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Dittli Josef · Ständerat · 2017-05-29

Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2017-05-29

Wortprotokoll

Wir haben alle einen Brief der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz erhalten. Die Kantone lehnen insbesondere den Antrag der Kommission zu Artikel 1 ab. Die Wortwahl ist unmissverständlich: Sie lehnen diesen Antrag strikt ab.

Die Ausnahmen beim Geltungsbereich des Gesetzes betreffen die Gewinnspiele der Medienunternehmen und des Detailhandels. Diese Ausnahmen würden mit der von der Kommission vorgeschlagenen Formulierung massiv ausgeweitet, was die von der Verfassung vorgegebenen Ziele eines sozialverträglichen Spielangebots sowie einer gemeinnützigen Verwendung der Geldspielerträge unterwandern würde. Insbesondere mit dem Wegfall der Zweckbindung an die Verkaufsförderung der Medienunternehmen würde diesen Tür und Tor geöffnet für irgendwelche Arten von Lotterien - allein mit dem Zweck der Gewinngenerierung. Der Antrag der Kommission geht also insbesondere wegen des Weglassens der Zweckbindung noch weiter als der Beschluss des Nationalrates.

Vor diesem Hintergrund habe ich am 17. Mai 2017 zunächst den Antrag eingereicht, wieder zur Fassung zurückzukehren, die der Ständerat in der ersten Lesung beschlossen hatte. Diverse Gespräche in den letzten zwei Wochen zeigten mir nun aber, dass es für den Detailhandel und für die Medienunternehmen möglich sein soll, unter bestimmten Voraussetzungen selber Gewinnspiele durchzuführen. Deshalb habe ich den ursprünglichen Antrag, an der Ständeratslösung festzuhalten, am letzten Freitag zurückgezogen und den neuen, nun vorliegenden Antrag eingereicht.

Dieser Antrag will zunächst, dass Buchstabe dbis gemäss der Kommission unverändert übernommen wird. Mit Buchstabe dbis werden die Gewinnspiele für den Detailhandel sowie für Waren- und Dienstleistungsproduzenten geregelt. Er ist für mich so okay. Hingegen habe ich ein Problem mit der vorliegenden Formulierung der Kommission von Buchstabe d, der die Gewinnspiele für die Medienunternehmen regelt. Diese Formulierung schiesst über das Ziel hinaus.

Deshalb habe ich in meinem Antrag zu Buchstabe d den Kommissionsantrag durch drei Präzisierungen ergänzt:

1. In der ursprünglichen Version des Bundesrates sind Gewinnspiele auch für die Medien an den Zweck der Verkaufsförderung gebunden. Diese Zweckbindung fehlt nun im Antrag der Kommission zu Buchstabe d und ist wieder einzufügen. Die Bindung an den Zweck der Verkaufsförderung führt dazu, dass Geldspiele im Zusammenhang mit einem Produkt oder einer eigenständigen Mediensendung stehen müssen und nicht eigens zur Erwirtschaftung von erheblichen Geldspielerträgen durchgeführt werden können.

2. Die zweite von mir beantragte Ergänzung betrifft den Ausschluss gefährlicher Spiele. Auch diese Ergänzung ist mit der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz abgesprochen. Vermieden werden sollen insbesondere via Internetseiten der Medienunternehmen angebotene Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, an welchen in rascher Folge nacheinander teilgenommen werden kann. Solche Lotterien und Geschicklichkeitsspiele bergen Spielsuchtgefahr. Es existieren übrigens anerkannte Testverfahren, die es der Aufsichtsbehörde ermöglichen, das Gefahrenpotenzial von Geldspielen zu berechnen.

3. Die dritte Präzisierung stellt sicher, dass - wie bereits in der bundesrätlichen Vorlage enthalten - die Gratisteilnahmemöglichkeit gleichwertig ist. Unter dem ursprünglich verwendeten Begriff "zu den gleichen Bedingungen ... teilgenommen werden kann" werden gleiche Anforderungen an die Teilnahme, gleiche Gewinnchancen, gleiche Anzahl Teilnahmemöglichkeiten pro Person und Ähnliches verstanden. Der Teilnahmekanal - also beispielsweise die Benutzung von SMS, Telefon, Internet, Whatsapp usw. - gehört meistens nicht dazu. Die Präzisierung bezüglich gleich guter Zugangs- und Teilnahmebedingungen, wie sie nun im Antrag enthalten ist, stellt sicher, dass die Gratisteilnahme nicht umständlicher [PAGE 319] ist als die entgeltliche Teilnahme. Wenn also ein Gewinnspiel über kostenpflichtige SMS oder Telefonanrufe angeboten wird, muss parallel dazu ein einfach zugänglicher Gratisteilnahmekanal, zum Beispiel eine Internetadresse, angeboten werden. Die vorgeschlagene Formulierung der Kommission ist betreffend Zugänglichkeit der Teilnahmekanäle nicht mehr so bindend bei der Auslegung.

Mein Antrag lässt im Sinne eines Kompromisses zwischen Nationalrat und Ständerat also auch für Medienunternehmen die Generierung von Erträgen aus Gewinnspielen, Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zu. Das war in der ursprünglichen Fassung des Ständerates nicht möglich. Teilnahmewillige, die nicht die Gratisteilnahmemöglichkeit eines Spiels wählen, zahlen zum Beispiel Fr. 1.90 pro Teilnahme, wie das heute in den Gewinnspielen einer grossen Boulevardzeitung der Fall ist. Damit wird den Medienunternehmen einen grossen Schritt entgegengekommen. Bei den Gewinnspielen für den Detailhandel gemäss Buchstabe dbis ändert sich, wie gesagt, nichts gegenüber dem Kommissionsantrag.

Ich unterbreite Ihnen einen Vorschlag für einen echten Kompromiss zwischen den Fassungen von Nationalrat und Ständerat. Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.

Ich möchte noch etwas ergänzen, was ich einleitend gleich hätte machen sollen, ich möchte noch meine Interessenbindung offenlegen: Ich bin Verwaltungsratspräsident von Swisslos. Swisslos generiert ja im Auftrag der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin die Gewinne für die Kantone.

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