Vogler Karl · Nationalrat · 2017-05-29
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2017-05-29
Wortprotokoll
Zu Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 16 Absätze 1 und 7: Namens der CVP-Fraktion bitte ich Sie, hier der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Wir sind uns wahrscheinlich alle einig: Der Bau von Stark- und Schwachstromanlagen soll möglichst beschleunigt werden. Wie man nun dieses Ziel erreicht, darüber gehen die Meinungen auseinander. Während der Bundesrat davon ausgeht, dass das Plangenehmigungsverfahren, und zwar für die Stark- und die Schwachstromanlagen, im Grundsatz das geeignete Mittel zur Zielerreichung ist, geht der Ständerat von einem anderen Konzept aus und differenziert. Er verlangt ein Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen mit einer Spannung von über 36 Kilovolt, wobei der Bundesrat Vorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht befreien kann. Die Schwachstromanlagen hingegen würden im Grundsatz von der Plangenehmigungspflicht befreit, wobei der Bundesrat einzelne Vorhaben der Plangenehmigungspflicht unterstellen könnte.
Allein das Aufführen von Ausnahmen zeigt, dass der Ständerat bei seinem Konzept Schwachstellen erkennt. Hinzu kommt, dass es beim Konzept des Ständerates für Anlagen unter 36 Kilovolt keine Leitbehörde gibt und keine Koordination stattfindet. Entscheide würden unkoordiniert ergehen, und bei Leitungen, die etwa über die Kantonsgrenzen hinausgehen, wären Bewilligungen von allen betroffenen Kantonen notwendig; es wären Entscheide, die inkohärent und widersprüchlich sein könnten. Weil keine Bundesbehörde entscheidet, würden die Fachbehörden des Bundes keine Stellungnahmen mehr abgeben. Diese könnten andererseits gegen kantonale Entscheide wiederum Beschwerde einreichen, um für eine einheitliche Regelung in allen Kantonen zu sorgen.
Solches dient nicht der Verfahrensbeschleunigung. Ich ersuche Sie daher, der Mehrheit und damit der Fassung des Bundesrates zuzustimmen.
Zu Artikel 15a Absätze 2 und 3: Auch hier beantrage ich Ihnen namens unserer Fraktion, der Mehrheit zu folgen. Heute ist es so: Wenn Elektrizitätsunternehmen das Recht haben, eine elektrische Leitung durch ein Grundstück zu ziehen, ist in diesem Recht nicht auch das Recht enthalten, Daten Dritter zu übertragen. Dazu bedarf es eines separaten Dienstbarkeitsvertrages oder einer Ergänzung des bestehenden. Die Nutzung der Stromleitungsinfrastruktur für den Transport von Kommunikationsdaten liegt im Interesse der Bündelung von Infrastrukturen und hilft, Parallelinfrastrukturen zu vermeiden. Die Durchleitung von Daten Dritter führt auch zu keiner zusätzlichen Einschränkung des Eigentumsrechtes der betroffenen Grundeigentümer. Deren Entschädigung für zusätzliche Nutzungen ist natürlich nicht infrage gestellt.
Zu Artikel 15b Absatz 1: Auch hier ersuche ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen. Bekanntlich gilt der Mehrkostenfaktor bei der Netzebene 1 nicht. Bei der Netzebene 1 soll im Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung geprüft werden, ob eine Freileitung oder eine Verkabelung realisiert wird. Das ist richtig so. Entsprechend drängt sich keine Priorisierung gemäss dem Antrag der Minderheit Wasserfallen auf.
Ebenfalls bitte ich Sie, bei Artikel 15c Absatz 2 der Mehrheit zu folgen und alle Minderheitsanträge abzulehnen, insbesondere auch jenen der Minderheit I (Imark). Der Mehrkostenfaktor 3 ist eine pragmatische Lösung. Würde man, und davor warne ich ausdrücklich, dem Antrag der Minderheit I, den Mehrkostenfaktor auf 2 zu reduzieren, zustimmen, hätte das zur Folge, dass Erdverkabelungen im bewohnten Gebiet bei versiegelten Flächen, also in Dörfern und Städten, in vielen Fällen nicht mehr gemacht werden könnten. Sie müssten dann der dortigen Bevölkerung erklären, dass nun Freileitungen durch ihre Gärten und Vorplätze erstellt würden. Viel Vergnügen!
Schliesslich beantragt Ihnen unsere Fraktion, bei den Artikeln 15c Absatz 3 und 16g Absatz 2 ebenfalls der Mehrheit zu folgen.
Den redaktionellen Antrag Guhl werden wir ebenfalls unterstützen.
Zusammengefasst bitte ich Sie namens unserer Fraktion, bei diesem Block 1 immer der Mehrheit zu folgen.