Abate Fabio · Ständerat · 2017-05-29
Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2017-05-29
Wortprotokoll
Wie bereits erwähnt, geht es in Artikel 1 Absatz 2 Litera d um die Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung. Damit sind die Spiele des Detailhandels und der Medien gemeint, welche an den Kauf eines Produktes oder an die Inanspruchnahme einer Dienstleistung gekoppelt sind oder eine Kundenbindungsmassnahme darstellen.
Als Erstrat hatten wir mehrheitlich eine Änderung des Entwurfes des Bundesrates beschlossen, und zwar eine Liberalisierung der Spiele des Detailhandels und gleichzeitig ein Verbot von Spielen, die durch Medienunternehmen durchgeführt werden. Das war eine Ungleichbehandlung. Der Nationalrat hat dem Entwurf des Bundesrates zugestimmt, worauf unsere Kommission ohne Gegenstimme und bei einer Enthaltung eine neue Formulierung dieses Artikels beschlossen hat. Wie Sie sehen, haben wir zwei regulierte Bereiche, und wir haben eine Bestimmung für den Medienbereich und eine für den Detailhandel im Gesetz festgeschrieben; diese Trennung schafft in diesem Sinne Klarheit.
Kollege Dittli hat seinen Antrag begründet. Dieser Antrag unterscheidet sich vom Antrag der Kommission in drei Punkten: Er präzisiert, dass als Zweck der von den Medienunternehmen durchgeführten Spiele nur die Verkaufsförderung infrage kommen kann. Dieser Zusatz ist an und für sich unproblematisch, aber auch nicht wirklich erforderlich.
Weiter hält der Antrag fest, dass diese Spiele nur dann vom Geltungsbereich des Geldspielgesetzes ausgenommen sind, wenn von ihnen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht. Dieser Zusatz ist löblich, aber ebenfalls nicht erforderlich. Wichtig ist, dass die Geldspiele der Medienunternehmen nur dann vom Geltungsbereich des Geldspielgesetzes ausgenommen sind, wenn sie die Möglichkeit der Gratisteilnahme vorsehen. Sobald sie aber eine äquivalente Gratisteilnahme ermöglichen, verliert die Frage des Sozialschutzes ihre Brisanz.
Schliesslich möchte der Antrag das Kriterium der Teilnahme zu den gleichen Bedingungen weiter konkretisieren. Statt von einer Teilnahme "zu den gleichen Bedingungen" soll von "gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedingungen" die Rede sein. Auch der Zusatznutzen dieser Konkretisierung ist nicht ersichtlich. Die Kommission lehnt sich an die Formulierung des Bundesrates an. Die Teilnahme "zu den gleichen Bedingungen" ist als allumfassender Oberbegriff zu verstehen, der eben auch Raum für die weitere technologische Entwicklung lässt. Wichtig ist, dass die Aufsichtsbehörde jederzeit prüfen kann, ob die Gratisteilnahme zu den gleichen Bedingungen auch wirklich äquivalent ist, das heisst nicht komplizierter, jedoch mit den gleichen Gewinnchancen verbunden.
Aus den genannten Gründen bitte ich Sie, der Fassung und damit dem Antrag der Kommission zu folgen.