Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-05-29
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-05-29
Wortprotokoll
Ich werde jetzt nochmals über den bundesrätlichen Entwurf sprechen, den ja der Nationalrat auch unterstützt hat. Herr Engler hat gesagt, er sei krank, aber ich finde diesen Entwurf eigentlich kerngesund. Ich finde ihn auch sehr klar.
Schauen wir nochmals, worüber wir hier genau sprechen. Wir sprechen hier über Spiele, die keine echten Geldspiele sind, sondern Spiele, die primär der Verkaufsförderung dienen. Das ist eine Ausnahme im Geldspielgesetz. Eigentlich ginge das nicht. Wir haben ja alle Regeln für das Anbieten von Geldspielen vorliegen, sie sind in diesem Gesetz festgelegt. Sie kennen sie ja jetzt sehr gut. Hier sagen wir jetzt, welche Spiele nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Das gibt es ja heute schon, wenn eben die Teilnahme an einem Geldspiel ermöglicht wird, aber immer vor dem Hintergrund einer Verkaufsförderung. Da setzt eigentlich der Vorschlag des Bundesrates an, der ja ganz offensichtlich auch den Nationalrat überzeugt hat. Es besteht einfach die Bedingung, dass diese Spiele nicht mit einem Kaufzwang verbunden sein dürfen. Das ist die Grundlage.
Wenn Sie sagen, Herr Engler, das Wort "gratis" sei hier nicht klar, dann stimmt das nicht. Das Wort "gratis" ist klar. Sie können von einem Telefonanruf nur die Telefonkosten verlangen, aber Sie können nicht für eine SMS Fr. 1.50 verlangen. Dann ist das mit einem Kaufzwang verbunden. Sie müssen dann eben einen Zusatz bezahlen. Deshalb haben wir gesagt: Wenn man an einem solchen Geldspiel teilnimmt - wenn man zum Beispiel wettet, welche Mannschaft gewinnt oder so -, dann muss man die Möglichkeit haben, gratis an diesem Geldspiel teilzunehmen. Zum Beispiel nimmt man über das Internet teil, und dann ist es gratis, dann ist es nicht mit einem Kaufzwang verbunden.
Es hat schon auch Sinn, finde ich, dass der Bundesrat hier eben nicht unterschieden hat zwischen Medienunternehmen und Rhätischer Bahn und Detailhandel und Cornflakes und kleinen "Autöli". Vielmehr hat er gesagt, es gehe hier eigentlich immer darum, diese Ausnahme zu definieren, indem man sagt, man könne dort Geldspiele anbieten, die der Verkaufsförderung dienen, aber nur - und damit ist eben die Ausnahme definiert worden -, wenn damit kein Kaufzwang verbunden sei. Das gilt für alle.
Von daher bin ich, muss ich Ihnen sagen, nach wie vor der Meinung, dass der Vorschlag des Bundesrates eigentlich der einfachste und der klarste ist. Herr Janiak hat gesagt, dass Sie letztes Mal für die Medienunternehmen den Geldhahn gleich ganz zugemacht haben und ihn für den Detailhandel ganz geöffnet haben. Ich fand das schon damals keine sehr gute Lösung. Jetzt haben Sie versucht - und ich anerkenne das -, in Ihrer Kommission nochmals für die Medien und den Detailhandel etwas zu formulieren. Ich bin allerdings, ich muss Ihnen das sagen, immer noch der Meinung, dass das, was wir und der Nationalrat Ihnen vorschlagen, eigentlich das Einfachste und das Klarste ist. Noch einmal: Sie haben mit Ihrer Fassung vielleicht etwas zwischen Medienunternehmen und Detailhandel. Da müssen wir dann wieder sagen, ob das jetzt eher Buchstabe d oder Buchstabe dbis betrifft. Das ist eigentlich eine Komplizierung, die nicht unbedingt wirklich zweckmässig ist.
Ich gehe kurz auf die Anträge Ihrer Kommission ein. Die Fassung kombiniert jetzt ja Elemente der Lösung des Bundesrates und des Nationalrates mit solchen Ihrer ursprünglichen Lösung.
