 gänzlich zu streichen.