Im Fall der Gewinnspiele sieht Ihre Kommission vor, dass es sich um kurzzeitig durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele handeln muss, an denen zu gleichen Bedingungen auch gratis teilgenommen werden kann. Die Regelung entspricht jener, die der Bundesrat in der Botschaft vorgeschlagen hat, dass eben die Gewinnspiele der Medien möglich bleiben. Es gelten aber gegenüber heute verschärfte Anforderungen an die Gratisteilnahme. Wenn Sie eine Gratisteilnahme vorsehen, die aber zu kompliziert ist oder mit einer Technologie verbunden wird, mit der eigentlich gar niemand mehr arbeitet, ist das keine echte Gratisteilnahme. Das haben wir ja mit dem Gesetz entsprechend verschärft, und das haben Sie jetzt bei Absatz 2 Buchstabe d auch so übernommen.
Es ist eine andere Lösung als im Fall der Gewinnspiele zur Verkaufsförderung, wie sie vor allem der Detailhandel durchführt. Hier sieht Ihre Kommission vor, dass die Teilnahmewilligen zwar keinerlei Einsätze leisten müssten, mit welchen die Veranstalterin oder mit ihr verbundene Dritte das Spiel finanzieren oder auch einen Ertrag erwirtschaften. Eine Gratisteilnahme muss aber nicht vorgesehen werden, wenn es so ist, wie Sie es jetzt in Buchstabe dbis formuliert haben. Sie sind also wieder ein bisschen von Ihrer früheren, sehr liberalen Lösung weggekommen. Ein Kaufzwang kann aber mit dem, was Sie hier in Buchstabe dbis beschrieben haben, trotzdem bestehen. Ich sage Ihnen mit aller Deutlichkeit: Diese Lösung bedeutet eine beträchtliche Ausweitung, sowohl im Vergleich zum Status quo als auch gegenüber dem Beschluss des Nationalrates.
Es ist nicht ganz einsichtig, weshalb Sie hier den Detailhandel anders behandeln wollen als die Medienunternehmen, und wo die Rhätische Bahn hingehören würde, weiss ich jetzt auch nicht genau. Ist das eher Teilnahme an einem medienmässigen Spiel oder mehr mit dem Verkauf eines Produktes verbunden? Ich sage das jetzt nur, weil ich hier etwas dazu gehört habe. Wenn die Rhätische Bahn die Teilnahme an einem Wettbewerb zum Beispiel an den Kauf eines Zugbillettes knüpft, wäre das ein Kaufzwang. Wenn man aber teilnehmen könnte, ohne dass man zuerst ein Zugbillett kaufen müsste, würde die Rhätische Bahn die Vorgaben des Bundesrates und des Nationalrates erfüllen. Hier wäre die Antwort auch eine sehr einfache.
Ich äussere mich noch kurz zum Einzelantrag Dittli, den ich allerdings leider wirklich gerade erst zu Gesicht bekommen habe. Sie schreiben hier: "kurzzeitig zur Verkaufsförderung" - das ist okay. Dann schreiben Sie hingegen: "von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht". Ja, bei der Gratisteilnahme haben Sie etwas ganz einfach formuliert: Sobald die Gratisteilnahme möglich ist, schmälern Sie die Möglichkeiten eines grossen Ertrages, weil dann klar ist, dass die Leute eben auch gratis teilnehmen. Die einen kaufen etwas, die anderen kaufen nichts, aber dann ergibt sich eben eine beschränkende Wirkung.
Noch einmal: Wir bewegen uns hier im Teil, in welchem die Ausnahmen vom Geltungsbereich festgelegt werden. Von daher ist die Formulierung "keine Gefahr von exzessivem Geldspiel" aus unserer Sicht jetzt doch sehr offen formuliert. Wir sind der Meinung, dass es dann eben weiterhin möglich ist, auch ohne eine Gratisteilnahme solche Spiele durchzuführen. Das ist nicht im Sinne des Geldspielgesetzes. Und die Formulierung "zu den gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedingungen" ist eben auch etwas offen formuliert.
Wir sind hier also nicht überzeugt, dass das zur Klärung beiträgt, falls Sie das gewollt haben, und würden Ihnen deshalb folgende Entscheidkaskade beliebt machen: Das Beste, was Sie tun können, ist, dem Nationalrat und dem Bundesrat zuzustimmen. Das Zweitbeste wäre, den Anträgen Ihrer [PAGE 321] Kommission zuzustimmen, und das Drittbeste, dem Einzelantrag zuzustimmen.